Guten Tag lieber Fragesteller,
Geplant war, dass Sie am 15.12 einen Flug nach Stuttgart um 2:15 Uhr antreten. Ausführende Airline sollte AirCairo sein. Zwei Tage vor Abflug wurde Ihnen mitgeteilt, dass keine Landeerlaubnis für AirCairo erteilt wurde. Deshalb wurde Ihnen ein Alternativflug von Condor nach München angeboten. Deshalb waren Sie erst um 9 Uhr morgens in Stuttgart. Sie hatten deshalb auch mehr Ausgaben für das Taxi und den verlängerten Stellplatz und Arbeitsausfallkosten.
Sie fragen, ob Sie diese Kosten irgendwo geltend machen können.
1. Anspruch aus der europäischen Fluggastrechteverordnung?
Möglicherweise könnten Sie ihre Unkosten mit dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der EG-VO 261/2004 ausgleichen. Allerdings müsste diese dafür auch anwendbar sein. Ob dies der Fall ist, lässt sich am besten klären, wenn man sich Art. 3 der VO anschaut.
Gemäß Art. 3 I der Verordnung gilt diese a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Der Flug sollte vermutlich auch in Ägypten starten. AirCairo ist ebenso kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass hier die Verordnung Nr. 261/2004 nicht anwendbar ist und ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch deshalb ausgeschlossen ist und die Unkosten nicht aus dieser kompensiert werden kann.
2. Anspruch aus Montrealer Übereinkommen?
Möglicherweise könnte man die Kosten allerdings aus dem MÜ zurückverlangen.
Erforderlich wäre, dass Ägypten dieses Übereinkommen auch unterschrieben hat. Dies ist vorliegend der Fall. Deshalb denke ich, dass hier Insbesondere Art. 19 MÜ greifen könnte:
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“
Laut dieser Norm hat der Luftfrachtführer also jeglichen Schaden zu ersetzen, der aus einer Flugverspätung resultiert. Wenn Reisende dann einen konkreten Verdienstausfallschaden durch verlorene Arbeitstage zurück verlangen, muss dieser auch nachweisen, dass ein konkreter wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist. Dahingehend kann der Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Tagesverdienst ausstellen. Für Selbstständige oder Freiberufler kann man auch den entgangenen Gewinn geltend machen. Allerdings muss dann eine konkrete Gewinnminderung anhand der Betriebsergebnisse festgestellt werden und im Zweifel auch einem Gericht zugänglich gemacht werden. Die Beeinträchtigung muss allerdings unbedingt auf einen finanziellen Schaden bezogen sein. Dies bedeutet, dass ein konkreter Gewinnverlust durch das Platzen eines wichtigen Termins detailliert begründet werden müsste.
Der finanzielle Ausgleich könnte sich auch auf die anderen finanziellen Schäden beziehen.
Letztlich ist dies allerdings nur meine persönliche Meinung. Natürlich kann lediglich ein Fachanwalt eine konkrete Rechtsberatung durchführen. Andere Beiträge zu diesem Thema könnten Sie vielleicht auch interessieren.