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Wir hatten einen Rechtsstreit mit KLM und haben eine bekannte Anwaltskanzlei engagiert. Wir haben im Vertrag eine Vollmacht unterschrieben und dann noch Mandatsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen. Die KLM hat dann letztlich nur einen Teil unserer Entschädigung gezahlt, aber wir waren einfach nur noch genervt und wollten den Rechtsstreit beenden. Also haben wir das Vergleichsangebot angenommen. Unser Rechtsschutzversicherer hat uns jetzt ein Schreiben geschickt und gesagt dass sie die Rechtsanwaltskosten nicht voll bezahlen werden. Gesonderte Honorarvereinbarungen wären vomn Versicherungsschutz nicht gedeckt. Jetzt sollen wir zusätzlich 249,90 Euro und nochmal 71,58 Euro bezahlen. Dabei haben wir sogar eine Deckungszusage vom Rechtsschutz erhalten. Nachdem wir dem Anwalt gesagt hatten, dass er die Kosten von der Rechtsschutzversicherung holen soll, haben die uns zurückgeschrieben, dass das Sache zwischen uns und unserer Rechtsschutzversicherung wäre. Wir sollen die 321,48 Euro jetzt zahlen. Angeblich steht das in den Vergütungsvereinbarungen so drin.

Stimmt das? Ist das gesetzlich richtig, dass wir die Rechnung zahlen müssen, obwohl wir eine Rechtsschutzversicherung haben?

Die Vergütungsvereinbarungen sind die heir:

Vergütungsvereinbarungen

Zwischen Herrn Dr. X ... Deutschland,
und
Rechtsanwalt B

werden anlässlich der vorstehenden Vollmachtserteilung in der Angelegenheit xxx folgende Vergütungsvereinbarungen unabhängig vom Gegenstandswert getroffen:

 

Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt B, in vorliegenden Angelegenheiten vollumfänglich tätig zu werden. Für die Erstberatung des Mandanten und Auftraggebers aus der vorliegenden Angelegenheit ist vorliegend ein Honorar in Höhe von EUR 190,00 zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer i.H.v. EUR 39,90, mithin EUR 249,90, vereinbart. Der Mandant und Auftraggeber und der Rechtsanwalt haben vereinbart, die vorbezifferte Vergütung aus der Erstberatung entgegen §34 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht auf etwaige später anfallende außergerichtliche und/oder gerichtliche Rechtsanwaltsgebühren anzurechnen.

 

Für die Interessenvertretung der weiteren gesonderten Angelegenheit der Deckungsschutzanfrage an den Rechtsschutzversicherer wurde zwischen dem Mandanten und Auftraggeber und dem Rechtsanwalt vereinbart, eine 1,3-Gebühr gemäß Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu berechnen.

 

Dem Mandanten und Auftraggeber und dem Rechtsanwalt ist bekannt, dass der Ausgang des Verfahrens ohne Einfluss auf die Höhe der geschuldeten Vergütung ist. Dem Mandanten und Auftraggeber ist bekannt, dass der vereinbarte Betrag von den gesetzlichen Regelungen, insbesondere denen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, abweichen kann, und dass im Fall des Obsiegens in einem Prozess-/Rechtsmittelverfahren eine Erstattungsfähigkeit nur im Umfang der gesetzlichen Gebühren gegeben ist.

 

Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind als Mindesthonorar vereinbart und zu zahlen. Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten sich nach dem Gegenstandswert und Streitwert der Angelegenheit.

 

Die teilweise Unwirksamkeit der Vergütungsbedingungen berührt deren Wirksamkeit im Übrigen nicht.

 

Die vorstehenden Vergütungsbedingungen habe ich gelesen und verstanden. Ich akzeptiere die Vergütungsbedingungen und habe eine Abschrift erhalten.

