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Wir haben im Rahmen einer Pauschalreise bei DER Tour einen Flug gebucht Berlin-Paris-St.Denis-Nosy Be von dort sollte es noch weiter mit dem Boot gehen.

Jetzt hat der Anschlussflug 6 Std Verspätung, damit kommen wir zu spät, um das letzte Boot zu bekommen... und verlieren einen Tag am eigentlich gebuchten Urlaubsort. Und wissen noch nicht, wo wir heute schlafen werden.

Wir hoffen jetzt einfach mal, dass sich der Reiseveranstalter darum kümmert...

Was steht uns als Entschädigung zu?

Vielen Dank!
Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise bei DER Tour gebucht. Nun verspätet sich jedoch ein Flug, weshalb Sie ihr Boot verpassten und daher erst einen Tag später am Urlaubsort angekommen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob Sie der verspätete Flug auch ein Teil der Pauschalreise war. 

1. Flug separat gebucht

Haben Sie den Flug separat gebucht, kommen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft in Betracht. Sie können von der Airline die Mehrkosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Flugverspätung entstanden sind. Siehe dazu auch folgendes Urteil, welches einen ähnlichen Fall beschreibt: 

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Jeder unmittelbar kausal auf der Verspätung basierende Schaden sei in vollem Umfang von der befördernden Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen. 

Gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens habe ein Luftfrachtführer den Reisenden jenen Schaden zu ersetzen, den sie nicht zu verteten haben und der kausal auf die eingetretene Verspätung zurückzuführen ist.

2. Flug als Teil der Pauschalreise

In Ihrem Fall scheint es aber eher so, als ob Sie alle Reiseleitungen, also auch den verspäteten Flug im Rahmen der Pauschalreise gebucht haben. Dann ergeben sich mögliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. 

Falls er Teil einer Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB ist, ergeben sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-y BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint dann eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB und/oder eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 n Abs. 2 BGB am sinnvollsten. 

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Ein Reisemangel im Sinne von § 651 i Abs. 2 BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Ein solcher Reisemangel kann sich durch die erhebliche Verspätung des Fluges ergeben. Dazu folgende Orientierung: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Da Sie durch die Flugverspätung erst einen Tag später am Urlaubsort ankommen, könnte ich mir gut vorstellen, dass ein Reisemangel vorliegt, welcher eine Reisepreisminderung begründet.

Außerdem könnten Sie noch einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus § 651 n Absatz 2 BGB haben. Dieser hat den Sinn, dass der Reisende bei einer misslungenen Reise für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entschädigt wird. 

Eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit kommt jedoch nicht bei jedem Reisemangel in Frage. Es muss eine besondere Mangelhaftigkeit der Reise vorliegen. Von einer besonderen Mangelhaftigkeit ist zunächst bei der Vereitelung der Reise auszugehen. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn sie völlig ausfällt oder kurz nach Reisebeginn abgebrochen wird. Auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist von einer besonderen Mangelhaftigkeit auszugehen. Fraglich ist, ob ein solcher Mangel in Ihrem Fall bereits vorliegt. Denn Ihre Reise wurde nicht vereitelt, Sie konnten Sie nur 1 Tage später erst antreten. Ob dieser Umstand eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt, muss man nach den Gesamtumständen beurteilen. Insbesondere nach der länge der Reise und die dadurch zu bewertende Erheblichkeit des Mangels. 

Hier noch einige Urteile, welche sich mit Flugverspätungen im Rahmen von Bootsfahrten beschäftigen: 

AG Rostock, Urt. v. 03.11.2010, Az: 47 C 240/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 47 C 240/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend buchte die Klägerin bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt, sowie einen Hin- und Rückflug. Der Hinflug fand aufgrund eines starken Schneefalls nicht statt. Der Flughafen wurde gesperrt. Die Klägerin wurde sodann einen Tag später von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert. Sie verlangt nun von der beklagten Reiseveranstalterin Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und Minderung des Reisepreises. 

Das Amtsgericht Rostock sprach ihr eine Minderung des Reisepreises zu, da die Beklagte ihr einen Hinflug mit einem ganz bestimmten Flugunternehmen schuldete. Schadensersatz wiederrum steht ihr nicht zu, weil der starke Schneefall ein unbeherrschbares Risiko darstellt, was die Beklagte nicht zu vertreten hat.

