Guten Abend Peter,
bei einem Flug aus Thailand nach Hamburg über Moskau kam es leider zu einer Verspätung, so dass Sie ihren Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichen konnten. Erst nach 13 Stunden konnten Sie weiter fliegen. Ausführende Airline war vorliegend Aeroflot. Nun würden Sie gern wissen, ob Sie möglicherweise einen Entschädigungsanspruch geltend machen können.
Dazu sollten Sie zunächst einen Blick in die europ. Fluggastrechteverordnung werfen:
Sollte es zu erheblichen Verspätungen von über 3 Stunden kommen, so können Flugreisende in der Regel Ansprüche auf Ausgleichsleistungen geltend machen. Bei einer Strecke über 3500 km würde die Entschädigungshöhe 600 Euro betragen. Problematisch könnt vorliegend allerdings der Geltungsbereich der Verordnung sein. Eine Regelung diesbezüglich lässt sich in Art. 3 I der Verordnung finden:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Leider ist die letzte Alternative hier wohl einschlägig. Ihr Flug wurde mit einen Flugunternehmen aus Russland durchgeführt, so dass Ansprüche wohl vorliegend nicht aus der europ. VO 261/2004 in Frage kommen.
Eventuell könnte sich aber ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen begründen lassen:
Vor allem könnte hier Art. 19 MÜ in Betracht gezogen werden:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Leider gibt es auch hier Probleme. Weder Russland, noch Thailand haben meines Wissens nach das Übereinkommen unterzeichnet. Daher scheidet auch dies als Grundlage für einen Anspruch wohl leider aus.
Letztlich ist dies nur meine Auffassung über die Dinge; den professionellen Rat von Fachanwälten kann dieser Beitrag allerdings nicht ersetzen. Eventuell hilft Ihnen auch dieser Beitrag zum Thema „Anwendungsbereich“ weiter.