Gefragt in Rechtsberatung von
wieder getaggt von
+84 Punkte

56 Antworten

+70 Punkte
 
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Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass der Rechtsanwalt (in seiner Eigenschaft als Auftragnehmer) gegenüber dem Rechtsschutzversicherer (des Mandanten in seiner Eigenschaft als Auftraggeber) abzurechnen hätte. Nur, weil jemand - etwa durch einen Versicherungsvertrag - ein Recht auf Befreiung bzw. Weitergabe ausgelöster Kosten hat, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet gegenüber diesem Dritten abzurechnen. Es ist zuzugeben, dass viele Rechtsschutzversicherungen ihren Versicherten ein RUNDUM-SORGLOS-PAKET suggerieren und behaupten, sie wären ANWALTS LIEBLING. Das geht jedoch weit an der Realität vorbei. Wer einen Handwerker beauftragt, kann diesen wegen der Rechnung auch nicht an irgendeinen Versicherer verweisen.

Es ist bei rechtsschutzversicherten Auftraggebern zwar eine weitverbreitete Übung, dass Rechtsanwälte zunächst versuchen, die Kostenforderungen aus den Kostennoten direkt bei dem Rechtsschutzversicherer geltend zu machen. Streng genommen ist dies jedoch nicht nur ein kulantes Entgegenkommen des Rechtsanwaltes, sondern rechtlich falsch. Der Rechtsanwalt hat als Auftragnehmer gegenüber "seinem" Auftraggeber abzurechnen. WER DIE MUSIK BESTELLT, BEZAHLT.

Der Rechtsanwalt ist nicht in das Versicherungsverhältnis und den Versicherungsvertrag zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Mandanten eingebunden. Zwischen dem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Rechtsanwalt und dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten bestehen keinerlei unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehungen.

 

(vgl. OLG Saarbrücken, Urt.v. 06.06.2007, Az: 5 U 482/06 - 60; 5 U 482/60-60; Bauer in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. 2004, §17 ARB 94/2000, Rn. 3)

Der Rechtsanwalt schließt die Vergütungsvereinbarungen und den Auftrag mit dem Mandanten (und nicht dem Versicherer des Mandanten). Demnach hat der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten abzurechnen.

Jeder Mandant hat sich daher selbst um den Ausgleich der Kostenforderung bzw. um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Freistellung von anfallenden Kostenforderungen nach dem Versicherungsvertrag zu kümmern. Der Rechtsanwalt hat damit ÜBERHAUPT NICHTS ZU TUN.

Der Versicherungsvertrag des Auftraggebers und Mandanten mit seinem Rechtsschutzversicherer einerseits und der Anwaltsvertrag mit dem Rechtsanwalt andererseits sind zwei rechtlich selbständige Verträge.

 

(vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.02.2011, Az: 1 U 358/10)

 

Stellt der Rechtsschutzversicherer seinen Kunden lediglich von einem (geringen) Teil der Rechtsanwaltsgebühren frei, ist Versicherten zu raten, unverzüglich das Zahlungsdatum zu überprüfen. Denn der Mandant und Auftraggeber kommt gegenüber dem Rechtsanwalt 30 Tage nach Rechnungstellung in Verzug (vgl. §286 Abs. 3 BGB). Ab Eintritt des Verzuges schuldet der Auftraggeber dem Rechtsanwalt zusätzlich zu den bereits bestehenden Forderungen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, was die Kosten empfindlich erhöht. Zudem droht dann jederzeit das Risiko eines Mahnverfahrens oder Gerichtsprozesses, denn der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet eine gesonderte Mahnung zu stellen, sondern kann direkt in das Mahnverfahren übergehen. Zahlt der Rechtsschutzversicherer nur einen Teil der Kostennote des Rechtsanwaltes, sollte der Mandant und Auftraggeber zur Vermeidung weiterer Kostennachteile den ausstehenden Teil innerhalb von 30 Tagen ausgleichen. Der Mandant und Auftraggeber sollte umgehend überprüfen, inwieweit der Rechtsschutzversicherer ihm gegenüber zur Freistellung der Kostenpositionen nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist.

