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Hallo zusammen,

bei unserem Flug sind leider ca. 70 Koffer nicht am Zielflughafen angekommen, sondern in Deutschland geblieben. Unser Reiseveranstalter hatte leider wenig Interesse daran sich unser Problem anzunehmen und wir mussten alles von selbst regeln. Letzendlich wurden die Koffer 4 Tage nach unserer Ankunft zu uns geschickt.

Quittungen und Belege unserer gekauften Sachen haben wir aufgehoben. Wie müssen wir nun vorgehen bzw was bekommen wir als Entschädigung?
Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Ihre Angaben entnehme ich, dass Sie eine Pauschalreise wahrgenommen haben. Im Rahmen dieser kam es zu einer Gepäckverspätung von 4 Tagen. Sie fragen nun, welche Ansprüche Sie dadurch haben. 

Bei Gepäckverspätungen ergeben sich Ansprüche zunächst aus dem Montrealer Übereinkommen. Besonders ein Blick auf Artikel 19 ist hilfreich:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung der Einkäufe, die Sie aufgrund des fehlenden Koffers tätigen mussten. Hilfreich ist es für diesen Anspruch, dass Sie die Belege aufgehoben haben, denn so können Sie die Notwendigkeit und Höhe Ihrer Einkäufe genau nachweisen.

In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.

Zur Gepäckverspätung hier ein interessantes Urteil: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.

Sie haben also zunächst einmal einen Anspruch auf den Ersatz aller Ersatzanschaffungen, welche nötig waren gegen die Fluggesellschaft.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, stellt sich weiterhin die Frage nach Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter.

Bei einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt außerdem eine Reisepreisminderung und ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Betracht. 

Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m BGB.

Damit Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen können, müsste es sich zunächst um einen Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB handeln:

1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Reisemangel begründet.

Dazu zunächst folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46

Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.

Es könnte also zusätzlich zu dem Anspruch gegen die Fluggesellschaft auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB geltend machen, da bei einer Gepäckverspätung ein Reisemangel vorliegt. 

Neben der Reisepreisminderung könnten Sie außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB geltend machen. Siehe dafür folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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Guten Abend, 

leider sind bei Ihrem Flug die Koffer von Ihnen und den anderen Mitreisenden nicht mitgekommen. Insgesamt harrten Sie 4 Tage ohne Gepäck aus. Sie fragen nach einer Entschädigung. 

Da Sie vom Reiseveranstalter schreiben, schätze ich mal, dass es sich hier um eine Pauschalreise handelt. Daher können Ansprüche ggü. diesem und dem Luftfrachtführer in Frage kommen.  

Zunächst zu den Ansprüche ggü. dem Luftfrachtführer:

Diese könnte sich meiner Meinung nach aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Dort findet sich in Art. 19 MÜ eine äußerst wichtige Regelung:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Dies bedeutet, dass jeder Schaden, der dir durch die verspätete Übergabe des Gepäcks Koffer entstanden ist, ersetzt werden muss. Damit ist v.a. der finanzielle Schaden gemeint, also sämtliche Ausgaben für Ersatzkleidung und Kosmetikartikel. Wichtig ist dabei, dass ebenso begründet werden muss, warum diese Ausgaben auch notwendig waren. Allerdings wird dies sicherlich nicht schwer sein, da Sie ja schließlich im Urlaubsort keine andere Möglichkeit hatten, sich Dinge ersatzweise zu beschaffen. Allerdings gibt es dahingehend eine Haftungshöchstbegrenzung, welche in Art. 22 Abs. 2 MÜ normiert ist. Der Betrag liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Umgerechnet schwankt die Höhe, liegt aber ungefähr bei ca. 1300 Euro. Umrechnungsmöglichkeiten finden Sie im Internet. Diese sind dann auch tagesaktuell.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Ganz wichtig ist hier noch, dass der Verspätungsschaden innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner zu erfolgen hat. Anspruchsgegner ist meist der Luftfrachtführer, mit dem Sie geflogen sind. Das Ausfüllen eines Zettels beim Lost-and-Found-Schalter ist dahingehend nicht ausreichend!

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Nun zu den möglichen Ansprüchen ggü. des Reiseveranstalters:

Eine solch erhebliche Gepäckverspätung könnt unter Umständen nämlich auch einen Reisemangel begründen. Liegt ein solcher vor, so könnten Sie bspw. auch eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB beanspruchen. 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, AZ 2-24 S 44-06 (leicht zu googlen Az 2-24 S 44-06 reise-recht-wiki.de)

In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.04.2000, Az 32 C 3141/99-84 (zu finden über die Google-Suche „32 C 3141/99-84 reise-recht-wiki“) 

Bei einer Flugverspätung während einer Pauschalreise kann der Reisepreis je nach Beeinträchtigung und Verspätungsdauer gemindert werden. Gemindert wird dabei nur der Teilpreis für die Zeit, in der kein Gepäck vorhanden war. Je nach Schwere der Beeinträchtigung kommt zudem ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht.

Dieser Anspruch wäre also ggü. des Reiseveranstalters geltend zu machen. 

Natürlich stellt dieser Beitrag nur einen konkreten Überblick und darüber hinaus auch nur meine eigene Meinung dar. Es scheint mir eine recht komplexe Angelegenheit zu sein, so dass eventuell eine Rücksprache mit FachanwältInnen von Vorteil wäre. Da Gepäckverspätungen ja nicht selten auftreten, gibt es auch zahlreiche weitere Beiträge hier im Forum, die ähnliches besprechen. Lesen Sie sich diese gerne zum besseren Verständnis der Sachlage durch.

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