Sie sind am 5.8.2015 mit RyanAir von Palermo nach Memmingen geflogen. Ihr Koffer kam mit einer großen Delle auf dem Gepäckband an. Sie haben den Schaden dann sofort gemeldet. Daraufhin hat RyanAir Ihnen am 19.8.15 gesagt, dass sie Ihnen einen Ersatzkoffer mit sehr ähnlichen Maßen, aber nicht erweiterbar und weniger Volumen zukommen lassen.
Sie fragen sich nun, ob Sie diesen annehmen müssen oder einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen können.
Es sollte zunächst geklärt werden, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.
Dazu das folgende Urteil:
BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98
Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.
Es liegt also zweifelhaft eine Beschädigung des Gepäcks vor.
Ansprüche bei einer Gepäckbeschädigung ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).
Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Der Luftfrachtführer muss Ihnen also den Schaden der Ihnen durch die Beschädigung entstanden ist zu ersetzten. Fraglich ist, in welcher Form dieser Schadenersatz zu leisten ist. Eine bestimmte Regelung dafür ist im MÜ nicht zu finden. Es ist also auf das deutsche Zivilrecht zurück zu greifen. Der Art und Umfang von Schadensersatz findet sich in den §§ 249 ff BGB. Gem. § 249 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Fluggesellschaft müsste also den Schaden am Koffer beheben. § 249 Abs. 2 besagt dann weiter, dass wenn der Schädiger nicht in der Lage ist, den Schaden zu beheben, der Gläubiger statt der Reperatur den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Das bedeutet, dass wenn Corendon Airlines den Koffer selbst nicht reparieren kann, kannst du von Ihnen auch das Geld für eine Reparatur verlangen.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.