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Raynair stornierte den Flug nach Gran Canaria. Ich habe sofort nach der Stornierungsmitteilung nach einer Alternive gesucht und eine bei Condor einen Flug gebucht, der den gleichen Reisezeitraum ermöglichte, jedoch ca. 200€ teurer war. Auf der website von Raynair konnte ich eine Möglichkeit zur Geltendmachung dieser Mehrkosten finden. Er war nur möglich, die Erstattung des Flugpreises auszuwählen. Das habe ich gemacht und der Betrag wurde zwischenzeitlich gutgeschrieben. Wie kann ich nun die Mehrkosten geltend machen?
Gefragt in Flugannullierung von
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1 Antwort

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Guten Tag, 

leider wurde ihr Ryanair-Flug nach Gran Canaria storniert. Daraufhin haben Sie einen Alternativ-Flug bei Condor gebucht, dieser war allerdings erheblich teurer. Nun hätten Sie gerne die Mehrkosten erstattet. 

 

Zu dem allgemeinen Thema, welche Rechte Flugreisende haben, wenn ein Flug annulliert wurde und es um eine alternative Flugverbindung geht, gibt es schon einige interessante Forenbeiträge, bspw. dieser:

 

http://flugrechte.eu/12141/flugausfall-flugannulierung-alternativflug-bereitstellen

 

Da können Sie schon einmal die wesentlichen Informationen durchlesen.

Ich gehe hier nochmal spezieller auf Ihre Frage ein: Wie kann man Mehrkosten geltend machen?

 

Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen kommt nicht in Frage, wenn Sie mehr als zwei Wochen im Voraus über die Stornierung informiert wurden. Das ist hier der Fall gewesen.  Sie haben allerdings bereits die Flugkosten zurück erstattet bekommen. Die Möglichkeit der Flugscheinkostenrückerstattung ist in Art. 8 der Verordnung geregelt und wurde von Ihnen gewählt. Diese Kosten wurden Ihnen auch bereits überwiesen. 

 

In der Verordnung ist ebenfalls ein Anspruch auf einen weitergehenden Schadensersatz geregelt. Dies ist in Art. 12 I VO geregelt:

„Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“ 

Da Sie allerdings keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben, könnte wohl der weitergehende Schaden eventuell übernommen werden. Dieser könnte sich dann aus dem Montrealer Übereinkommen bzw. aus den §§280, 281 BGB. Denn durch das erneute Buchen eines anderen Fluges hat Ryanair eine Pflichtverletzung nach §280 Abs. 1 S. 1 BGB begangen. Daher ist das Unternehmen meiner Meinung nach zu Schadensersatz verpflichtet. Insofern ist ein solcher Schaden auch kein „weitergehender" Schaden, der auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden müsse.

 

Daher denke ich, dass es gut möglich ist, dass Sie die Mehrkosten zurück verlangen können. Allerdings ist das Fragen in einem Forum nicht dasselbe, wie wenn Sie sich von einem Rechtsanwalt, am besten vom Fach, beraten lassen.

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