Ihr Kinderwagen ist auf einem Flug beschädigt wurden. Sie wollten nun die Ansprüche für diese Gepäckbeschädigung geltend machen.
Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.
BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98
Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.
Sie geben an, dass der Kinderwagen Kratzer an mehreren Stellen hat, das Leder kaputt ist und die Sitzliege zerbrochen ist. Da der Kinderwagen dadurch eine eindeutige körperliche Verschlechterung aufweist, liegt also eindeutig eine Gepäckbeschädigung vor.
Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.
Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Die Fluggesellschaft haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Oder er nachweist, dass er den Schaden nicht selber zu verantworten hat.
Hierzu sollten Sie sich folgendes Urteil angucken:
BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: X ZR 165/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.
Dieses bedeutet, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Kann sie nicht eindeutig beweisen, dass sie den Schaden nicht zu verantworten hat, muss die Fluggesellschaft die Schäden tragen.
Falls die Fluggesellschaft Ihnen also nicht ein Verschulden bezüglich der fehlenden Verpackung nachweisen kann, muss Sie Ihnen für den Schaden haften.
Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.
Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
Wie ich Ihren Angaben jedoch entnehme, haben Sie den Schaden bereits gemeldet. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Erstattung der Ihnen entstandenen Schäden und sollte diese erneut geltend machen.
Falls Emirates sich weiterhin weigern sollte, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.