Beantwortet von (4,310 Punkte)
ausgewählt von
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Ist doch klar!

Ich kann ja meinem Handwerker auch nicht sagen, er soll sich sein Geld bei meiner Versicherung holen. Der glaubt doch, ich wäre verrückt.

Zu Recht!
Du hast einen wissenschaftlichen Hintergrund ("Dr.") und willst uns erzählen, dass Du nicht wusstest, was du da unterschreibst. Ich bin kein Jurist und verstehe, was du da unterschrieben hast. Man kann aber natürlich auch einfach die Augen verschließen und NICHTS SEHEN, NICHTS HÖREN, NICHTS SAGEN ;-)
Geht ein Mann zu einer Anwaltskanzlei und erkundigt sich nach den Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung.

"249,90 EUR für drei Fragen" antwortet der Rechtsanwalt.

"Ist das nicht ein bisschen teuer?" fragt der Mann verwundert.

"Ja, und was ist Ihre dritte Frage" erwidert der Rechtsanwalt.

;-)
+65 Punkte

Die Frage ist bereits so gestellt, dass herausklingt, dass Du ganz genau weißt, dass Du zur Zahlung verpflichtet bist. Nur willst Du es Dir offenbar nicht so recht eingestehen. Und es scheint jetzt im Nachhinein, wo sich die Hoffnungen auf schöne Entschädigung und Geldscheine von der Fluggesellschaft in Luft aufgelöst haben, nicht mehr so gerne zugegeben werden zu wollen, dass die Rechtsanwaltstätigkeit eben doch wohl zu zahlen ist.

Also, HILFE: WIE KOMME ICH HIER AUS MEINER EIGENEN DUMMHEIT wieder raus!? (nicht wahr wink)

Denn eigentlich ist ja alles schwarz auf weiß geregelt, auf Papier gebracht und vereinbart. Da aber jetzt aus der Sache "nix geworden ist", soll irgendein Dreh gefunden werden, die Kosten nicht zu zahlen.

Ich kann Dir garantieren, dass Leute wie Du bei Rechtsanwaltskanzleien auf der NIE-WIEDER-BEDIENEN-LISTE stehen.

Wenn Du den Schrieb, den Du da als Vergütungsvereinbarungen postest, unterschrieben hast, ist die Sache klar wie Klößchenbrühe. Das verstehe ja sogar ich als juristischer Volltrottel-Laie. Ist das Dr. nur ein Füllsel oder willst Du wirklich die Doktorwürde in irgendeiner Disziplin erhalten haben? Dann würde ich mich vielleicht einmal selbstkritisch hinterfragen...

Wenn mich nicht alles täuscht, steht in den Vergütungsvereinbarungen klipp und klar übersetzt:

ICH ZAHLE 249,90 EUR

und

ICH ZAHLE 1,3-GEBÜHR.

Das versteht doch jeder, der lesen kann. Also, 249,90 Gebühr für die Erstberatung ist völlig klar. Die 1,3-Gebühr steht doch auch dort und ist völlig einfach von jedem Laien nachrechenbar:

Gib einfach hier

http://www.rechtsverdreher.info/Anwaltskosten.htm

oder hier

http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.php

die Summe ein, die der Rechtsanwalt bei Deiner Rechtsschutzversicherung anfragen soll, und simsalabim, hast Du den Wert der Kosten, die Du zahlen musst: 71,58 bzw. 102,52 usw. je höher der Wert wird.

Die einfachsten Berechnungen und klarsten Regelungen, die es gibt. Aber es scheint, dass sich hier jemand eher seiner eigenen Zweifel ÜBER SEINE EIGENE DUMMHEIT entledigen will. Nach dem Motto: Erst nehme ich schön mal die Beratung vom Rechtsanwalt in Anspruch und wenn es nix wird, will ich eben auch nicht zahlen.

