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Tach ihr lieben Mitglieder wink
viellcht könnt ihr mir weiterhelfen, da ich momentan etwas verzweifelt bin, ob und wie ich gegen einen Reiseveranstalter vorgehen soll.

Also....ich habe zufällig ein ganz nettes Angebot im Internet gefunden;
Reiseziel sind die Malediven gewesen. Es handelte sich dabei um eine Pauschalreise (=Hin- und Rückflug, Inlandsflug, Bootstransfer, Unterkunft und Verpflegung). 10 Tage Malediven für knapp 12.450 € für 3 Personen.
Ich telefonierte mit meinen beiden Mädels und fragte sie, ob sie denn nicht auch Bock auf so einen Urlaub hätten. Auch die beiden überlegten nicht lange und ich machte mich bereit, alles zu buchen.
Der Flug ging von Düsseldorf aus, wir aber wohnen in Berlin. Deshalb buchte ich zunächst einen Flug von Berlin nach Düsseldorf und dann einen Direktflug von Düsseldorf nach Male und eben die Rückflüge.
Wir überlegten jedoch, ob wir mit der Economy Class oder doch lieber mit der Business Class fliegen sollten. WIr entschieden uns zunächst für die Economy Class.
2 Wochen später sprachen wir mit einem Freund, der meinte, dass er uns so einen langen Flug nicht unbedingt in der Economy Class empfehlen würde.
Also entschieden wir uns nochmal um und wir änderten gegen Aufpreis von insgesamt 3.550 € , den Flug von der Economy Class zur Business Class um.

Der Hinflug von D nach Male verlief perfekt. Auch hat es sich wirklich voll und ganz gelohnt in der Business Class mitzufliegen...wenn man lange fliegen muss, kann ich dies wirklich nur empfehlen.
Leider klappte es auf dem Rückflug von Male nach D nicht ganz so perfekt.
Als wir nämlich am Check-In Schalter ankamen und ihnen unsere Tickets vorzeigten, meinte der Mann am Schalter zu uns, dass das Flugzeug keine Business Class besitze und wir deshalb in der Economy Class mitfliegen mussten. Wir waren sauer und enttäuscht und verstanden nicht, wie denn so etwas passieren konnte! Der Rückflug kann man deshalb schon fast als für uns qualvoll bezeichnen.angry

Ich habe nach unserer Rückkehr mit dem Reiseveranstalter gesprochen und ihm vom Geschehniss mitgeteilt. Dieser entschuldigte sich bei mir/uns, aber das wars dann auch.
Ich verlangte von ihm die sofortige Rückzahlung des Aufpreises für die Business Class auf dem Rückflug.
Er meinte, dass sie sich melden würden und rügte mich auch noch frecherweise, dass ich mich hätte schon am Flughafen, als ich von dem fehlen der Business Class erfuhr, hätte umgehend melden sollen und "diesen Mangel anzeigen sollen." .

Ich habe bis heute keine Rückmeldung oder Ähnliches erhalten. Ich rief auch mehrmals an, aber auch da wurde ich nur vertröstet.

Ein Bekannter riet mir, rechtlich gegen diese Sache vorzugehen.
Das habe ich auch vor, möchte mich aber zunächst noch hier ein wenig darüber informieren.


Welche Ansprüche stünden mir/uns zu? Kann ich auch Schadensersatz verlangen, weil wir uns wirklich während des ganzen Rückflüges unwohl gefühlt haben?
Wie kann man diese ganze Sache rechtlich beurteilen?


Lieben DANK smiley

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

ihr habt für die Flüge von Düsseldorf nach Male und zurück die Business-Class gebucht. Auf dem hinweg hat alles funktioniert, allerdings hat die Maschine des Rückflugs nur Economy-Class zur Verfügung. Nun fragst du, ob und welche ihr Ansprüche geltend machen könnt.

Eine ähnliche Frage wurde bereits hier beantwortet:

Entschädigung von Lufthansa für Downgrade von Business auf Economy?

Auch in diesem Fall waren die Reisenden auf ihrem Flug von Lufthansa von einem sogenannten downgrading betroffen.

In eurem Fall ist ein Blick in die Europäische Fluggastrechteverordnung hilfreich. In dieser Verordnung ist der entscheidende Artikel, der die Fälle des Downgradings regelt, Artikel 10. Dort heißt es:

(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Teil eures Vertrages war, in der Business-Class befördert zu werden, ihr habt das ausdrücklich gebucht. Allerdings konnte es euch auf dem Rückflug nicht gewährleistet werden, weil das Flugzeug über keine Business-Class verfügte. Ich gehe also davon aus, dass ihr einen Anspruch aus Artikel 10 der Verordnung habt.

Ich habe zu eurem Fall passende Urteile gefunden, die meine Meinung unterstreichen:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04  (einfach zu finden, indem du bei Google „Az.: 1 C 329/04 reise-recht-wiki“ eingibst)
Bucht ein Fluggast einen Sitzplatz in der teureren Business-Klasse und erhält er trotz dessen nur einen Sitzplatz in der Economy-Klasse, so kann er einen Anspruch auf die Erstattung der Preisdifferenz.

LG Landshut, Urt. v. 04.05.2017, Az: 41 O 2511/16 (Das Urteil ist einfach zu finden, indem du bei Google "Az: 41 O 2511/16 reise-recht-wiki" eingibst)
Mit dem Fehlen einer zugebuchten (höherwertigen) Beförderungsklasse im Flugzeug tritt eine Reisepreisminderung ein, aus der sich für den Reisenden Anspruch auf teilweise Rückzahlung ableiten lässt.
Die Beförderung in einer minderwertigen als der gebuchten Klasse stellt entgangene Urlaubsfreude dar, für die der Reisende zu entschädigen ist.

