Hallo lieber Fragesteller!
Zu einer Genehmigung muss man einiges beachten und es kommt auf den Typ der Drohne an. Bei dem Hochladen von Bildern sind die Recht der abgebildeten Personen oder Gebäude zu beachten.
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Genehmigung
Möchte man seine Drohne gewerblich einsetzen, so bedarf es immer einer Aufstiegsgenehmigung bzw. einer Aufstiegserlaubnis, egal, welcher Zweck mit dem Aufstieg verbunden ist. Der Zweck kann von der Aufnahme von Videos und Fotos bis hin zur Kontrolle der Forstwirtschaft reichen.
Soll eine Drohne für das reine Hobbyfliegen genutzt werden, so bedarf es keiner gesonderten Genehmigung für den Aufstieg. Natürlich sind die Regeln des Flug- und Luftrechts von allen Drohnenpiloten einzuhalten (mehr dazu siehe unten).
Für Hobbyflieger gibt es Ausnahmen zu beachten, ab wann eine Aufstiegsgenehmigung angefordert werden muss. Es bedarf immer einer Sondergenehmigung, wenn das Fluggewicht mehr als fünf Kilogramm beträgt; dabei spielt das Flugmodell keine Rolle. Hierfür müssen die Geländeeigentümer ihre Zustimmung geben und das vor Ort ansässige Ordnungsamt muss über den geplanten Aufstieg informiert werden. Außerdem muss eine Genehmigung beantragt werden, wenn der Modellflugbetrieb mit einem Verbrennungsmotor innerhalb von 1,5 km von einem Wohngebiet durchgeführt werden soll.
Normalerwiese müssen diese Sondergenehmigungen für jeden einzelnen Flug gesondert beantragt werden. Allerdings kann für eine gewerbliche Nutzung eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung ausgestellt werden. Diese Genehmigungen werden innerhalb eines Bundeslandes ausgestellt und gelten dann zwei Jahre.
Zur Beantragung einer generellen Aufstiegserlaubnis benötigt der Antragsteller das ausgefüllte Antragsformular und einen Versicherungsnachweis über seine Haftpflichtversicherung, die die Schäden, die eine Drohne verursachen kann, mitversichert. Außerdem muss der Pilot Angaben über eine Schulung oder seine Erfahrungen mit dem Fliegen machen. Hierfür gibt es z. B. Seminare, die dem Piloten sein Können bescheinigen und von der Behörde anerkannt werden. Desweiteren muss der Pilot technische Angaben zu seinem Fluggerät machen, welches er beabsichtigt zu fliegen. Normalerweise wird der Antrag bei der jeweiligen Bezirksregierung oder Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr eingereicht.
Zu beachten gilt bei der Dauererlaubnis, dass sie nicht für alle Modelle und Nutzungsarten gilt. Die Kosten für eine Dauererlaubnis variieren innerhalb der Bundesrepublik und auch z. T. innerhalb der Bundesländer. So kostet eine Dauererlaubnis in Nordrhein-Westfalen für zwei Jahre z. B. ca. 250 €. Eine Einzelerlaubnis kostet um die 80 €. Nach erstmaliger Erlaubnis ist es möglich, sich diese Erlaubnis in einem anderen Bundesland anerkennen zu lassen. In diesem Fall werden keine Kosten im vollen Umfang fällig, sondern belaufen sich auf ca. 50 €.
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Fotografieren mit der Drohne
Bilder von Gebäuden und Häusern
Grundsätzlich gilt bei der Aufnahme von Gebäuden oder auch dauerhaft ausgestellten Kunstwerken die Panoramafreiheit. Diese Freiheit besagt, dass ein Foto von einem Gebäude, welches an einer öffentlichen Straße oder an einem öffentlichen Platz steht, verbreitet werden darf, solange es sich auf die Ansicht beschränkt, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen ist.
Daraus folgt, dass es nicht erlaubt ist, Bilder von der Rückseite oder vom Innenhof eines Hauses zu schießen. In diesem Falle ist das Hundertwasserurteil des Bundesgerichtshofs auch auf das Fotografieren mit Drohnen anwendbar. Danach gilt bei solchen Bildern die Panoramafreiheit nicht, da diese Teile des Gebäudes zeigen, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind. Zudem besteht Einigkeit darüber, dass dieses Aufnahmerecht auch dann nicht anwendbar sein soll, wenn für die Erstellung der Aufnahme Hilfsmittel verwendet werden, wozu auch Flugkörper gehören. Wer also Luftaufnahmen ohne die Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht, riskiert dabei eine teure Abmahnung (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2003, I ZR 192/00).
Urheberrechtlich sind die Recht des Architekten zu beachten. Urheberrechtsfähig sind Bauwerke dann, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Durch die Ablichtung des Gebäudes von einer privaten Drohne oder von einem Hubschrauber wird in die Urheberrechte eingegriffen. Dieses ist so lange unbedenklich, wie der Fotograf die Aufnahmen nur im privaten Umfeld zeigen.
Möchte der Fotograf allerding seine professionellen Aufnahmen verkaufen, so ist ihm ohne die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers (oder Architekten) stark davon abzuraten. In diesem Falle besteht die Panoramafreiheit nicht mehr. Der Grundstückseigentümer kann über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotos seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheiden. Dieses gilt auch dann noch, wenn er den Zugang zu seinem privaten Gelände gestattet hat. Es ist dem Fotografen zu raten, sich die Einwilligung von dem Grundstückseigentümer geben zu lassen und dieses auch im besten Falle schriftlich. Im Zweifelsfall muss der Fotograf beweisen, dass er die Einwilligung des Eigentümers hat und die entstandenen Fotos veröffentlichen durfte.
Bilder von Personen
Bilder von Personen, die mit einer Drohnenkamera geschossen wurden, unterliegen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und damit dem Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person. Dieses Recht ist zu achten und zu schützen.
Um ein Bild von einer Person veröffentlichen oder an Dritte weitergeben zu dürfen, bedarf es der Einwilligung der abgelichteten Person. Dieses setzt allerdings voraus, dass die Person auf dem Bild auch identifizierbar ist (das gleiche gilt übrigens auch für das Fotografieren von Autokennzeichen). Die Identifizierbarkeit einer Person wird allerdings ab einer gewissen Flughöhe der Drohne ausgeschlossen; so ist keine Einwilligung vor der Veröffentlichung mehr nötig. Die Einwilligung kann auch durch ein bestimmtes Verhalten der fotografierten Person abgegeben werden; sieht die Person die Drohne allerdingt nicht oder nimmt sie nicht wahr, kann der Fotograf keine Rückschlüsse auf die Einwilligung schließen. Auch hier gilt wieder, dass der Fotograf im Zweifelsfall darlegen muss, dass er die Aufnahme tätigen und diese dann im Internet veröffentlichen durfte. Es ist also ratsam, die Einwilligung in schriftlicher Form einzufordern.
Das Filmen und Fotografieren per Drohne in Richtung Privatgrundstück stellt einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dar; besonders dann, wenn in die Wohnung hinein fotografiert wird. In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre schützt, sondern auch die Befugnis gewährt, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. Darüber hinaus gewährt es dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass die Person auch erkennbar ist. Verschwommene Aufnahmen aus der Vogelperspektive reichen hierfür nicht aus. Begrenzt wird der Schutz des Rechts am eigenen Bild im Wege der Abwägung der in Widerstreit liegenden Interessen. Innerhalb der Abwägun