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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo!

Für die folgende Angelegenheit brauchen wir Ratschläge:

wir, eine Familie mit 2 Kindern, haben einen Hin- und Rückflug Berlin-Peking-Shanghai mit Hainan Airline gebucht. Beim Rückblug am 2016-10-28 am shanghaien Flughafen haben wir erst erfahren, dass der Flug nach Peking annuliert wurde (keine höhere Gewalt), obwohl wir einen Tag zuvor telefonisch den Flug bestätigt bekommen hatten. Da wir jedenfalls den Anschlußflug von Peking nach Berlin verpassen würden, hat Hainan Airline einen Ersatzflug von Shanghai nach Frankfurt mit Air China für uns gebucht. Die weitere Reise von Frankfurt nach Berlin mussten wir selber organisieren. Da alle Flüge von Frankfurt nach Berlin an dem Tag ausgebucht waren, sind wir schließlich mit der Bahn nach Berlin gefahren und mit insgesamt 12 Stunden Verspätung in Berlin angekommen. Hainan Airlines ist bisher lediglich bereit, uns die Fahrkosten zu erstatten. Unsere Fragen: 1) finden die EU-Passagierrechte für diesen Fall Anwendung? wenn nicht Frage 2) ist uns berechtigt, eine Entschädigung wegen der Bahnfahrt statt Flug nach Berlin anzufordern? wenn ja dann Frage 3) kann man die Forderung vor einem deuschen Gericht gelten machen? Hainan Airlines hat nämlich ein Büro in Berlin.

Wir danken uns für die Hilfe.

 

Familie Xu
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo Familie Xu,

Sie haben einen Hin- und Rückflug von Berlin nach Shanghai über Peking und zurück gebucht. Die Fluggesellschaft ist Hainan Airline. Der Hinflug verlief ohne Probleme. Ihr Rückflug wurde jedoch ohne Ankündigung storniert.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei Flugverspätungen oder Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fraglich ist jedoch zunächst, ob die Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt eingreift. Der Anwendungbereich ergibt sich aus Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004.  Die EU-Verordnung ist in folgenden Fällen gültig:

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Hainan Airlines ist keine Fluggsellschaft der Gemeinschaft, sondern eine chinesische Fluggesellschaft mit Sitz in Haikou. Darüber hinaus startet Ihr Rückflug auch nicht innerhalb der EU. Daher ist leider schon der Anwendungsbereich der EU-VO nicht eröffnet, und Ansprüche aus dieser gegenüber Hainan Airlines sind leider nicht ersichtlich.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo Familie Xu,

ihr habt Flüge von Berlin über Peking nach Shanghai und zurück mit Hainan Airlines gebucht. Auf dem Rückflug wurde euer Flug von Shanghai nach Peking leider annuliert, und ihr wurdet auf einen Ersatzflug mit Air China nach Frankfurt umgebucht. Ihr seid deshalb im Ergebnis mit etwa 12 Stunden Verspätung in Berlin angekommen, bekommt aber die Reisekosten erstattet.

Ihr fragt euch nun, ob ihr weitere Ansprüche geltend machen könnt.

Da direkt einmal zur eurer ersten Frage, und zwar, ob die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar sein könnte. Ein Blick in den Anwendungsbereich derselben:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Hainan Airlines ist leider keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Diese Airline hat ihren Sitz in Haikou, und ist eine chinsische Fluggesellschaft - daran ändert auch das Büro in Berlin nichts.

Der Anwendungsbereich der EU-VO ist nicht eröffnet, und eure Fragen 2) und 3) kann ich insofern leider auch nicht beantworten.

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