Auf einem Flug mit FlyNiki wurde euer Buggy leider irreparabel beschädigt. Eine Entschädigung wird euch gewährt, allerdings vermindert um 60 Prozent unter Hinweis auf das Alter des Buggys.
Du fragst dich, ob das so in Ordnung ist.
Im Falle von Reisegepäckschäden hilft denke ich einmal ein Blick in das Montrealer Übereinkommen, genauer in Artikel 17 Absatz 2 MÜ:
(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Eine Gepäckbeschädigung drückt sich dem BGH nach wie folgt aus:
BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)
Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte
Es wird dabei vermutet, dass die Beschädigung in der Obhut der Airline auftrats, was dir eine Beweiserleichterung verschafft:
BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)
Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.
Danach hat FlyNiki denke ich den dir entstandenen Schaden zu ersetzen, und zwar gemäß Artikel 22 Absatz 2 MÜ bis zu einer Höchstsumme von 1131 Sonderziehungsrechten, was knapp 1.300 Euro sind.
Fraglich ist, ob dabei die Summe um einen Prozentsatz vermindert werden darf.
Grundsätzlich ist es so, dass bei der Berechnung der Schadensregulierung zunächst der Neuwert der Sache anzusetzen ist. Diesem kann aber gegebenenfalls ein Nutzungsverlust, durch den Verschleiß und den Gebrauch des Gepäcksstücks, anzurechnen sein.
Denn: Bei einem Gepäckschaden bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Zeitwert des Gutes. Und dieser Zeitwert ist „[…]ist derjenige Betrag, der erforderlich ist, um eine neue Sache gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Klägers anzuschaffen und der durch den für das Alter und den Abnutzungsgrad des beschädigten Koffers sowie andere, den Wert beeinflussende Faktoren (z.B. Mode), abzuziehenden Betrag gemindert wird[…]“
Das heißt, dass der Wiederbeschaffungswert angesetzt wird, und um einen schwierig zu beziffernden Faktor X gemindert werden kann. Im deutsche Zivilprozess ist der Richter in der Schadensschätzung frei, vgl. §287 ZPO, und das ist es ja worum es hier geht denke ich - eine Schätzung.
Es darf also schon davon ausgegangen werden, dass Gegenstände mit der Zeit an Wert verlieren. Dabei erscheint ein Wertverlust von 10 bis 30 Prozent pro Nutzungsjahr realistisch, und richtet sich in seiner Ausprägung nach der Neuwertigkeit des Gegenstandes.
Ob der Wertverlust bei eurem Buggy aber 60 Prozent beträgt kann ich ungesehen schwer beurteilen, und sie können versuchen zu beweisen, dass der Wertverlust pro Nutzungsjahr geringer ist als wie von FlyNiki vorgegeben 20 Prozent, gerade auch, weil 2017 als volles Abnutzungsjahr einbezogen wird. Zumindest für 2017 kann denke ich persönlich darüber nachgedacht werden stattdessen nur 10 Prozent anzunehmen.
Ebenso würde ich es beurteilen, wenn jemand einen Gegenstand Ende 2016 kaufen würde - auch da erscheint mir eine Abnutzungsquote von 20 Prozent unpassend.
Ich meine, dass deine Frage eben wegen der schwierigen Einordnung von Schätzungen und Vermutungen kaum sicher zu beantworten ist, und vermute, dass, soweit FlyNiki sich auf einen Widerspruch deinerseits die 60 Prozent betreffend nicht einlässt, wohl nur der Weg zu einem Anwalt, der vielleicht dein Geld für dich erstreiten kann, helfen würde. Oder du nimmst dann das dir von FlyNiki angebotene Geld.