Ihr Kinderwagen wurde bei Ihrem Flug von England nach Deutschland mit Eurowings beschädigt. Daraufhin haben Sie den Schaden am Flughafen gemeldet. Nun lehnt Eurowings jedoch Ihren Anspruch auf die Entschädigung ab, da sie anführt, Sie hätten den Schaden nicht innerhalb der 7 Tage Frist geltend gemacht. Fraglich ist also, ob die Schadensmeldung am Flughafen ausreichend ist.
Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegen Eurowings wegen der Gepäckbeschädigung.
Vorab sei noch einmal darauf hingewiesen, was ein Gepäckschaden alles sein kann:
BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98
Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte
Die Frist zur Meldung von Gepäckschäden beträgt darüber hinaus gemäß Artikel 31 Absatz 2 MÜ sieben beziehungsweise 21 Tage bei Gepäck:
(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
Bei verspätetem Gepäck sind also 21 Tage anzulegen, und Schäden am eingecheckten Gepäck sind innerhalb von sieben Tage zu melden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2007, Az.: 31 C 1093/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 31 C 1093/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Schadensanzeige hat binnen 21 Tagen, nachdem das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich zu erfolgen.
Nach einem Urteil des OLG Stuttgart reicht der mündliche Hinweis am Flughafen auf einen Schaden darüber hinaus nicht. Im Gegenteil muss weiterhin der Meldepflicht des Artikel 31 MÜ genüge getan werden - schriftlich, wie dort vermerkt:
OLG Stuttgart, Urteil vom 29. März 2006, Az.: 3 U 272/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 3 U 272/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Frau kam ihrer Meldepflicht im Sinne des Art. 31 MÜ in gleicher Weise nach wie der Kläger. Auch der diesbezügliche Schaden wurde nämlich am Flughafen mündlich und sodann mit dem Kläger als Vertreter zeitlich ausreichend schriftlich gemeldet.
Nach Art. 31 Abs.1 MÜ begründet die vorbehaltlose Annahme aufgegebenen Reisegepäcks durch den Reisenden die widerlegbare Vermutung, dass das Gut unbeschädigt abgeliefert worden ist. Nach Art. 31 Abs.2 MÜ muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung eines Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen 7 Tagen.
Nach Art. 31 Abs.3 MÜ muss jede Beanstandung schriftlich erklärt und innerhalb der vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden, ansonsten ist nach Art. 31 Abs.4 MÜ die Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.
Eine schriftliche Schadensanzeige i.S.d. Art. 31 Abs.2 MÜ war trotz der mündlichen Meldung am Flughafen notwendig.
Eine rein mündliche Anzeige am Flughafen ist nach diesem Urteil also nicht ausreichend. Dies ergibt sich auch schon aus dem Gesetzeswortlaut, siehe Artikel 31 Absatz 2 MÜ.
Darüber hinaus stellte das OLG Stuttgart aber auch fest, dass bei beschädigtem Gepäck der Schaden sofort nach Entdeckung des Schadens, aber, so auch Artikel 31 MÜ, innerhalb von 7 Tagen schriftlich angezeigt werden muss. Ansonsten ist eine Klage ausgeschlossen - und somit auch ein Anspruch gegen den Luftfrachtführer.
Eine schriftliche Schadensanzeige ist also trotz der mündlichen Meldung am Flughafen für einen Anspruch unbedingt notwendig.
So auch ein folgendes Urteil:
AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, 3 C 981/03 (32)
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Schadens durch den behaupteten Verlust verschiedener Gegenstände aus dem als Reisegepäck beförderten Koffer sowie die Beschädigung der als Reisegepäck beförderten Reisetasche gemäß Art. 18 Warschauer Abkommen nicht zu, da sie die entsprechenden Schäden nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von sieben Tagen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Warschauer Abkommen schriftlich angezeigt hat.
Sie haben daher meines Erachtens also tatsächlich wahrscheinlich leider keinen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten für den beschädigten Kinderwagen.
Da Ihr Sachverhalt doch recht komplex ist, würde es sich meines Erachtens außerdem empfehlen, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.