OLG Frankfurt, Urt. v. 18.02.2004, Az: 21 U 11/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 21 U 11/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines verspäteten Zubringerfluges. Die Parteien vereinbarten vertraglich, dass die Beklagte 54 Passagiere befördere, damit diese rechtzeitig die Abfahrt eines Kreuzfahrtschiffes erreichen können. Der Zubringerflug verspätete sich wegen eines Feueralarms am Triebwerk erheblich. Die Passagiere verpassten folglich die Abfahrt des Schiffes. 

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Beklagte zu 70% für den Schaden aufkommen müsse, da sie nicht für einen Ersatzflug gesorgt habe.

 Da der Fall jedoch sehr komplex ist, könnte es meines Erachtens von Vorteil sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Hallo, 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht, in dessen Rahmen auch Flüge waren. Ich verstehe das so, dass Sie sich gerade in der Situation befinden, dass einer ihrer Anschlussflüge gerade eine 6-stündige Verspätung aufweist, die sich natürlich auf die restliche Reise auswirkt. 

Zunächst mal die Ansprüche gegen die Airline:

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nämlich auch im Falle der Verspätung für Sie verantwortlich. Dies ergibt sich aus der europ. Fluggastrechteverordnung. Immer wenn Flugreisende ihr Endziel mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreichen, stehen diesen nämlich auch Rechte aus der VO 261/2004 zu.  

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Ein Anspruch auf Entschädigung würde sich dann bspw. aus der Art. 7 der Verordnung ergeben:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ich schätze bei Ihnen würde diese Entschädigung sogar 600 Euro betragen. Allerdings muss dabei beachtet werden, warum es zu der Verspätung kam. Lagen außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 III der Verordnung vor, so könnte es dazu kommen, dass die jeweilige Airline von ihrer Zahlungspflicht befreit wird. Dazu enthält ihre Beschreibung allerdings zu wenig Informationen.

AG Köln, Urteil vom 10.03.2010, Az 132 C 304/07(zu finden über die Google-Suche „132 C 304/07 reise-recht-wiki“)

Ein außergewöhnlicher Umstand, der eine Airline von der Last einer Ausgleichszahlung befreien würde, muss gut begründet werden. Insbesondere muss eine Airline darlegen, dass es ihr unmöglich war, den Flug noch stattfinden zu lassen.

Wichtiger ist wohl vorerst die Frage, wo Sie heute übernachten können. Man könnte ihren Text so verstehen, dass Sie an einem Flughafen gestrandet sind. Dahingehend ist Art. 9 der Verordnung sehr interessant. Demnach muss die Airline Flugreisende in solchen Fällen nämlich eine Unterkunft und Verpflegung im Verhältnis zur Wartezeit stellen. 

Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter:

Natürlich ist es auch wichtig, dass Sie sich schnellstmöglich an den Reiseveranstalter wenden und diesem die Situation schildern. Sind Sie hingegen jetzt schon angekommen, haben aber das Boot verpasst, so hat der Reiseveranstalter  DER Tour nun für Abhilfe zu sorgen und Ihnen eine anderweitige Transportmöglichkeit zu verschaffen. Außerdem sollten Sie diesem auch schildern, dass Sie für diese Nacht eine Unterkunft benötigen; dieser müsste sich darum kümmern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so dürften Sie selbst in ein Hotel mittlerer Art und Güte ziehen und könnten sich die Kosten später zurück holen. Diese Annahme entnehme ich aus § 651 k BGB. 

Des Weiteren könnte ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB in Frage kommen, wobei Sie im nachhinein eine Minderung des Reisepreises für die Dauer des Reisemangels geltend machen können. 

Zu beachten gilt, dass n. Art. 12 I der oben geschilderten Verordnung die Ausgleichsleistungen auf einen solchen andersartigen Schadensersatz anzurechnen sein kann.

Wichtig ist jedoch zunächst, sich mit diesem in Verbindung zu setzen. Ich hoffe, dass ihr weiterer Urlaub jedoch stressfreier verläuft. Haben Sie also noch fragen, wenden Sie sich gerne an das Forum. Natürlich können wir hier nur unsere eigene Meinung schildern. Sollte es im Nachhinein zu rechtlichen Problemen kommen, ist im Zweifel der Gang zum Fachanwalt eine Option. Lesen Sie auch gerne weitere Beiträge zum Thema Probleme mit DER Tour.

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