Sie haben einen Flug von Frankfurt über Abu Dhabi nach Sri Lanka für den 15.06.2019 gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass sich die Flugzeiten verschoben haben, sodass Sie mit einer Verspätung von über 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen ankommen.
Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen ihrerseits. Bei einer Flugannullierung oder Flugverspätung kommen Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung in Betracht, welche gegen die Fluggesellschaft, also in Ihrem Fall Etihad zu richten sind.
Es müsste also zunächst eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen.In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich verspätet ankommen ist und nicht völlig annulliert wurde. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen.
EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.
LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen.
Sie kommen mit einer Verspätung von über 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. Daher liegt meines Erachtens eine große Verspätung vor, die genauso behandelt wird wie eine Annullierung.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Sie könnten also eine Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Entscheidend ist dafür, wann Sie über die Verspätung unterrichtet wurden. Wurden Sie mindestens 14 Tage im Voraus informiert, entfällt der Anspruch leider. Ansonsten haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004, welcher sich nach der Entfernung bemisst:
Art. 7 Ausgleichsanspruch. (1) 1 Wird auf diesen Artikel Bezug genom- men, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weni- ger,
b)400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung von 600 EUR pro Fluggast haben, falls Sie nicht rechtzeitig informiert wurden.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.