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Hallo,

meine Tochter und ich wollten uns 3 schöne Tage in London machen! Leider jetzt ohne Koffer ...

die Koffer stehen noch am Abflughafen da unsere Flugtickests statt eingespannt nur mit dem Kugelschreiber abgehakt wurden.

Es kümmert sich keiner vernünftig um unser Anliegen!

Man erreicht niemanden telefonisch bei Ryanair.

Man hat uns gesagt das die Koffer mit der Abendmaschine nachkommen und am nächsten Tag ins Hotel gebracht werden. Dies ist leider nicht passiert ... jetzt sind wir hier ... haben unsere Zeit nur genutzt um Sachen einzukaufen!!! Was richtig teuer war ... wir haben nicht viel von London gesehen und reisen übermorgen wieder ab.

Das kann doch alles nicht sein.

Können wir sämtliche Kosten einreichen???
Gefragt in Gepäckverlust von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

 

ach das klingt natürlich sehr ärgerlich, vor allem da es sich um eine Kurzreise handelt. Ich kann Sie allerdings beruhigen. 

 

Hier schon mal die kurze Antwort auf ihre Frage:

JA, sie können die Kosten einreichen!

 

Nun zu der ausführlichen Antwort:

 

Rechtsgrundlage wäre meiner Meinung nach hier das Montrealer Übereinkommen, hier insbesondere Art. 19 des MÜ. Diesen werde ich der Einfachheit halber hier zitieren: 

 

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

 

Meines Erachtens handelt es sich bei Ihnen eben um genau eine solche Gepäckverspätung. Daher ist der finanzielle Schaden, der dadurch entstanden ist, auszugleichen. Ryanair müsste also für diesen Verspätungsschaden aufkommen. Dies bedeutet also, dass es Ihnen möglich ist, notwendige Ersatzkleidung und Kosmetikartikel ersatzweise nach zu beschaffen. 

Dabei gilt allerdings einiges zu beachten. Zum Beispiel gilt diese Haftung nicht unbeschränkt. Es ist nämlich in Art. 22 MÜ festgelegt, dass der Luftfrachtführer, hier also Ryanair, nur bis zu einer Grenze von 1.131 SZR zu haften hat. Umgerechnet entspricht das ca. 1.300 Euro. Im Internet findet man auch tagaktuelle Umrechnungstabellen.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

(leicht zu finden über Google-Suche „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Weiterhin ist es sehr wichtig, dass Sie rechzeitig eine Schadensanzeige stellen! Das Melden am lost-and-found-Schalter reicht hier nicht aus.  Sie müssen um die Anzeige innerhalb 21 Tage nach Wiedererhalt des Gepäckstückes bei Ryanair schriftlich melden. Dabei sollten Sie auch alle Kaufbelege etc. als Kopie mit einsenden. 

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Letztlich ist es zumindest im Moment wichtig, irgendwie Kontakt mit Ryanair aufzunehmen und, wenn Sie das gepäck wieder haben unbedingt die Schadensanzeige stellen. Im Forum finden Sie auch in anderen Beiträgen weitere interessante Informationen, wie man sich bei einer Gepäckverspätung bei Ryanair zu verhalten hat. Sollte es zu Komplikationen kommen, kann meiner Meinung nach im Zweifelsfall allerdings nur noch ein(e) Fachanwalt*anwältin helfen. Ich wünsche trotzdem noch einen schönen Urlaub. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei Ihrem Flug nach London ist Ihr Koffer leider nicht mitgekommen, weswegen Sie dazu gezwungen waren, sich neue Utensilien in London anzuschaffen. Sie fragen sich nun, ob Sie die Kosten für diese Anschaffungen bei RyanAir geltend machen können.

Gepäckverspätung

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Sie können meines Erachtens also die Kosten für die Ersatzeinkäufe in London von RyanAir ersetzt verlangen. 

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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