Sie haben eine Reise nach Mauritius gebucht. Ihren Angaben entnehme ich, dass es sich bei der Reise um eine Pauschalreise handelt.
Die Flugroute ist von Stuttgart über Paris nach Mauritius. Eigentlich sollten Sie einen Aufenthalt von 3,5 Stunden in Paris haben, nun wurden Sie darüber informiert, dass der Aufenthalt jedoch 12 Stunden betragen soll. Eine Alternative wird Ihnen nur zu erheblichen Mehrkosten angeboten. Sie fragen nach möglichen Ansprüchen Ihrerseits.
Mögliche Ansprüche ergeben sich bei Pauschalreisen aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist.
Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
In Ihrem Fall verlängern sich Ihre Flugzeiten um knapp 9 Stunden, nämlich von 3,5 auf 12 Stunden. Ob diese Änderung einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da sich in Ihrem Fall der Flug um mehr als 8 Stunden verlängert, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt.
Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. Am interessantesten scheint für Sie das Abhilfeverlangen.
Sie so könnten also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie vom Reiseveranstalter bereits Abhilfe verlangt haben. Dieser hat Ihnen zwar einen anderen Flug angeboten, welcher jedoch mit erheblichen Zusatzkosten verbunden ist. Gem. § 651 k BGB muss der Reiseveranstalter jedoch den Mangel selbst beseitigen. Es ist also unzulässig, dem Reisenden dafür zusätzliche Kosten aufzuerlegen. Sie sollten sich also erneut an den Reiseveranstalter wenden und den Ersatzflug unter Hinweis auf das Abhilfeverlangen ohne Mehrkosten verlangen.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.