Hallo,
ihr habt für die Flüge von Düsseldorf nach Male und zurück die Business-Class gebucht. Auf dem hinweg hat alles funktioniert, allerdings hat die Maschine des Rückflugs nur Economy-Class zur Verfügung. Nun fragst du, ob und welche ihr Ansprüche geltend machen könnt.
Eine ähnliche Frage wurde bereits hier beantwortet:
Entschädigung von Lufthansa für Downgrade von Business auf Economy?
Auch in diesem Fall waren die Reisenden auf ihrem Flug von Lufthansa von einem sogenannten downgrading betroffen.
In eurem Fall ist ein Blick in die Europäische Fluggastrechteverordnung hilfreich. In dieser Verordnung ist der entscheidende Artikel, der die Fälle des Downgradings regelt, Artikel 10. Dort heißt es:
(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
Teil eures Vertrages war, in der Business-Class befördert zu werden, ihr habt das ausdrücklich gebucht. Allerdings konnte es euch auf dem Rückflug nicht gewährleistet werden, weil das Flugzeug über keine Business-Class verfügte. Ich gehe also davon aus, dass ihr einen Anspruch aus Artikel 10 der Verordnung habt.
Ich habe zu eurem Fall passende Urteile gefunden, die meine Meinung unterstreichen:
AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 (einfach zu finden, indem du bei Google „Az.: 1 C 329/04 reise-recht-wiki“ eingibst)
Bucht ein Fluggast einen Sitzplatz in der teureren Business-Klasse und erhält er trotz dessen nur einen Sitzplatz in der Economy-Klasse, so kann er einen Anspruch auf die Erstattung der Preisdifferenz.
LG Landshut, Urt. v. 04.05.2017, Az: 41 O 2511/16 (Das Urteil ist einfach zu finden, indem du bei Google "Az: 41 O 2511/16 reise-recht-wiki" eingibst)
Mit dem Fehlen einer zugebuchten (höherwertigen) Beförderungsklasse im Flugzeug tritt eine Reisepreisminderung ein, aus der sich für den Reisenden Anspruch auf teilweise Rückzahlung ableiten lässt.
Die Beförderung in einer minderwertigen als der gebuchten Klasse stellt entgangene Urlaubsfreude dar, für die der Reisende zu entschädigen ist.
Die Gerichte begründen Ansprüche des Reisenden im Falle eines Downgradings außerdem mit Paragraphen aus dem BGB. Das Reiserecht findet sich hier in den §§ 651a ff BGB.
Es muss im Falle eines Downgradings also ein Reisemangel im Sinne des § 651 i BGB vorliegen. Die genaue Definition des Reisemangels findest du auch unter folgenden Link:
http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels
kurz gesagt ist ein Reisemangel das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder das Vorhandensein eines Fehlers.
Wie bereits gesagt, war bei euch ausdrücklich eine Beförderung in der Business-Class vereinbart, weshalb hier eine zugesicherte Eigenschaft fehlt und somit ein Reisemangel vorliegt.
Welche Ansprüche ihr aus solch einem Reisemangel habt, ergibt sich ebenfalls aus § 651 i BGB. Dort steht:
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
(…)
6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ihr könnt also nach § 651 m BGB den Reisepreis mindern (in eurem Fall empfiehlt sich die Preisdifferenz der Tickets) und euch steht zusätzlich dazu ein Schadensersatz aus § 651 n BGB zu. Dieser begründet sich aus der entgangenen Urlaubsfreude eures letzten Tages (dem Rückflugtag).
Du schreibst, dass die Fluggesellschaft bemängelt, dass ihr den Mangel hättet umgehend anzeigen müssen, nachdem ihr davon erfahren habt. Aber auch zu dieser Thematik hat das LG Landshut (Urt. v. 04.05.2017, Az: 41 O 2511/16) in dem obengenannten Urteil Stellung genommen:
Es liegt keine schuldhafte Unterlassung der Rüge vor, wenn der Reisende vom Fehlen der gebuchten Klasse erst bei Flugantritt erfährt und diese erst nach dem Flug in der minderwertigen Klassen beim Reiseveranstalter rügt
Zusammengefasst habt ihr meiner Meinung nach also einen Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz und einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Nichtsdestotrotz rate ich euch, einen Anwalt aufzusuchen, wenn ihr die Ansprüche geltend machen wollt. Das Reiserecht ist sehr komplex und ein Anwalt kann den jeweiligen Einzelfall besser rechtlich beurteilen.