Warum macht man sich selbst so etwas vor? Und wie tief muss man sinken, sich so etwas nicht mal eingestehen zu können?

broken heart

Beantwortet von (3,310 Punkte)
+65 Punkte
@Ole

Nochmalige Bitte um Mäßigung. Es geht hier im Forum um sachliche Diskussion. Natürlich darf kontrovers diskutiert werden. Jedoch bitte mit Respekt!
+64 Punkte

Hä, habe ICH ein Brett vorm Kopf oder ist der Fragesteller wirklich so naiv?

Was soll es den Anwalt scheren, ob man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat oder nicht!? Der Rechtsanwalt macht die Rechtsberatung doch für EUCH und nicht für euren Versicherer. Es kümmert Rechtsanwälte herzlich wenig, ob ein Rechtsschutzversicherer eventuell einige Rechtsanwaltsgebühren übernimmt oder nicht. Übernimmt der Versicherer nicht alle Kosten, muss eben der Klient zahlen. Das versteht man doch schon im Kindergarten.

Die Rechtsanwaltsgebühren sind ja hier nun völlig klar geregelt. Wer so einen Vertrag unterschreibt, weiß was er tut. Außerdem wurde ja auch unterschrieben, dass man das alles "gelesen und verstanden" hat und die Gebühren "akzeptiert". Da gibt es kein Rauskommen. Klar ist es ärgerlich, wenn die Erwartungen auf Tausende Euro Entschädigung im Nachhinein auf nix schrumpfen. Wer aber eben aus hohen Erwartungen (oder vielleicht sogar Gier wink) bei einem Anwalt solche Gebühren vereinbart, kann ja nachher nicht sagen, er hätte von nichts gewusst. Wer bei einem solchen glasklaren Vertrag auf die Idee kommt, seinen Anwalt dafür anzugehen, muss entweder völlig dummdreist sein oder so schlau, dass selbst ein Rechtsanwalt mit granitsicheren Verträgen bangen muss.

Die einzige Möglichkeit aus so einem Vertrag wieder rauszukommen ist wohl, sich selbst für geistig völlig umnebelt und UNZURECHNUNGSFÄHIG zu erklären. Dann könnte man wohl einige Chancen haben...

Die Leute sind einfach zu niedlich. Ich unterschreibe einen Vertrag: "Ich zahle 200 EUR". Dann soll ich die zahlen und renne erstmal empört durch alle Foren und frage, ob einer eine Idee hat, wie man die nicht zahlen muss.

Ganz ehrlich: Solche grundlegenden Rechtsfragen lernt man doch schon in der Schule. Vielleicht sollten einige hier erstmal einen Volkshochschulkurs in Bürgerkunde belegen.

Beantwortet von (3,750 Punkte)
+64 Punkte
Es ist schon interessant, dass die Leute sich in jeden Einzelheiten in allen möglichen Rechtsfragen auskennen, aber wenn es um GRUNDLEGENDE Dinge, wie die Bezahlung einer Rechnung geht, plötzlich völlig aus allen Wolken fallen, wie denn so was kommen kann.

Kindisch so was!
+61 Punkte
Wir haben in unserem Fall auch die Rechtsschutz eingeschaltet und die haben uns auch gesagt, dass sie "gesonderte Honorarvereinbarungen" nicht tragen. Die wollten uns dann einen ihrer Vertragsanwälte empfehlen. Nach einem Anruf mit dem, haben wir sofort abgewunken. Der wollte den Fall nicht haben und hatte von europäischem Flugrecht überhaupt keine Ahnung. Der konnte nicht einmal beantworten, an welchem Gericht wir klagen sollten. Also sind wir doch wieder zum Anwalt gegangen, den wir vorher hatten.

Klar kosten Fachanwälte und Spezialisten mehr. Dafür sucht man die ja auch auf: Sie sind eben besser und kennen sich in der Spezialmaterie und dem Spezialfach besser aus.

