Sie haben über das Flugportal einen Flug mit Air France von Stuttgart nach Kapstadt gebucht. Sowohl Hin- als auch Rückflug wurden in der Business Class gebucht.
Auf dem Rückflug wurden Sie jedoch nicht in der Business Class befördert. Nun fragen Sie sich, ob und gegen wen Ihnen Ansprüche zustehen.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung EG-Verordnung 261/2004 und sind gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, also Air France geltend zu machen.
Ein ähnliches Problem wurde auch in folgenden Beiträgen diskutiert:
Entschädigung von Lufthansa für Downgrade von Business auf Economy?
Downgrade Austrian Airlines Entschädigung
Der entscheidende Artikel ist in Fällen eines Downgrades der Artikel 10 der EU-Fluggastrechteverordnung, der etwas zur Herabstufungen im Flugverkehr sagt:
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
In Ihrem Fall haben Sie ausdrücklich die Business Class gebucht. Dieses konnte Ihnen aber nicht gewährleistet werden, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie durchaus einen Anspruch aus Art. 10 VO Nr. 261/2004 haben. So auch folgende Urteile:
AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 ((bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az.: 1 C 329/04 reise-recht-wiki“)
Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.
LG Landshut, Urt. v. 04.05.2017, Az: 41 O 2511/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 O 2511/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Familie buchte Urlaubsflüge und einen Hotelaufenthalt, erfuhr jedoch am Vortag der Abreise, dass die Flüge von Premium Economy auf Economy Class heruntergestuft worden waren. Die Familie stornierte die Reise und klagte auf Ersatz der Reisekosten sowie auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Eine Erstattung der Reisekosten sei angebracht, die Ausgleichszahlungen aber nicht, da ein Downgrading nicht als Nichtbeförderung zu betrachten sei.
Für genauere Informationen könnte es aber trotzdem noch sehr hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.