Sie haben eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht inklusive Hin- und Rückflug. Für diesen haben Sie die Beförderungsklassse "Buisness Class" gewählt, wurden jedoch auf dem Rückflug in der "Economy Class" befördert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§ 651 a-m BGB geregelt wird, ergeben.
Hierfür müsste ein Reisemangel vorliegen. Dies ist in § 651 c BGB festgelegt:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ein Reisemangel ist das Vorhandensein von Fehlern bzw. das Nichtvorhandensein von zugesicherten Eigenschaften. Die genaue Definition kann hier nachgelesen werden. Zu den Fehlern einer Reise gehören jedoch nicht Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, höhere Gewalt und bloße Unannehmlichkeiten.
Nicht jeder Unterschied zu den heimischen Lebensverhältnissen bzw. Standards stellt also einen Reisemangel dar. Fraglich ist also, ob eine Beförderung in einer anderen Klasse einen Reisemangel darstellt.
Dazu folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2014, Az: 2-24 O 225/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 225/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Mit dem Fehlen einer zugebuchten (höherwertigen) Beförderungsklasse im Flugzeug tritt eine Reisepreisminderung ein, aus der sich für den Reisenden Anspruch auf teilweise Rückzahlung ableiten lässt..
Die Minderung der Vergütung wird nach dem Verhältnis bemessen, das der Reisepreises ohne Mängel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum wirklichen Wert hatte.
Die Beförderung in einer minderwertigen als der gebuchten Klasse stellt entgangene Urlaubsfreude dar, für die der Reisende zu entschädigen ist.
AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.05.2004, Az: 1 C 329/04 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 1 C 329/04 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bucht ein Fluggast einen Sitzplatz in der teureren Business-Klasse und erhält er trotz dessen nur einen Sitzplatz in der Economy-Klasse, so kann er einen Anspruch auf die Erstattung der Preisdifferenz.
Es könnte also durchaus ein Reismangel vorliegen. Beachten ist hierbei jedoch, dass ein Mangel dem Reiseveranstalter auch gemeldet werden muss.
Mängelanzeige und Abhilfeverlangen
Der Mangel muss gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem der Reiseveranstalter kontaktiert wird. Sie geben nicht genau an, ob Sie Ihren Reiseveranstalter benachrichtig haben. Dies ist doch Voraussetzung für einen Mangel, da dem Reiseveranstalter die Chance gegeben werden muss, selbst dem Mangel abzuhelfen. Erst wenn das nach einer Mangelanzeige nicht geschieht, ensteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung.
Der Reiseveranstalter hat Sie nämlich auch darauf hingewiesen, dass Sie den Mangel schon am Flughafen hätten rügen müssen. Auch dazu hat das LG Frankfurt etwas gesagt:
LG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2014, Az: 2-24 O 225/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 225/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Es liegt keine schuldhafte Unterlassung der Rüge vor, wenn der Reisende vom Fehlen der gebuchten Klasse erst bei Flugantritt erfährt und diese erst nach dem Flug in der minderwertigen Klassen beim Reiseveranstalter rügt.
Daher denke ich, dass Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, da ein Mangel vorliegt und Sie diesen auch rechtzeitig gemeldet haben.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.