Kommt es bei einer Flugbeförderung zu einer Flugverspätung oder Flugannullierung ergeben sich Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Besonders der Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 ist interessant.
Auch bei Ihrem Flug kam es zu einer Flugverspätung, weshalb Sie für sich und Ihre Tochter eine solche Ausgleichszahlung geltend machen. Condor hat Ihnen bereits eine solche gewährt, sagt jedoch, dass Ihrer Tochter kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, da Sie kostenlos befördert wurde.
Sie fragen sich, ob das rechtens ist. Dazu hat der BGH 2015 folgende Grundsatzentscheidung getroffen:
BGH, Urt. v. 17.03.2015, Az: X ZR 35/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 35/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Vorliegend nahm die Klägerin mit ihrer Familie eine Pauschalreise in Anspruch. Hierzu gehörte ein Hin-und Rückflug bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen. Die Klägerin wurde kostenlos befördert, da sie nicht einmal zwei Jahre alt war. Der Flug verspätete sich um ca. sechs Stunden. Sie verlangt nun von der Beklagten eine Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehe, da die Fluggastverordnung bei kostenlos beförderten Kindern keine Anwendung finde.
Ihre Tochter hat also meines Erachtens leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Es könnte meines Erachtens trotzdem hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.