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Es ist natürlich immer sehr ärgerlich, wenn persönliche gegenstände auf einer Flugreise beschädigt werden.

Du bist mit Norwegian Air geflogen, und dabei wurde euer Kinderwagen zerkratzt, das Leder beschädigt, und eine Sitzliege abgebrochen.

Wenn du den Kinderwagen als Gepäck aufgegeben haben, kann eine Gepäckbeschädigung vorliegen. Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer  Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

Eine Gepäckbeschädigung wird angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach dem Bundesgerichtshofes reicht bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Du hast verschiedene Beschädigungen beschrieben, die auf dem Norwegian Air FLug eingetreten sind. Besonders durch das Abbrechen der Sitzliege ist der Kinderwagen damit unbrauchbar geworden. Damit liegt ein Schaden vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. 

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gelten jedch Höchstgrenzen. Derzeit liegt die Höchstgrenze für den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung von Reisegepäck bei ca. 1.213 Euro (vgl. Art. 22 Absatz 2 MÜ; Stand: Januar 2016).

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu.

Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen,  also Norwegian Air wenden. Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden.

Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 Du kannst dir auch gerne noch einmal diese Posts im Forum durchlesen: 

http://flugrechte.eu/13566/eurowings-gep%C3%A4ck-besch%C3%A4digt-eurowings-defekten-kinderwagen?show=13566#q13566

http://flugrechte.eu/13705/easyjet-gep%C3%A4ck-flug-besch%C3%A4digt-gesellschaft-reagiert-nicht?show=13705#q13705

 

 

Beantwortet von (2,530 Punkte)
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Vielen Dank für deine Antwort das Problem ist das wir den Schaden sofort am Flughafen gemeldet haben und unsere Ansprüche per E-Mail geltend gemacht haben aber norwegian air lehnt einfach den Schaden ab und wollen nichts tun
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Ihr Kinderwagen wurde bei Ihrem Flug mit Norwegian Air beschädigt. Sie haben den Schaden an NorwegianAir gemeldet, aber sie weigern sich dennoch zu zahlen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegen NorwegianAir wegen der Gepäckbeschädigung.

Vorab sei noch einmal darauf hingewiesen, was ein Gepäckschaden alles sein kann:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte

Die Frist zur Meldung von Gepäckschäden beträgt darüber hinaus gemäß Artikel 31 Absatz 2 MÜ sieben beziehungsweise 21 Tage bei Gepäck:

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Bei verspätetem Gepäck sind also 21 Tage anzulegen, und Schäden am eingecheckten Gepäck sind innerhalb von sieben Tage zu melden.

Nach einem Urteil des OLG Stuttgart reicht der mündliche Hinweis am Flughafen auf einen Schaden darüber hinaus nicht. Im Gegenteil muss weiterhin der Meldepflicht des Artikel 31 MÜ genüge getan werden - schriftlich, wie dort vermerkt:

OLG Stuttgart, Urteil vom 29. März 2006, Az.: 3 U 272/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 3 U 272/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Frau kam ihrer Meldepflicht im Sinne des Art. 31 MÜ in gleicher Weise nach wie der Kläger. Auch der diesbezügliche Schaden wurde nämlich am Flughafen mündlich und sodann mit dem Kläger als Vertreter zeitlich ausreichend schriftlich gemeldet.

Nach Art. 31 Abs.1 MÜ begründet die vorbehaltlose Annahme aufgegebenen Reisegepäcks durch den Reisenden die widerlegbare Vermutung, dass das Gut unbeschädigt abgeliefert worden ist. Nach Art. 31 Abs.2 MÜ muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung eines Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen 7 Tagen.

Nach Art. 31 Abs.3 MÜ muss jede Beanstandung schriftlich erklärt und innerhalb der vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden, ansonsten ist nach Art. 31 Abs.4 MÜ die Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.

Eine schriftliche Schadensanzeige i.S.d. Art. 31 Abs.2 MÜ war trotz der mündlichen Meldung am Flughafen notwendig.

Eine rein mündliche Anzeige am Flughafen ist nach diesem Urteil also nicht ausreichend. Dies ergibt sich auch schon aus dem Gesetzeswortlaut, siehe Artikel 31 Absatz 2 MÜ.

Darüber hinaus stellte das OLG Stuttgart aber auch fest, dass bei beschädigtem Gepäck der Schaden sofort nach Entdeckung des Schadens, aber, so auch Artikel 31 MÜ, innerhalb von 7 Tagen schriftlich angezeigt werden muss. Ansonsten ist eine Klage ausgeschlossen - und somit auch ein Anspruch gegen den Luftfrachtführer.

Eine schriftliche Schadensanzeige ist also trotz der mündlichen Meldung am Flughafen für einen Anspruch unbedingt notwendig.

Sie haben also nur dann einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten für den beschädigten Kinderwagen, wenn sie den Schaden innerhalb von 7 tagen gemeldet haben.

Da Ihr Sachverhalt doch recht komplex sein kann, würde es sich meines Erachtens außerdem empfehlen, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

Beantwortet von (2,500 Punkte)
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Ihr Kinderwagen ist auf einem Flug beschädigt wurden. Sie wollten nun die Ansprüche für diese Gepäckbeschädigung geltend machen. 

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie geben an, dass der Kinderwagen Kratzer an mehreren Stellen hat, das Leder kaputt ist und die Sitzliege zerbrochen ist. Da der Kinderwagen dadurch eine eindeutige körperliche Verschlechterung aufweist, liegt also eindeutig eine Gepäckbeschädigung vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Die Fluggesellschaft haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Oder er nachweist, dass er den Schaden nicht selber zu verantworten hat. 

Hierzu sollten Sie sich folgendes Urteil angucken:

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: X ZR 165/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Dieses bedeutet, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Kann sie nicht eindeutig beweisen, dass sie den Schaden nicht zu verantworten hat, muss die Fluggesellschaft die Schäden tragen. 

Falls die Fluggesellschaft Ihnen also nicht ein Verschulden bezüglich der fehlenden Verpackung nachweisen kann, muss Sie Ihnen für den Schaden haften.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Wie ich Ihren Angaben jedoch entnehme, haben Sie den Schaden bereits gemeldet. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Erstattung der Ihnen entstandenen Schäden und sollte diese erneut geltend machen. 

Falls Emirates sich weiterhin weigern sollte, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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