Sie wollten einen Flug von Brüssel nach Peking wahrnehmen. Die Beförderung wurde Ihnen jedoch leider verweigert und Sie fragen nun nah Ihren Ansprüchen.
Zunächst einmal fragen Sie sich, gegen wen mögliche Ansprüche überhaupt zu richten sind.
Sie haben den Flug bei Lufthansa gebucht. Ausgeführt wurde dieser aber von Hainan Airlines. Ansprüche sind zu richten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dazu folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 2-24 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 2-24 S 31/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Besteht ein Flug aus mehreren Flügen (Flug mit Anschlussflügen) und werden diese von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt, so haftet jede Fluggesellschaft für den von ihr ausgeführten Teilflug.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az: 3 C 3247/13 (37) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 3247/13 (37) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.
Demnach ist ausführendes Luftfahrtunternehmen Hainan Airlines. Mögliche Ansprüche richten sich also gegen diese.
Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen nun zustehen.
Mögliche Ansprüche kommen aus der EU-Fluggastrechte Verordnung in Betracht.
In Ihrem Fall liegt eine Nichtbeförderung vor, welche in Art. 2 j der Verordnung legaldefiniert ist:
j) „Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen
Die Rechtsfolgen einer Nichtbeförderung ist in Art. 4 der Verordnung geregelt. Hier ist besonders Art. 4 Absatz 3 bedeutend:
Art. 4 Nichtbeförderung.
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
Bei einer Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, wie es in Ihrem Fall geschah, kann dieser dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben.
Dieser kommt jedoch nicht in Betracht, wenn vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit. Die Beförderung darf also unter bestimmten Umständen durchaus verweigert werden.
Solche Gründe sind in Ihrem Fall nicht ersichtlich, weshalb Sie meines Erachtens einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben.
Nun fragen Sie sich letztendlich noch, wo Sie diesen Anspruch geltend machen können, also nach dem Gerichtsstand.
Zum Gerichtsstand folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google zu finden unter: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")
Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.
Der Gerichtsstand ist also entweder am Ankunfts- oder am Abflugort. Nun stellt sich die Frage, wie das ganze in Ihrem Fall zu beurteilen ist, da Sie von Berlin über Brüssel nach Peking fliegen wollten. Fraglich ist also, ob nun Berlin oder Brüssel als Abflugort betrachtet werden.
Da sich die Nichtbeförderung auf dem Flug von Brüssel nach Peking ereignete, denke ich, dass in diesem Fall Brüssel der Abflugort ist. Dazu auch folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2015, Az: 2-24 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 31/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen und werden diese von unterschiedlichen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt, so muss die Verspätung jedes Flugs einzeln gewertet werden. Da der Flug auf dem die Störung auftrat innerhalb Spaniens stattfand, hätte die Klage am Gericht in Melilla oder Madrid eingereicht werden müssen
Ich denke also, dass Sie die Klage entweder in Brüssel oder Peking geltend machen können. Leider scheidet Berlin als Gerichtsstand meines Erachtens wahrscheinlich eher aus.
Dieses stellt jedoch nur meine persönliche Rechtseinschätzung dar. Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es deshalb sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.