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Guten Tag,

wir fliegen jedes Jahr mit Neckermann in den Urlaub und waren immer völlig zufrieden. Bis auf dieses eine Mal. Mein Mann hat sich wirklich sehr geärgert.

Ich buchte einen Urlaub auf den Malediven. Wir wollten mit Etihad Airways um 21:05 Uhr von Düsseldorf mit Flug EY30 zuerst nach Abu Dhabi (Ankunft um 5:45 Uhr) fliegen und von dort um 8:40 Uhr ebenfalls mit Etihad Airways Flug EY278 weiter auf die Malediven nach Male mit Ankunft um 14:05 Uhr. Der Rückflug sollte ebenfalls mit Etihad Airways Flug EY279 um 20:35 Uhr ab Male stattfinden und in Abu Dhabi um 23:50 Uhr landen. Von dort sollten wir mit Flug EY23 um 2:05 Uhr nach Düsseldorf fliegen und dort um 7:15 Uhr planmäßig landen.

Auf den Malediven wohnten mein Mann, unsere Tochter und ich 2 Wochen im Ellaidhoo Maledives by Cinnamon (4-Sterne-Hotel). Diese Anlage war einfach nur überragend. Dieses einzigartige Atoll mitten im türkisblauen Meer, einfach unbeschreiblich und unser Urlaub wird für uns unvergesslich bleiben. Jedoch ärgerte sich ganz besonders mein Mann auf der Rückreise.

Wir hatten einen Monat vor Beginn der Reise mit Neckermann vereinbart, dass mein Mann und meine Tochter auf dem Hinflug Business Class fliegen und nur ich in der ursprünglich gebuchten Economy Class. Auf dem Rückflug allerdings sollten wir alle 3 Business Class fliegen und bezahlten dafür einen Aufpreis von etwa 4.800€. nachdem unser Urlaub zu Ende war und wir uns für den Heimflug an den Flughafen begaben, wurde uns am Schalter mitgeteilt, dass in unserem Flugzeug keine Business Class vorhanden sei. Dementsprechend mussten wir alle in der Economy Class fliegen. Es ärgerte uns sehr, da wir vorab nicht darüber informiert wurden.

Haben wir einen Anspruch auf Schadensersatz und auf Erstattung des Business-Class-Zuschlags?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

du hast für euren Rückflug von Male nach Düsseldorf Tickets in der Business Class gekauft. Am Flughafen wurde dir dann mitgeteilt, dass auf diesem Flug keine Business Class verfügbar sei, weshalb ihr in der Economy Class befördert wurde. Nun fragst du, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung des Business Class-Zuschlags und Entschädigung habt.

In Frage käme hier eine Minderung aufgrund eines Reisemangels. Ein Reisemange ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Weitere Informationen zum Reisemangel kannst du unter folgendem Link nachlesen:

http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels

Auch § 651 c BGB beschreibt den Reisemangel:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Wichtig ist allerdings, dass die Fehler den Wert oder die Tauglichkeit der Reise aufheben oder mindern. Ihr habt mit dem Reiseveranstalter vereinbart, dass ihr auf dem Flug von Male nach Düsseldorf in der Business Class befördert werdet. Tatsächlich musstet ihr aber in der Economy Class fliegen, weshalb die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft hatte und somit mangelhaft war.

Aus diesem Grund habt ihr einen Anspruch auf Reisepreisminderung, der sich aus § 651 d BGB ergibt:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

In welchem Maße die Minderung eintritt, wird, meiner Meinung nach, gemäß § 638 Absatz 3 und 4 BGB berechnet:

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Daraus ergibt sich, dass ihr den Business Class Aufschlag erstattet bekommt. Ihr habt also einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund der Reisepreisminderung.

Zudem habt ihr, meines Erachtens nach, einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f Absatz 2 BGB:

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Dadurch, dass ihr auf dem Rückflug von Male nach Düsseldorf nicht in der Business-, sondern in der Economy Class befördert wurdet, wurde die Reise am Rückflugtag erheblich beeinträchtigt.

