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Haben bei TUI eine Pauschalreise gebucht. Rückflug sollte um 20:45 Uhr erfolgen, damit wir den letzten Urlaubstag noch voll ausnutzen können und mit unseren drei Kindern nicht um 5 Uhr einen Transfer zum Flughafen haben. Nun 3 Monate vor Reisebeginn haben wir versehentlich (habe mir die TUI-App installiert) festgestellt, dass der Rückflug verschoben wurde. Weder unser Reisebüro noch TUI hat uns dazu schriftlich informiert.

Rückflug wurde von 20:45 Uhr auf 9:20 vorverlegt!!

Anstatt TUIfly fliegen wir jetzt mit Condor.

Müssen wir diese Änderung so akzeptieren?

Auch wenn es bei Buchung "voraussichtliche Flugzeit" heißt, ist eine Verschiebung von 12 Stunden doch nicht mehr akzeptabel!!

Die Flugzeiten waren ein Grund für die Buchung. Im Übrigen war die Pauschalreise aufgrund der Flugzeiten auch teurer als andere Angebote.

Danke im Voraus für eine Antwort.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise bei TUI gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Rückflug von 20:45  auf 9:20 vorverlegt wurde. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung von 12 Stunden und die Änderung der Fluggesellschaft einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden, nämlich 12 Stunden verschoben wurde, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  Am interessantesten scheint für Sie das Abhilfeverlangen und die Reisepreisminderung. 

Sie so könnten also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Du hast einen Pauschalurlaub bei TUI gebucht. Jedoch wurde der Rückflug von Tui dergestalt nach vorne verlegt, dass ihr einen ganzen urlaubstag verliert, da ihr nun schon um 9 anstatt um 20:00 fliegen sollt. Zudem fliegt ihr jetzt mit Condor anstatt mit TUIfly.

Da ihr eine Pauschalreise gebucht habt, richten sich eventuelle Ansprüche nach den §§ 651aff. BGB.

Dabei zeigt § 651 i BGB auf, welche Gewährleistungsrechte dem Reisenden zustehen. Die gemeinsame Voraussetzung fast aller Ansprüche ist, dass ein Reisemangel vorliegt, § 651 i Absatz 1 BGB. 

Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.

Da ihr einen Urlaub gebucht habt, der 10 Tage dauern sollte, und ihr durch die Flugumbuchung aktiv nur 7 Tage Urlaub gehabt hättet, weicht dies deutlich von dem eigentlich vereinbarten ab. Somit liegt meiner Ansicht nach ein Reisemangel vor. 

1. Kündigung

Nach § 651l BGB könnt ihr den Vertrag kündigen, und mindestens anteilig den Reisepreis verlangen:

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

Demnach hättet ihr zumindest schonmal einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, da ihr den Urlaub ja nicht angetreten habt. 

2. Abhilfe, § 651 k BGB

Ihr hättet jedoch auch einen Anspruch darauf, dass der Reiseveranstalter sich darum kümmert, dass der mangel beseitigt wird, in diesem Fall, dass der Rückflug erst wirklich nach 10 Tagen stattfindet, § 651k BGB. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Dafür ist jedoch erforderlich, dass ihr dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist setzt, in der er den Mangel beseitigen kann.  

3. Schadensersatz, § 651n BGB

Meiner Meinung nach habt ihr auch Anspruch auf Schadensersatz wegen der Vereitelung der Reise. Dieser ergibt sich aus § 651n BGB

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1. ist vom Reisenden verschuldet,

2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Wenn ihr TUI dieses Problem unverzüglich angezeigt habt, bin ich der Meinung, dass euch auch ein Schadensersatz zusteht. Wie hoch dieser ausfällt, ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und steht im Ermessen des Gerichts. Dabei kann euch ein Fachanwalt für Reiserecht sicherlich weiterhelfen. 

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