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Guten Tag liebes Forum,

 

ich bin mir nicht sicher wie folgender Umstand einzuordnen ist:

Ich wollte mit meinem Mann im letzten Jahr einen Urlaub in Thailand verbringen. Leider sitzt mein Mann im Rollstuhl, was Flugreisen immer etwas schwierig und unangenehm macht.

 

Jedenfalls haben wir für die Flüge extra Sitze in der in der Premium Class von Frankfurt am Main nach Phuket gebucht.

Es gab schon vorher Probleme, da der Zubringerflug eine so hohe Verspätung hatte, dass wir den Anschlussflug nicht mehr erreichen konnten. Als wir dann am Schalter uns nach der nächsten Möglichkeit erkundigten, um nach Thailand zu kommen, wurde uns gesagt, es gäbe zwar einen Flug, aber dann können wir nur noch Plätze in der Economyclass bekommen. Und dabei sitzt mein Mann doch im Rollstuhl!

Nicht nur dass wir dann in der Economyklasse hätte reisen müssen, durch diese Linie hätten wir noch einmal in Bangkok umsteigen müssen.

 

Das wären dann insgesamt doppelt so viele Umstiege, wie wir eigentlich gebucht hätten!!

Das wäre gar nicht gegangen. Diesen Stress und diese Belastung wollte ich meinem armen Mann nicht zumuten. Durch den Rollstuhl muss ja bei der Beförderung auf ihn besondere Rücksicht genommen werden. Diese erhöhten Strapazen der Beförderung wären einfach zu viel gewesen.

 

Doch leider Gottes blieb uns nichts anderes übrig als diese Strapazen auf uns zu nehmen, obwohl das dann doch schon die restlichen Urlaubstage belastete.

 

Stellt der Fehler dieser Airline einen sogenannten Reisemangel dar, der den Reiseanbieter dazu verpflichtet, den Reisepreis zurückzuerstatten? Immerhin war es uns bei der Buchung sehr wichtig, dass mein Mann genug Beinfreiheit bekommt, und dieses unzählige Umsteigen hat uns alle sehr gestresst.

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht mit sitzen in der Premium Class. Diese Beförderungsklasse konnte jedoch nicht gewährleistet werden und Sie mussten in der Economy Class fliegen. 

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Dieser ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB, §§ 651 a-y BGB. 

Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. 

Ein Reisemangel liegt also vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Reise von der Soll-Beschaffenheit erheblich abweicht. Also wenn die Reise anders als vereinbart erbracht wird. Sie haben mit dem Reiseveranstalter ausdrücklich eine Reise in der Premium Class vereinbart. Nun mussten Sie den Flug in der Economy Class antreten. Demnach liegt meines Erachtens ein Reisemangel vor. So auch folgende Urteile: 

LG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2014, Az: 2-24 O 225/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 225/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Mit dem Fehlen einer zugebuchten (höherwertigen) Beförderungsklasse im Flugzeug tritt eine Reisepreisminderung ein, aus der sich für den Reisenden Anspruch auf teilweise Rückzahlung ableiten lässt.

AG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2007, Az: 12 U 39/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 U 39/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei Nichtbeförderung in einer gebuchten und bestätigten „Comfort Class“ handelt es sich um einen erheblichen Reisemangel. 

AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.05.2004, Az: 1 C 329/04 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 1 C 329/04 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Hiernach ist bei einer mangelhaften Reise, in diesem Fall die Unterbringung in einer minderwertigen Passagierklasse, der Reisepreis für die Dauer des Mangels zu mindern.

Beim Vorliegen eines Reisemangels ergeben sich Ihre Ansprüche dann aus den Gewährleistungsrechten aus § 651 i Abs. 3 BGB.

Am sinnvollsten scheint in Ihrem Fall eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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