Guten Tag,
bei einem Flug mit Easyjet kam es dazu, dass Sie ihr Gepäck beschädigt zurück erhalten haben. Am Schalter wurden Sie abgewiesen. Die Nachrichten mit der Airline im Web haben bislang auch zu nichts geführt.
Zu den Themen der Gepäckbeschädigung gibt es schon zahlreiche Beiträge in diesem Forum, bspw. dieser. Da können Sie alle Grundlagen nachlesen.
Was ist eine Gepäckbeschädigung?
Unter einer Gepäckbeschädigung versteht man eine gegenständliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks.
Wenn das Schloss zerbrochen ist und teilweise heraus gerissen ist und auch der Standboden teilweise zerbrochen ist, stellt dies meines Erachtens nach eindeutig eine Wertminderung und damit eine Beschädigung des Koffers dar. Daher müsste der Luftfrachtführer den Schaden n. Art. 17 II des Montrealer Übereinkommens kompensieren.
Wie können Ansprüche geltend gemacht werden?
Dahingehend ist es wichtig die Frist des Art. 31 II MÜ zu wahren. Diese beträgt 7 Tage. Innerhalb dieser sieben Tage muss der Schaden bei dem Luftfrachtführer angezeigt werden. Dabei genügt es nicht, lediglich einen damage report am Flughafen auszufüllen. Auch genügt leider kein E-Mail-Verkehr.
Es muss ein Schadensreport innerhalb dieser sieben Tage abgesendet werden, welcher zudem handschriftlich unterzeichnet wurde. Hier ein paar hinweisende Urteile:
BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki“)
Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindertsein könnte.
AG Bremen, Urteil vom 5.12.2013, Az. 9 C 244/13 (bei Google einfach eingeben: "9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")
Im Sinne des Montrealer Übereinkommens muss für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Reisegepäckbeschädigung dem Schadensverursacher der Schadensreport innerhalb von 7 Tagen nach Schadenserintritt zukommen
Problematischer Weise haben Sie das ja anscheinend nicht getan. Deshalb kann es sein, dass es nun zu einer Verfristung gekommen ist. Allerdings wurden Sie ja auch am Schalter unfreundlich abgewiesen. Ich denke allerdings, dass Sie da Hinweise hätten bekommen müssen, wie Sie nun weiter verfahren sollen. Ich kann leider nicht genau sagen, wie es sich mit der Frist verhält, wenn man keine Informationen über den Vorgang erhalten hat. Deshalb könnte ich mir vorstellen, dass es in solchen Fällen sinnvoll wäre, einen Fachanwalt zu konsultieren.