Guten Tag,
für den nächsten Sommer haben Sie schon ihren Sommerurlaub mit TUI gebucht. Nun haben Sie eine Meldung erhalten, dass der Rückflug nun 9 Stunden eher stattfinden wird.
Da es sich um eine Pauschalreise handelt, sind meines Erachtens nach auch die §§ 651 a ff. BGB die einschlägigen Normen.
Unverbindliche Flugzeiten?
Tatsächlich ist es korrekt, dass die angegeben Flugzeiten bei der Buchung einer Pauschalreise oftmals unverbindlich sind, d.h. im Nachhinein noch einmal seitens des Reiseveranstalters einseitig geändert werden können. Dies ergibt sich daraus, dass Reiseveranstalter oftmals sogenannte Änderungsvorbehalte in ihre AGB´s einbeziehen.
Dazu lässt sich in § 651 f II BGB eine interessante Regelung finden:
„Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.“
Erhebliche Änderung?
Nun muss also geklärt werden, ob die Vorverlegung des Rückfluges lediglich unerheblich war oder, ob diese so erheblich ist, dass sie schon wieder einen Reisemangel darstellen könnte. Wann ein Reisemangel vorliegt, klärt § 651 i BGB:
„Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.“
Da das Gesetz keine genauen Grenzen vorgibt, muss deshalb auf vergangene Urteile zu ähnlichen Sachverhalten zurück gegriffen werden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95 (einfach über Google-Suche „ 3 C 750/95 reise-recht-wiki“)
Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96 (einfach über Google-Suche „ 18 C 14/96 reise-recht-wiki“)
Eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00 (einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
Da es sich bei Ihrem betroffenen Flug um den letzten Tag handelt und die Verlegung ganze 9 Stunden beträgt, kann ich mir gut vorstellen, dass man aus diesem Grund tatsächlich von einem Mangel reden könnte.
Welche Rechte greifen bei einem Mangel?
Die Beantwortung dieser Frage, ist im Gesetz in § 651 i III BGB zu finden. Demnach könnte unter jeweils bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Abhilfe, Kündigung, Minderung oder gar Schadensersatz bestehen.
Empfehlenswert empfinde ich es, dass Sie sich nochmal an den Reiseveranstalter wenden und fragen, ob nicht ein anderer Flug möglich wäre. Alternativ könnte im Nachhinein eine Minderung des Reisepreises n. § 651 n BGB in Frage kommen. Wie hoch dies ausfällt ist nicht einfach zu sagen, allerdings wird ab einer Verspätung von c. 4 Stunden von einer Minderung von 5 % gesprochen; ebenso 5 % pro weitere Stunde.
Letztlich sind dies allerdings bloße Vermutungen. Sollte die Verlegung keinen Reisemangel begründen, so entfallen die eben benannten Gewährleistungsrechte. In schwierigen Fällen kann es deshalb ratsam sein, einen Fachanwalt zu befragen. Allerdings lassen sich auch in anderen Forenbeiträgen zum Thema der Verlegung der Flugzeiten bei TUI noch einige Tipps finden.