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Der Veranstalter teilte mit, das der Flug nicht wie geplant 19.30 von den USA, über Amsterdam, kurzer Aufenthalt bis Frankfurt 13.30h ist. Sondern 21.40h, dadurch entstehen 4Std Aufenthalt in Amsterdam, Ankunft Frankfurt 17.45h.

Hab ich hier eine Möglichkeit, dieses nicht zu akzeptieren.

Ärgerlich alle Fahrten, auch Mietwagen waren bereits geplant.

Danke für die Rückmeldung
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

anscheinend haben sich eure Flugzeiten bei einer Reise aus den USA wieder zurück nach Deutschland geändert. Da du „Veranstalter“ schreibst, würde ich davon ausgehen, dass du damit den Reiseveranstalter meinst und es sich daher um eine Pauschalreise handelt. 

Im Rahmen dieser wurden nun anscheinend die Flugzeiten geändert. Dadurch fliegen Sie nun ca. 2 Stunden später ab. Durch einen verlängerten Aufenthalt in Amsterdam kommen Sie nun ca. 4 Stunden später an. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen, oder ob es rechtliche Möglichkeiten gibt. 

Um diese Frage zu beantworten, sollte man einen Blick auf die § 651 a ff. BGB werfen. In diesen Normen finden Sie die wichtigsten Regelungen, wenn es um das Thema der Rechte für Reisende geht. 

Ich denke, dass es sich vorliegend um eine Vertragsänderung handelt. Oftmals halten Reiseveranstalter in ihren AGB´s allerdings best. Änderungsvorbehalte fest. In diesen Änderungsvorbehalten wird oft festgelegt, dass Flugzeitenänderungen in einem gewissen Rahmen vom Reisenden in Kauf zu nehmen sind. Damit wird die Verantwortung vom Reiseveranstalter abgewiesen. Allerdings kann sich ein Reiseveranstalter auch nicht immer von seiner Pflicht befreien. So auch in § 651 f II 1 BGB: 

„Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.“

Ist also die Schwere der Veränderung der Reisedaten sehr erheblich, dann kann dies auch einen Reisemangel darstellen, der zu versch. Gewährleistungsrechten berechtigt. In Betracht kommt dann evtl. ein Abhilfeanspruch, ein Minderungsanspruch etc. Dazu muss die Änderung der Flugzeiten allerdings besonders erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Beschaffenheit von der ursprünglichen Reise nun stark abweichen würde. Da dies natürlich immer stark Einzelfallabhängig ist, muss für eine konkretere Bestimmung die Tendenzen der Rechtsprechung herangezogen werden. So wie die bspw. dieses Urteil:

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

Ich persönlich würde daher davon ausgehen, dass sich die Flugzeiten in ihrem Fall nicht im Rahmen der Unzumutbarkeit verändert haben. Ich schätze, dass die obig geschilderte Veränderung also wohl oder übel zu akzeptieren ist. Natürlich ist das nur meine eigene Meinung zu diesem Thema. Eventuell kann es auch hilfreich sein, sich noch nach vergleichbaren Sachverhalten im Forum zum Thema der Flugzeitenänderung anzuschauen oder einen professionellen Rat einzuholen. Ansonsten wünsche ich einen schönen Urlaub. 

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Sie haben eine Pauschalreise in die USA gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert worden, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Der Flug sollte ursprünglich um 19:30 von Amsterdam los fliegen und 13:30 in Frankfurt landen. Nun sollen Sie um 21:40 los fliegen und um 17:45 ankommen. 

Sie fragen sich nun, ob Sie durch die Verlegung des Rückfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

In Ihrem Fall unterschreitet die Flugverschiebung jedoch leider die Toleranzgrenze von 8 Stunden und könnte daher noch als annehmbar anzusehen sein. Desweiteren wird auch Ihre Nachtruhe nicht beeinträchtigt. Ich könnte mir daher vorstellen, dass die Änderung noch zulässig ist und leider keinen Anspruch auf eine Entschädigung begründet.

Allerdings sollten Sie beachten, dass dieser Beitrag nur einen Rechtsmeinung darstellt und keinen verbindlichen Rechtsrat begründet. Daher sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zusätzlich noch einen Anwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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