Hallo, RP!
Ein Erstattungs- bzw. Minderungsanspruch gegenüber Ihrem Reiseveranstalter besteht dann, wenn die Reise nicht so erbracht wurde, wie vertraglich vereinbart bzw. mangelhaft ist.
(1) Wann liegt ein Reisemangel vor
Eine Reise kann nicht nur dann mangelhaft sein, wenn bestimmte gebuchte Leistungen gänzlich entfallen, sondern auch dann, wenn diese Leistungen nicht so erbracht wurden, wie der Reisende es erwarten darf. Die „Palette“ an möglichen Reisemängeln ist denkbar breit und umfasst alle Bestandteile der Reise, für deren Durchführung der Reiseveranstalter die Verantwortung tragen kann.
Im Gegensatz zu einem Reisemangel müssen jedoch sogenannte „bloße Unannehmlichkeiten“ entschädigungslos toleriert werden. Bloße Unannehmlichkeiten sind kleine Mängel, die zwar nicht schön, jedoch auch nicht gewichtig genug sind, um erstattungsfähig zu sein. Dazu gehören oft für den Massentourismus oder bestimmte Urlaubsanlagen typische Erscheinungen (z. B. Schlangen am Buffet oder an der Bar, Lärm durch feiernde Miturlauber, Einrichtung mit Gebrauchsspuren in einem 3-Sterne-Hotel etc.). Eine 45-minütige Flugverspätung gehört zweifelsfrei dazu. Weder nach der Fluggastrechte-Verordnung noch nach dem deutschen Reiserecht dürften Sie einen Anspruch haben, dafür ist die Abflugverzögerung zu gering.
(2) Flug als Reisemangel
Grundsätzlich gehört auch der als Teil einer Pauschalreise gebuchte Flug als eine wesentliche Vertragsleistung. In den allermeisten Fällen haben Reiseveranstalter auch dafür einzustehen, wenn der Flug nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, auch wenn der Reiseveranstalter selbst wenig Einfluss auf die Durchführung des Fluges nehmen kann. Die ausführende Fluggesellschaft ist dann aber ein Erfüllungsgehilfe des Veranstalters und man geht davon aus, dass der Veranstalter seine Erfüllungsgehilfen bzw. Partner zur Durchführung der Pauschalreisen so auswählt, dass den Reisenden dadurch keine Unannehmlichkeiten entstehen.
Der von Ihnen beschriebene Vorfall ist ohne Frage ärgerlich. Für die rechtliche Einschätzung muss man sich fragen, inwieweit die Umstände auf dem Flug den Wert der Reise gemindert haben.
Nun, nach meiner Leien-Einschätzung würde ich sagen, dass lediglich das Fehlen der Getränke und die geringe Beinfreiheit zu einem Minderungsanspruch führen könnten. Diese beiden Umstände würden objektiv auch für jeden anderen Reisenden unangenehm sein und den Reisekomfort beeinträchtigen, selbst wenn es keine weiteren Mängel gäbe.
Dafür könnte Ihnen ein Minderungsanspruch in Höhe eines geringen Prozentsatzes vom Tagesreisepreis anteilig für die Dauer des Fluges zustehen.
Die Tatsache, dass das Flugzeug als und ungepflegt war, ist, meiner Meinung nach, jedoch eine bloße Unannehmlichkeit. Die Hauptleistung – den Flug von A nach B – hat Onur Air ja dadurch nicht mangelhaft erbracht. Solche Unannehmlichkeiten könnten Sie nur geltend machen, wenn Sie dadurch negative Folgen erlitten hätten – zum Beispiel, Sie hätten sich an der rausstehenden Schraube verletzt, aus der Sitztasche wäre ein unangenehmer Geruch ausgetreten oder Sie hätten wegen unverständlicher Durchsage eine wichtige Information verpasst.
(3) Ihre Vorgehensweise
Die obigen Ausführungen sind, wie gesagt, meine unverbindliche Sichtweise. Kontaktieren Sie für eine professionelle Einschätzung des Tatbestandes und Ihrer weiteren Vorgehensweise einen Anwalt für Reiserecht.