Liebe Drohnenpiloten!
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Aufstiegsgenehmigung
Möchte man seine Drohne gewerblich einsetzen, so bedarf es immer einer Aufstiegsgenehmigung bzw. einer Aufstiegserlaubnis, egal, welcher Zweck mit dem Aufstieg verbunden ist. Der Zweck kann von der Aufnahme von Videos und Fotos bis hin zur Kontrolle der Forstwirtschaft reichen.
Soll eine Drohne für das reine Hobbyfliegen genutzt werden, so bedarf es keiner gesonderten Genehmigung für den Aufstieg. Natürlich sind die Regeln des Flug- und Luftrechts von allen Drohnenpiloten einzuhalten (mehr dazu siehe unten).
Für Hobbyflieger gibt es Ausnahmen zu beachten, ab wann eine Aufstiegsgenehmigung angefordert werden muss. Es bedarf immer einer Sondergenehmigung, wenn das Fluggewicht mehr als fünf Kilogramm beträgt; dabei spielt das Flugmodell keine Rolle. Hierfür müssen die Geländeeigentümer ihre Zustimmung geben und das vor Ort ansässige Ordnungsamt muss über den geplanten Aufstieg informiert werden. Außerdem muss eine Genehmigung beantragt werden, wenn der Modellflugbetrieb mit einem Verbrennungsmotor innerhalb von 1,5 km von einem Wohngebiet durchgeführt werden soll.
Normalerwiese müssen diese Sondergenehmigungen für jeden einzelnen Flug gesondert beantragt werden. Allerdings kann für eine gewerbliche Nutzung eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung ausgestellt werden. Diese Genehmigungen werden innerhalb eines Bundeslandes ausgestellt und gelten dann zwei Jahre.
Zur Beantragung einer generellen Aufstiegserlaubnis benötigt der Antragsteller das ausgefüllte Antragsformular und einen Versicherungsnachweis über seine Haftpflichtversicherung, die die Schäden, die eine Drohne verursachen kann, mitversichert. Außerdem muss der Pilot Angaben über eine Schulung oder seine Erfahrungen mit dem Fliegen machen. Hierfür gibt es z. B. Seminare, die dem Piloten sein Können bescheinigen und von der Behörde anerkannt werden. Desweiteren muss der Pilot technische Angaben zu seinem Fluggerät machen, welches er beabsichtigt zu fliegen. Normalerweise wird der Antrag bei der jeweiligen Bezirksregierung oder Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr eingereicht.
Zu beachten gilt bei der Dauererlaubnis, dass sie nicht für alle Modelle und Nutzungsarten gilt. Die Kosten für eine Dauererlaubnis variieren innerhalb der Bundesrepublik und auch z. T. innerhalb der Bundesländer. So kostet eine Dauererlaubnis in Nordrhein-Westfalen für zwei Jahre z. B. ca. 250 €. Eine Einzelerlaubnis kostet um die 80 €. Nach erstmaliger Erlaubnis ist es möglich, sich diese Erlaubnis in einem anderen Bundesland anerkennen zu lassen. In diesem Fall werden keine Kosten im vollen Umfang fällig, sondern belaufen sich auf ca. 50 €.
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Flugrecht und Luftrecht
In der Luft gilt keine Narrenfreiheit und es gibt gesetzliche Bestimmungen, die von jedem Teilnehmer befolgt werden müssen und die Flugzeugart oder das Aufstiegsgewicht spielen dabei keine Rolle.
Im Sinne des Flugrechts sind Luftfahrzeuge Flugzeuge, Luftschiffe, Drehflügler, Segelflugzeuge, Motorsegler, Drachen, Flugmodelle, Frei- und Fesselballone, Luftsportgeräte, Rettungsschirme sowie sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als 30 m über dem Grund und Wasser betrieben werden können.
Grundsätzlich ist die Nutzung des Luftraums frei, es sei denn, dass das Gesetzt dieses einschränkt.
Wo darf man fliegen?
Nach einer Faustregel muss man von Flugplätzen und Flughäfen, Wohngebieten, Städten und Wohnsiedlungen mindestens 1,5 km weit entfernt sein. Außerdem soll nicht über Menschen und Menschenansammlungen sowie Straßen, Autobahnen oder Tieren geflogen werden (Ausnahmen können für Behörden gelten, z. B. die Polizei). Wichtig ist auch, dass Flugverbotszonen wie z. B. das Regierungsviertel in Berlin nicht überflogen werden dürfen. Desweiteren ist das Überfliegen von militärischen Anlagen nicht erlaubt. Einige Bundesländer führen zusätzliche Regeln, die das Fliegen über Atomkraftwerken und Unfallstellen untersagen.