Ich habe ein Urteil gefunden, das das alles passend zusammenfasst. Das Urteil kannst du einfach finden, indem du auf Google „2-24 O 225/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst:

LG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2014, Az: 2-24 O 225/13
Mit dem Fehlen einer zugebuchten (höherwertigen) Beförderungsklasse im Flugzeug tritt eine Reisepreisminderung ein, aus der sich für den Reisenden Anspruch auf teilweise Rückzahlung ableiten lässt.

Allerdings muss ich sagen, dass es sich vorliegend nur um meine persönliche Rechtsmeinung handelt und keine Rechtsberatung ersetzt. Ich empfehle daher, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Er kennt sich mit dieser Problematik aus und kann sie rechtlich beurteilen.
 

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Sie haben eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht inklusive Hin- und Rückflug. Für diesen haben Sie die Beförderungsklassse "Buisness Class" gewählt, wurden jedoch auf dem Rückflug in der "Economy Class" befördert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§ 651 a-m BGB geregelt wird, ergeben. 

Hierfür müsste ein Reisemangel vorliegen. Dies ist in § 651 c BGB festgelegt:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ein Reisemangel ist das Vorhandensein von Fehlern bzw. das Nichtvorhandensein von zugesicherten Eigenschaften. Die genaue Definition kann hier nachgelesen werden. Zu den Fehlern einer Reise gehören jedoch nicht Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, höhere Gewalt und bloße Unannehmlichkeiten.

Nicht jeder Unterschied zu den heimischen Lebensverhältnissen bzw. Standards stellt also einen Reisemangel dar. Fraglich ist also, ob eine Beförderung in einer anderen Klasse einen Reisemangel darstellt.

Dazu folgende Urteile: 

LG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2014, Az: 2-24 O 225/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 225/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Mit dem Fehlen einer zugebuchten (höherwertigen) Beförderungsklasse im Flugzeug tritt eine Reisepreisminderung ein, aus der sich für den Reisenden Anspruch auf teilweise Rückzahlung ableiten lässt..

Die Minderung der Vergütung wird nach dem Verhältnis bemessen, das der Reisepreises ohne Mängel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum wirklichen Wert hatte.

Die Beförderung in einer minderwertigen als der gebuchten Klasse stellt entgangene Urlaubsfreude dar, für die der Reisende zu entschädigen ist.

AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.05.2004, Az: 1 C 329/04 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 1 C 329/04  reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bucht ein Fluggast einen Sitzplatz in der teureren Business-Klasse und erhält er trotz dessen nur einen Sitzplatz in der Economy-Klasse, so kann er einen Anspruch auf die Erstattung der Preisdifferenz.

Es könnte also durchaus ein Reismangel vorliegen. Beachten ist hierbei jedoch, dass ein Mangel dem Reiseveranstalter auch gemeldet werden muss. 

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Der Mangel muss gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem der Reiseveranstalter kontaktiert wird. Sie geben nicht genau an, ob Sie Ihren Reiseveranstalter benachrichtig haben. Dies ist doch Voraussetzung für einen Mangel, da dem Reiseveranstalter die Chance gegeben werden muss, selbst dem Mangel abzuhelfen. Erst wenn das nach einer Mangelanzeige nicht geschieht, ensteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung.

Der Reiseveranstalter hat Sie nämlich auch darauf hingewiesen, dass Sie den Mangel schon am Flughafen hätten rügen müssen. Auch dazu hat das LG Frankfurt etwas gesagt:

LG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2014, Az: 2-24 O 225/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 225/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es liegt keine schuldhafte Unterlassung der Rüge vor, wenn der Reisende vom Fehlen der gebuchten Klasse erst bei Flugantritt erfährt und diese erst nach dem Flug in der minderwertigen Klassen beim Reiseveranstalter rügt.

Daher denke ich, dass Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, da ein Mangel vorliegt und Sie diesen auch rechtzeitig gemeldet haben.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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