Hallo,
Ihr Reisegepäck wurde beschädigt, doch der Luftfrachtführer möchte die Kosten für diese Beschädigung nicht übernehmen mit der Begründung das der betroffene Koffer zu alt sei und keinen Wert mehr habe.
Bei einer Gepäckbeschädigung kommt Art. 17 II MÜ als Anspruchsgrundlage in Betracht.
Demnach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Ein Gepäckschaden bedeutet die gegenständliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Sie haben ihren Koffer mit einem sehr großen Riss wieder erhalten, insofern ist darin eine erhebliche Beeinträchtigung zu sehen. Wichtig ist, dass Sie diesen Schaden so schnell wie möglich, um genau zu sein innerhalb einer Frist von 7 Tagen angezeigt haben. Dies ist ja anscheinend auch geschehen. Bezüglich der Schadensberechnung sind bei Ihnen jetzt Probleme entstanden.
Eine genaue Regelung bezüglich des Ersatzes des Schadens an Koffern gibt es meines Wissens nach nicht. In einigen Fällen erfolgt die Berechnung des Schadens durch die Bezifferung des Neupreises der Koffer. Dem abgezogen wird entsprechender Verschleiß und Gebrauchsspuren. Öfter wird allerdings der Wiederbeschafungswert der Gepäckstücke als Vergleichswert oder Zeitwert gehändelt. Eine genaue Regelung gibt es allerdings nicht, d.h. der Ersatz kann auch in anderer Form geschehen. In anderen Fällen wurden auch Ersatzkoffer von ähnlichem Wert und Umfang angeboten.
Anderenfalls können Sie auch gemäß §249 ff. BGB die Reparatur des Koffers verlangen, bei dessen Unmöglichkeit sogar den Wertbetrag der Sache.
Ich denke Sie sollten weiterhin das Gespräch suchen oder gegebenenfalls einen Fachanwalt engagieren.
Hier einige interessante Urteile zu diesem Thema:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(leicht zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
EuGH, Urteil v. 19.11.2009, AZ: C402/07 und C432/07
Im Übereinkommen von Montreal wird überdies nur ein allgemeiner Begriff verwendet, der des „Schadens“, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Weder aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 noch aus dem des Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal lässt sich schließen, dass die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Im Übereinkommen von Montreal wird auch die Art der Entschädigung nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind. Es bleibt dem nationalen Recht überlassen, den Begriff des „Schadens“ auszufüllen und die Art der Entschädigung näher zu bestimmen.