Hallo Andrea,
was Sie ansonsten machen können, ist Ihren Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
(1) Zuständigkeit
Im Rahmen von Pauschaleisen ist nämlich nicht nur die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt, sondern auch Ihr Reiseveranstalter für die reibungslose Durchführung des Fluges verantwortlich. Primär ist dies die Aufgabe des Reiseveranstalters, die Fluggesellschaft ist der Erfüllungsgehilfe des Veranstalters.
(2) Reisemangel
Die Beschädigung des Gepäcks stellt im Kontext von Pauschalreisen einen Reisemangel im Sinne von §651i BGB. Eine Reisepreisminderung können Sie voraussichtlich nicht erwirken, da die Beschädigung des Koffers auf dem Rückflug den Urlaub an sich nicht mehr beeinträchtigen konnte. Der Reiseveranstalter wird voraussichtlich dennoch gem. §280 Abs. 1 BGB für die Beschädigung schadensersatzpflichtig sein.
(3) Schadensanzeige
Nun, im Falle von Gepäckdelikten, ob Sie Ihre Ansprüche gegen Onurair oder gegen den Reiseveranstalter stellen, ist eine fristgerechte Schadensanzeige das Wichtigste.
Wollen Sie Onurair auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, so müssen Sie gem. Art. 31 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen die Schadensanzeige schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens stellen. Eine bloße Beschreibung des Vorfalls in der Email reicht als Klarstellungs- und Beweismittel nicht aus. Die Schadensanzeige muss eigenhändig unterschrieben sein (AG Hannover, Urt. v. 13.01.2015, Az: 562 C 4677/14). Meines Erachtens, können Sie Ihre unterschriebene Anzeige samt weiterer Beweisfotos auch einscannen und so per Email schicken, das würde ausreichend sein. Auf dem Postweg würde das Schreiben Onurair an ihrem Hauptsitz ohnehin nicht innerhalb von sieben Tagen erreichen können.
Im Pauschalreiserecht gibt es dafür, meines Wissens, keine klar definierte Frist, jedoch heißt es auch da – unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens, das heißt, ohne schuldhaftes Zögern. Seit der Annahme des beschädigten Koffers dürfen bereits zum Zeitpunkt der Fragestellung einige Tage vergangen sein, aber vielleicht reicht auch der Nachweis der Meldung bei der Fluggesellschaft als Beweis dafür, dass Sie nicht schuldhaft gezögert haben.
Im Übrigen reicht die Registrierung des Schadens am Flughafen dafür nicht aus, der Schaden muss bei der Fluggesellschaft immer gesondert gemeldet werden.
(4) Höhe des Schadensersatzes
Gem. Art. 22 Absatz 2 Montrealer Übereinkommen beläuft sich der höchstmögliche Schadensersatz bei Gepäckschäden auf umgerechnet circa 1.300 Euro. Es wird jedoch nicht der volle Wert des kaputten Koffers bzw. nicht der Neuwert erstattet, sondern der Schadensersatz richtet sich nach dem Zeitwert des Gepäckstückes.
(5) Klage
Nun, sollten Sie die Anzeige in der richtigen Form und innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt haben, können Sie im äußersten Fall eine gerichtliche Auseinandersetzung anstreben. Davor lohnt es sich aber, die Ansprüche erneut schriftlich und mit einer Fristsetzung sowohl bei Onurair als auch bei Ihrem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Gem. Art. 35 Abs. 1 MÜ können Sie die Klage gegen Onurair innerhalb von 2 Jahren beginnend mit dem Tag der Landung erheben. Für die Klage gegen Ihren Reiseveranstalter haben Sie ebenfalls zwei Jahre Zeit nach dem Auslaufen des Reisevertrages.
Es ist zu empfehlen, einen Anwalt für Reiserecht aufzusuchen, da es vor allem schwierig einzuschätzen ist, ob Sie die Schadensanzeige gegenüber der Airline richtig gestellt haben.