Hallo,
ein befreundetes Ehepaar hat eine Kreuzfahrt in einer Zeitschrift gebucht, bei der allerdings nicht der vollständige Endpreis angegeben wurde. Zusätzlich fielen 7€ Serviceentgelt pro Nacht und Person an, was allerdings nur durch einem Sternchenhinweis kenntlich gemacht wurde. Nun fragst du dich, ob diese Werbung wettbewerbswidrig ist und ob das Serviceentgelt Preisbestandteil ist.
eine ähnliche Frage wurde bereits hier beantwortet:
Ist es rechtens wenn Costa Kreuzfahrten das Serviceentgelt nicht in den Endpreis einrechnet sondern hinter einem Sternchenhinweis versteckt?
In Betracht käme bei einer Werbeanzeige eine „Aufforderung zum Kauf“. Was das genau bedeutet, steht in Artikel 2 der UGP-Richtlinie:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
i) „Aufforderung zum Kauf“ jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen;
Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Aufforderung zum Kauf im Sinne des Art. 2 lit. i der UGP-Richtlinie dann vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht.
Vorliegend wurde das Ehepaar in einer Zeitschrift über die Kreuzfahrt und die Kosten der Kreuzfahrt so informiert, dass sie sich für die Reise entscheiden konnten.
In der Werbeanzeige liegt meiner Auffassung nach also eine Aufforderung zum Kauf vor. Danach fände dann Artikel 7 der UGP-Richtlinie Anwendung. Dort heißt es in Absatz 4:
(4) Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
a) die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang;
b) Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt;
c) der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können;
(…)
Wichtig für deinen Fall ist hier Absatz 4 c): Das Serviceentgelt ist fester Bestandteil und stand auch von vornherein fest. Das Serviceentgelt ist eindeutig mit 7€ pro Nacht und Person bezifferbar, weil die Dauer der Reise und die Höhe des Reisepreises pro Person feststehen. Es handelt sich also bei dem Serviceentgelt um einen Preisbestandteil, nicht um ein Trinkgeld. Auch, dass der Betrag von 49€ an Dritte gezahlt werden musste, spielt hier keine Rolle.
Hier kommt §1 Absatz 1 PAngVO (Preisangabenverordnung) ins Spiel. Dort heißt es:
(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Demnach war Costa Kreuzfahrten verpflichtet, das Serviceentgelt in den Endpreis einzurechnen, weil es sich hierbei um einen sogenannten sonstigen Preisbestandteil handelt. „Sonstige Preisbestandteile“ sind alle Preise und Kosten, die der Verkäufer in die Kalkulation seiner Endpreise einbezieht. Dazu gehören auch die Entgelte für Leistungen Dritter, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen.
Das OLG Köln hat am 14.03.2014 entschieden, dass für die Einbeziehung entscheidend ist, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen. Lediglich solche Leistungen, die als beliebig zu wählende Zusatzleistungen zu betrachten sind, müssen nicht in den Endpreis mit einbezogen werden (OLG Köln, Urteil vom 14.3.2014 – 6 U 172/13).
Das OLG Koblenz hat entschieden (Das Urteil ist einfach zu finden, wenn du auf Google „OLG Koblenz 9 U 1324/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
Das Serviceentgelt ist somit in Werbeanzeigen für „Kreuzfahrten und Badeurlaub“ in Zeitungen, von den Reiseveranstaltern in den Endpreis einzuberechnen.
Die Kenntlichmachung des Entgelts durch einen Sternchenhinweis ist nicht zulässig, wenn das Entgelt vor Beginn der Reise schon bestimmbar ist.
Daraus folgere ich, dass die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch einen Sternchenhinweis wettbewerbswidrig ist, weil das Serviceentgelt ein Preisbestandteil ist.
Es könnte sich allerdings lohnen, einen Anwalt zu Hilfe zu holen, weil es sich im Reiserecht um eine sehr komplexe Problematik handelt.
Ich hoffe, ich konnte irgendwie helfen!