Lieber Fragesteller,
Freunde von Ihnen sind mit Onur Air geflogen und haben eine Flugverspätung erlitten. Grundsätzlich kann bei einer Flugverspätung ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Grundvoraussetzung dafür ist jedoch, dass Ihre Freund das endziel mit einer Verspätung erreicht haben.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Da Sie jedoch eine Verspätung von 5 Stunden nennen, ist davon auszugehen, dass Ihre Freunde mit einer Verspätung an Ihrem Zielflughafen eingetroffen sind.
Damit könnte Ihren Freunden tatsächlich ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemessen sich wie folgt nach der Distanz:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Eine Fluggesellschaft muss nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Usmtand der Grund für die Verspätung war. Schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.
Ich denke nicht, dass es komplizierter sein wird zu klagen, nur weil Sie im Ausland Ihren Sitz haben.