Du hast über momondo und Involatus einen Flug von Berlin nach Beirut am 16.04.2019 mit Pegasus Airlines und von Beirut nach Berlin am 22.04.2019 mit SUNDAIR GmbH gebucht. Dir wurde mitgeteilt, dass der Flug von Beirut nach Berlin nicht mehr stattfinden kann, und stattdessen mit einem Zwischenstopp in Istanbul erfolgt. Die neue Fluggesellschaft ist jetzt nicht mehr SUNDAIR, sondern Pegasus.
Jetzt fragst du dich nach Ansprüchen gegen Involatus.
Am Flughafen wurde dir mitgeteilt, dass bei Pegasus kein Platz für dich gebucht wurde.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung VO Nr. 261/2004. Diese kommen in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
Der Flug führte nicht mehr direkt nach Berlin, und die Fluggesellschaft wurde geändert. Somit wurde der Flug annulliert:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Es ergeben sich also Ansprüche aus Art. 5 VO Nr. 261/2004. In Art. 5 stehen Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben:
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Du wurdest erst am Flughafen über die Annullierung informiert. Daher hast du meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR pro Fluggast.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
Du kannst dir auch gerne noch einmal diese beiträge anschauen:
http://flugrechte.eu/12434/eurowings-flugannullierung-%C3%BCber-opodo-gebucht-annuliert?show=12434#q12434
http://flugrechte.eu/13062/abflug-stunden-sp%C3%A4ter-geplant-flugannullierung-versp%C3%A4tung?show=13062#q13062
http://flugrechte.eu/10205/flugannullierung-luftfahrtgesellschaft-reiseveranstalter?show=10205#q10205