Hallo Jablonski,
Condor hat euren Flug von Hannover nach Fuerteventura dahingehend geändert, dass der Abflughafen nicht mehr Hannover, sondern Hamburg sein soll. Außerdem startet der Flug nicht wie ursprünglich geplant um 10:30 Uhr, sondern bereits um 9:30 Uhr. Dadurch habt ihr aus Helmstedt einen weiteren Weg zum Flughafen und nun fragst du, welche Möglichkeiten bzw. Rechte ihr habt.
Da der Abflughafen geändert wurde, kommt in eurem Fall eine Annullierung des ursprünglichen Fluges in Betracht.
Bei der Frage, ob es sich tatsächlich um eine Annullierung handelt, ist folgendes Urteil hilfreich:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Auch die Definition einer Annullierung kann hierbei helfen. Du kannst die gesamte Definition und auch weitere Informationen unter folgenden Link nachlesen, wenn dich das Thema weiter interessiert:
http://passagierrechte.org/Annullierung#Begrifflichkeit
Eine Annullierung liegt also vor, wenn ein geplanter Flug, für den mindestens ein Sitzplatz reserviert war, nicht durchgeführt wurde. Ein Flug ist geplant, wenn die Fluggesellschaft diesen in ihren Flugplan aufgenommen hat, diesen nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung freigegeben hat.
In deinem Fall ist es so, dass der Flug bereits gebucht war und auch nach Abflug- und Zielflughafen festgelegt wurde. Außerdem habt ihr für genau diesen Flug einen Sitzplatz reserviert. Nun schreibst du leider nicht, ob sich auch die Flugnummer geändert hat, aber ich denke, das ist hier nicht von erheblicher Bedeutung. Da sich der Abflughafen geändert hat, gehe ich davon aus, dass der Flug annulliert wurde.
Welche Rechte einem Fluggast bei einer Annullierung zustehen, wird in Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Dort heißt es:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet,
(…)
Leider schreibst du nicht, wann ihr fliegen wollt und wann ihr unterrichtet wurdet. Das ist insofern wichtig, weil davon abhängt, ob ihr eine Ausgleichszahlung verlangen könnt oder nicht. Für den Fall, dass ihr mindestens 2 Wochen im Voraus unterrichtet wurdet, stünde euch keine Ausgleichszahlung zu. Ist die Zeit allerdings unterschritten, regelt Artikel 7 der Verordnung, wie hoch die Ausgleichszahlung sein soll:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Die Entfernung nach Fuerteventura beträgt, weniger als 3.500 km, weshalb euch nach Artikel 7 ein Ausgleich in Höhe von 400€ zustehen würde. Vorausgesetzt, die Frist von 2 Wochen wurde nicht eingehalten.
Was allerdings nicht von einer Frist abhängt, sind die Ansprüche aus Artikel 8 der Verordnung. Dort heißt es:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihr habt also die Wahl, den Flug zu stornieren, wobei auch eure Reise ins Wasser fallen würde oder ihr könnt Condor auffordern, euch einen Alternativflug anzubieten, der vergleichbare Reisebedingungen erfüllt, wie der ursprünglich gebuchte Flug.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass ihr eventuell einen Anspruch auf Ausgleichszahlung habt (wenn die 2 Wochen nicht eingehalten wurden). Auf jeden Fall aber, habt ihr einen Anspruch darauf eine anderweite Beförderung zu verlangen. Hierbei ist allerdings eine angemessene Frist zu setzen.
Wichtig an dieser Stelle ist, dass es sich bei meinem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt und keinen qualifizierten Rechtsrat ersetzen soll. Ich lege dir deswegen ans Herz, einen Anwalt mit der Thematik zu befassen, um zu erfahren, welche Rechte ihr genau habt und was ihr gegen Condor unternehmen könnt.
Ich hoffe, ich konnte dir dennoch etwas helfen!