Eine Drohne darf nur in unkontrolliertem Luftraum ohne weitere Genehmigung fliegen. Diese Informationen lassen sich der ICAO Karten entnehmen (Als ICAO-Karten werden Luftfahrtkarten bezeichnet, die nach den Richtlinien der International Civil Aviation Organisation gestaltet sind.). Streng genommen muss der Pilot vor jedem Drohnenflug die Karte studieren, wie die Luftraumsituation am aktuellen Standort aufgeteilt ist.
Zudem muss bedacht werden, dass Kleinflugzeuge in einer Tiefe bis zu 6000 Fuß (ca. 182 m) fliegen dürfen. Hubschrauber der Polizei und der Rettung sind häufig weit unter dieser Mindesthöhe unterwegs.
Privatleute haben ‚luftverkehrsrechtlich ordnungsgemäße Überflüge‘ zu dulden, dazu gehören jedoch wohl auf keinen Fall Drohnen, die mit Kameras ausgestattet sind. Hierbei kommt es nämlich zu einer Verletzung der Privatsphäre. Der Drohnenpilot ist dazu aufgefordert, mit Rücksicht auf die Belange seiner Nachbarn und der Anwohner zu fliegen.
Wie weit und wie hoch darf man fliegen?
In manchen Bundesländern ist die Flughöhe vorgeschrieben und beträgt zwischen 30 und 100 m. In anderen Bundesländern gibt es keine genauen Vorschriften.
Die Entfernung, die die Drohne vom Piloten aus entfernt sein darf, richtet sich nach der Sichtweite. Erfahrungsgemäß handelt es sich hierbei um eine maximale Weite von 200-300 m.
Wie darf man fliegen?
Das ‚Wie‘ des Fliegens einer Drohne bedarf aufgrund der verschiedenen Methoden einer genaueren Betrachtung.
Zum einen gibt es den Autopilot bzw. das autonome Fliegen. Dabei stellt sich primär die Frage, ob das Fliegen mit einem Autopiloten erlaubt ist oder nicht. Das Fliegen mit einem Autopiloten ist nicht verboten, aber eng an verschiedene Vorschriften geknüpft.
Natürlich müssen die Regeln der maximalen Flughöhe und das Recht der Luft und der Lufträume eingehalten werden. Als größte Auflage beim Autopilotfliegen gilt, dass sich die Drohne in Sichtweite befinden muss. Außerdem muss gewährleistet sein, dass der Pilot zu jeder Zeit und in Echtzeit manuell in die Flugsteuerung eingreifen kann und so die Herrschaft über die Drohne übernehmen kann.
Bei einem sog. FPV-Flug handelt es sich um einen First Person View-Flug. Das bedeutet, dass mit einer Kamera die Pilotenperspektive von der Drohne auf einen Monitor oder eine Brille projiziert wird. Auch diese Art eine Drohne zu Fliegen ist generell nicht verboten, unterliegt aber Einschränkungen (s. o.). Die Kontrollierbarkeit ist bei einem FPV-Flug so oder so gegeben. Der Knackpunkt hier liegt allerdings im Fliegen in Sichtweite. Es muss ein direkter Sichtkontakt ohne technische und optische Hilfsmittel möglich sein. Ausschlaggebend ist der direkte und einfache Sichtkontakt zur Drohne. Daraus folgt, dass das Fliegen mit einer FPV-Brille nicht ohne Weiteres erlaubt ist, da der Pilot durch die Brille keine Sicht auf die Drohne hat. Es muss also mindestens eine zweite Person anwesend sein, die den Sichtkontakt zur Drohne wahren und im Ernstfall die Möglichkeit der direkten Steuerung übernehmen kann. Eine Alternative zur FPV-Brille und der zweiten Person ist, dass der Pilot sich das Bild von der Kamera auf einen Monitor oder sein Smartphone senden lässt. Damit sind der direkte Sichtkontakt zur Drohne und die Pilotenperspektive gewahrt.
Wichtig ist beim Fliegen generell, dass zwar technische Hilfsmittel zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verwendet werden dürfen, jedoch darf sich der Pilot als Verantwortlicher für die Drohne nicht allein auf diese verlassen.