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Wir haben online bei Expedia Flüge in der Business Class (Umsteigeverbindungen)  von Stuttgart nach Kapstadt mit AIR FRANCE gebucht.Der Rückflug erfolgte mit KLM. Alle Teilstrecken der gebuchten Reise wurden schriftlich in der Business bestätigt. Beim Rückflug erfuhren wir dann erst beim Check-in in Kapstadt, daß der durchführende Low-Carrier ( Kulula) grundsätzlich keine Businessklasse hat. Wir saßen dann die ersten 1.700 km in der Eco bis Johannesburg und konnten in Kapstadt auch keine Lounge besuchen,da wir aus Sicht der Gesellschaft ja nur Eco-Bordkarten hatten.

Steht uns nicht zumindest die Erstattung der Preisdifferenz zu zwischen Eco und Business, denn wir haben ja für ein höherwertigeres Produkt bezahlt als uns tatsächlich gewährt wurde ?

Expedia hat gleich abgewimmelt mit dem Tenor es sei "durchaus üblich,Teilstrecken in der Eco durchzuführen". Aber in diesem Fall waren ja alle Teilstrecken in Busines bestätigt und es gab auch keinen  Fluggerät-Wechsel.

Ist unser Ansprechpartner Expediua oder Air France ?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Sie haben über das Flugportal einen Flug mit Air France von Stuttgart nach Kapstadt gebucht. Sowohl Hin- als auch Rückflug wurden in der Business Class gebucht. 

Auf dem Rückflug wurden Sie jedoch nicht in der Business Class befördert. Nun fragen Sie sich, ob und gegen wen Ihnen Ansprüche zustehen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung EG-Verordnung 261/2004 und sind gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, also Air France geltend zu machen. 

Ein ähnliches Problem wurde auch in folgenden Beiträgen diskutiert:

Entschädigung von Lufthansa für Downgrade von Business auf Economy?

Downgrade Austrian Airlines Entschädigung

Der entscheidende Artikel ist in Fällen eines Downgrades der Artikel 10 der EU-Fluggastrechteverordnung, der etwas zur Herabstufungen im Flugverkehr sagt:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

In Ihrem Fall haben Sie ausdrücklich die Business Class gebucht. Dieses konnte Ihnen aber nicht gewährleistet werden, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie durchaus einen Anspruch aus Art. 10 VO Nr. 261/2004 haben. So auch folgende Urteile:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 ((bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az.: 1 C 329/04 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.

LG Landshut, Urt. v. 04.05.2017, Az: 41 O 2511/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 O 2511/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Familie buchte Urlaubsflüge und einen Hotelaufenthalt, erfuhr jedoch am Vortag der Abreise, dass die Flüge von Premium Economy auf Economy Class heruntergestuft worden waren. Die Familie stornierte die Reise und klagte auf Ersatz der Reisekosten sowie auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Eine Erstattung der Reisekosten sei angebracht, die Ausgleichszahlungen aber nicht, da ein Downgrading nicht als Nichtbeförderung zu betrachten sei.

Für genauere Informationen könnte es aber trotzdem noch sehr hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Guten Tag Andre,

 

Sie haben über Expedia Flüge von Stuttgart nach Kapstadt bei Air France gebucht. Der Rückflug sollte eigentlich mit KLM erfolgen. Gebucht haben Sie Business-Class. Am Tag des Rückflugs fand eine Teilstrecke nun doch nicht mit KLM statt, sondern mit Kulula, die über keine Business-Class verfügt. Air France ist der Auffassung, dass es durchaus üblich sei, Teilstrecken in der Eco durchzuführen. 

 

Ich denke, dass hier die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 eine ausschlaggebende Anspruchsgrundlage bieten könnte. Insbesondere ist mir da Art. 10 der Verordnung ins Auge gefallen:

 

Artikel 10: Höherstufung und Herabstufung 

(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben. 

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten 

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b)  bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfer- nung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder 

c)  bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheits- gebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

In Ihrem Fall würde Abs. 2 in Frage kommen. Es kommt daher darauf an, wie hoch die Streckendifferenz war. Generell sollten Sie beachten, dass Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten sind, d. h. in diesem Fall KLM bzw. Air France. Expedia ist lediglich als Vermittler tätig geworden.

 

Ich habe hier auch ein Urteil gefunden, das Sie interessieren könnte: 

 

AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 (einfach zu finden bei Google unter der Suche: „reise-recht-wiki.de 1 C 329/04“)

 

Bucht ein Fluggast einen Sitzplatz in der teureren Business-Klasse und erhält er trotz dessen nur einen Sitzplatz in der Economy-Klasse, so kann er einen Anspruch auf die Erstattung der Preisdifferenz.

 

Es kann natürlich nicht sein, dass Sie extra mehr Geld für die Flüge zahlen, damit Sie Business Class fliegen können und dann einen Teil mit der Economy fliegen. Ob dies „üblich“ sei, mag ich mal zu bezweifeln. 

Solche Vorfälle kommen ab und an vor. Hier bspw. ein Beitrag mit ähnlicher Schilderung, der Sie evtl. interessieren könnte. Im Prinzip kann ich daher empfehlen, sich an Air France zu wenden oder, falls dies nicht fruchtet, Anwälte vom Fach zu befragen.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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