Die Gerichte begründen Ansprüche des Reisenden im Falle eines Downgradings außerdem mit Paragraphen aus dem BGB. Das Reiserecht findet sich hier in den §§ 651a ff BGB.

Es muss im Falle eines Downgradings also ein Reisemangel im Sinne des § 651 i BGB vorliegen. Die genaue Definition des Reisemangels findest du auch unter folgenden Link:

http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels

kurz gesagt ist ein Reisemangel das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder das Vorhandensein eines Fehlers.

Wie bereits gesagt, war bei euch ausdrücklich eine Beförderung in der Business-Class vereinbart, weshalb hier eine zugesicherte Eigenschaft fehlt und somit ein Reisemangel vorliegt.

Welche Ansprüche ihr aus solch einem Reisemangel habt, ergibt sich ebenfalls aus § 651 i BGB. Dort steht:

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
(…)
6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Ihr könnt also nach § 651 m BGB den Reisepreis mindern (in eurem Fall empfiehlt sich die Preisdifferenz der Tickets) und euch steht zusätzlich dazu ein Schadensersatz aus § 651 n BGB zu. Dieser begründet sich aus der entgangenen Urlaubsfreude eures letzten Tages (dem Rückflugtag).

Du schreibst, dass die Fluggesellschaft bemängelt, dass ihr den Mangel hättet umgehend anzeigen müssen, nachdem ihr davon erfahren habt. Aber auch zu dieser Thematik hat das LG Landshut (Urt. v. 04.05.2017, Az: 41 O 2511/16) in dem obengenannten Urteil Stellung genommen:
Es liegt keine schuldhafte Unterlassung der Rüge vor, wenn der Reisende vom Fehlen der gebuchten Klasse erst bei Flugantritt erfährt und diese erst nach dem Flug in der minderwertigen Klassen beim Reiseveranstalter rügt

Zusammengefasst habt ihr meiner Meinung nach also einen Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz und einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Nichtsdestotrotz rate ich euch, einen Anwalt aufzusuchen, wenn ihr die Ansprüche geltend machen wollt. Das Reiserecht ist sehr komplex und ein Anwalt kann den jeweiligen Einzelfall besser rechtlich beurteilen.
 

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Sie haben eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht inklusive eines Fluges. Für diesen haben Sie die Beförderungsklassse "Buisness Class" gewählt, wurden jedoch auf dem Rückflug in der "Economy Class" befördert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§ 651 a-m BGB geregelt wird, ergeben. 

Hierfür müsste ein Reisemangel vorliegen. Dies ist in § 651 c BGB festgelegt:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ein Reisemangel ist das Vorhandensein von Fehlern bzw. das Nichtvorhandensein von zugesicherten Eigenschaften. Die genaue Definition kann hier nachgelesen werden. Zu den Fehlern einer Reise gehören jedoch nicht Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, höhere Gewalt und bloße Unannehmlichkeiten.

Nicht jeder Unterschied zu den heimischen Lebensverhältnissen bzw. Standards stellt also einen Reisemangel dar. Fraglich ist also, ob eine Beförderung in einer anderen Klasse einen Reisemangel darstellt.

Dazu folgende Urteile: 

LG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2014, Az: 2-24 O 225/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 225/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Mit dem Fehlen einer zugebuchten (höherwertigen) Beförderungsklasse im Flugzeug tritt eine Reisepreisminderung ein, aus der sich für den Reisenden Anspruch auf teilweise Rückzahlung ableiten lässt..

Die Minderung der Vergütung wird nach dem Verhältnis bemessen, das der Reisepreises ohne Mängel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum wirklichen Wert hatte.

Die Beförderung in einer minderwertigen als der gebuchten Klasse stellt entgangene Urlaubsfreude dar, für die der Reisende zu entschädigen ist.

AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.05.2004, Az: 1 C 329/04 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 1 C 329/04  reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bucht ein Fluggast einen Sitzplatz in der teureren Business-Klasse und erhält er trotz dessen nur einen Sitzplatz in der Economy-Klasse, so kann er einen Anspruch auf die Erstattung der Preisdifferenz.

Es könnte also durchaus ein Reismangel vorliegen. Beachten ist hierbei jedoch, dass ein Mangel dem Reiseveranstalter auch gemeldet werden muss. 

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Der Mangel muss gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem der Reiseveranstalter kontaktiert wird. Sie geben nicht genau an, ob Sie Ihren Reiseveranstalter benachrichtig haben. Dies ist doch Voraussetzung für einen Mangel, da dem Reiseveranstalter die Chance gegeben werden muss, selbst dem Mangel abzuhelfen. Erst wenn das nach einer Mangelanzeige nicht geschieht, ensteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung.

Der Reiseveranstalter hat Sie nämlich auch darauf hingewiesen, dass Sie den Mangel schon am Flughafen hätten rügen müssen. Auch dazu hat das LG Frankfurt etwas gesagt:

LG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2014, Az: 2-24 O 225/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 225/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es liegt keine schuldhafte Unterlassung der Rüge vor, wenn der Reisende vom Fehlen der gebuchten Klasse erst bei Flugantritt erfährt und diese erst nach dem Flug in der minderwertigen Klassen beim Reiseveranstalter rügt.

Daher denke ich, dass Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, da ein Mangel vorliegt und Sie diesen auch rechtzeitig gemeldet haben.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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