Sie haben einen Hin- und Rückflug von Berlin nach Shanghai über Peking und zurück gebucht. Die Fluggesellschaft ist Hainan Airline. Der Hinflug verlief ohne Probleme. Ihr Rückflug wurde jedoch ohne Ankündigung storniert.
Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Bei Flugverspätungen oder Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fraglich ist jedoch zunächst, ob die Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt eingreift. Der Anwendungbereich ergibt sich aus Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004. Die EU-Verordnung ist in folgenden Fällen gültig:
„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Hainan Airlines ist keine Fluggsellschaft der Gemeinschaft, sondern eine chinesische Fluggesellschaft mit Sitz in Haikou. Darüber hinaus startet Ihr Rückflug auch nicht innerhalb der EU. Daher ist leider schon der Anwendungsbereich der EU-VO nicht eröffnet, und Ansprüche aus dieser gegenüber Hainan Airlines sind leider nicht ersichtlich.