Hallo,
dein Flug nach Spanien hat sich um 4,5 Stunden verzögert, weshalb du gerne Ansprüche geltend machen würdest. Allerdings fragst du dich, gegen wen und an welchem Gericht.
Hierfür habe ich ein Urteil des OLG Frankfurt gefunden. In diesem Urteil wurde ebenfalls sowohl die Fluggesellschaft, als auch der Reiseveranstalter verklagt. Du kannst das Urteil einfach finden, indem du auf Google „11 AR 142/12 reise-recht-wiki.de“ eingibst:
OLG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 11 AR 142/12
Der Gerichtsstand ist am Abflugsort festgelegt, wenn das Luftfahrtunternehmen und der Reiseveranstalter gemeinsam in Anspruch genommen werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der Gerichtsstand davon abhängt, ob nur ein Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstalter auf Schadensersatz oder sonstige Ansprüche in Anspruch genommen, werden oder beide gemeinsam. Wird nur einer in Anspruch genommen, so darf der Kläger den Gerichtsstand frei wählen zwischen dem jeweiligen Firmensitz der Beklagten oder seinem eigenen Wohnort. Werden jedoch sowohl der Reiseveranstalter, als auch das Luftfahrtunternehmen gemeinsam in Anspruch genommen so ist der Gerichtsstand am Abflugsort.
Normalerweise werden solche Dinge in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft geregelt, allerdings ist das hier nicht der Fall. Deswegen wird nationales Recht angewendet, also das BGB. Laut BGB liegt der Erfüllungsort für Ryanair am Abflugsort, also in Frankfurt am Main. Auch für den Reiseveranstalter liegt dort der Erfüllungsort, weil der beinhaltete Flug Teil des Vertrags war und in Frankfurt starten sollte. Der Erfüllungsort richtet sich nach § 269 BGB:
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Also lässt sich daraus schließen, dass du deine Ansprüche in Frankfurt geltend machen musst.
Welche Ansprüche stehen dir zu?
Zunächst einmal ist der Ausgleichsanspruch aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu nennen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt
Dieser Artikel greift bei Verspätungen von 3 Stunden oder mehr. Nun hattest du eine Verspätung von 4,5 Stunden, weshalb dir eine Ausgleichszahlung zusteht. Die Strecke Frankfurt – Ibiza beträgt etwas mehr als 1.300 km, weshalb dir nach der Verordnung ein Anspruch auf 250€ zusteht.
Da es sich in deinem Fall aber auch um einen Reisevertrag handelt, den du mit einem Reiseveranstalter geschlossen hast, könntest du noch weitere Ansprüche haben. In Betracht kämen hier ein Anspruch auf Reisepreisminderung nach §§ 651 c, d BGB. Voraussetzung hierfür ist ein Reisemangel. Ein Reisemangel definiert sich als das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die Definition und weiter Informationen findest du hier. In den Paragrafen steht folgendes:
§ 651 c
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
§ 651 d
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Nun ist es so, dass der Flug Bestandteil der Leistung des Reiseveranstalters war und auch Vertragsbestandteil. Zu diesem Bestandteil gehören auch die Abflugszeiten. In deinem Fall hat sie die Zeit um 4,5 Stunden nach hinten verschoben, ohne dass du informiert wurdest. Meiner Ansicht nach, stellt das einen Reisemangel dar, weshalb du auch einen Anspruch auf Reisepreisminderung hast.
Da du nach der Zuständigkeit des Gerichts gefragt hast, gehe ich davon aus, dass du deine Ansprüche dort geltend machen möchtest. Wenn dem so ist, empfehle ich dir einen Anwalt aufzusuchen. Der kennt sich mit der Thematik besser aus und kann dir beantworten, welche Ansprüche du gegen wen hast und wie die Erfolgsaussichten sind. Du findest einen Anwalt bspw. hier.