Unser Anwalt hat den Fall super gemacht. Wir haben vor Gericht einen Vergleich geschlossen, der uns fast 94% unserer Entschädigung zusicherte. Wir waren damit zufrieden.

Die Erstberatung und die Versicherungskorrespondenz mussten wir zwar auch extra bezahlen, aber das war ja von vornherein klar und nicht so tragisch, da wir das einkalkuliert hatten. Wir hatten den Anwalt vor dem Auftrag ganz klar gefragt, welche Kosten maximal auf uns zukommen könnten. Und die Kosten wurden letztlich auch von uns bezahlt.

Es scheint mir hier eher um ein Kommunikationsproblem zu gehen, als um spezielle Rechtsfragen über Rechtsanwaltsgebührengesetze.
Beantwortet von (2,650 Punkte)
+61 Punkte
Rechtsschutzversicherungen sind doch so wie bei Stromberg: Ein Karnevalsverein mit angeschlossenem Büro.
+57 Punkte

Sie fragen, ob es "stimmt", dass in den Vergütungsvereinbarungen steht, dass Sie Zusatzkosten selbst zahlen sollen. Da Sie die Vergütungsvereinbarungen selbst einstellen, sollte es nicht allzu schwer sein, sich die Frage selbst zu beantworten.

Also, DAS steht in den Vergütungsvereinbarungen:

Dort steht, dass die Erstberatung mit EUR 249,90 angesetzt wird und entgegen §34 Abs. 2 RVG nicht auf die weiteren Gebühren angerechnet wird. Das dürfte wohl jeder verstehen.

Die Deckungsanfrage ist ebenso gesondert zu bezahlen und nicht direkt beziffert, sondern ergibt sich aus der Anlage 1 zum RVG. Auch dies dürfte man in einer Minute leicht nachvollziehen können, wenn man sich die Anlage 1 des RVG ansieht. Dort steht, dass der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr berechnen darf und den Faktor - je nach Angelegenheit - zwischen 0,5 und 2,5 festsetzt. Die sog. "Mittelgebühr" wird mit dem Faktor 1,3 berechnet. Dies ist auch so in den Vergütungsvereinbarungen festgelegt. Eine Deckungsanfrage mit einem Gegenstandswert bis einschließlich EUR 600,00 ergibt eine Gebühr von EUR 58,50 plus Auslagenpauschale i.H.v. EUR 11,70 plus EUR 13,34 USt., also insgesamt EUR 83,54.

Hier hat der Rechtsanwalt Ihnen sogar lediglich EUR 71,58 berechnet, obwohl nach dem Vertrag (also den Vergütungsvereinbarungen) EUR 83,54 berechnet werden dürften. Damit sind Sie sogar besser gestellt, als nach den Worten des Vertrages. Wieso man sich darüber beschwert, dürfte nicht jedem klar sein.

Ob der Rechtsschutzversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung von anfallenden Rechtsanwaltskosten (teilweise) erfüllt oder nicht, berührt das Vertragsverhältnis und die Zahlungspflicht des Mandanten zum Rechtsanwalt nicht. Der Rechtsanwalt kann gegen die Rechtsschutzversicherung überhaupt nicht vorgehen, selbst wenn er wollte. Denn er hat keinerlei Ansprüche, da es einen Vertrag zu Lasten Dritter nicht gibt. Somit ist der Rechtsanwalt gezwungen, die offenen Kostenforderungen bei "seinem" Mandanten einzufordern.

Da hier sogar weniger gefordert wird, als nach den Vergütungsvereinbarungen möglich wäre, dürften sich die übrigen Fragen erledigen.

Beantwortet von (2,940 Punkte)
+57 Punkte
+58 Punkte

Ich pack mich weg crying:

Da bekommt Dr. X eine Rechnung über 321,48 Euronen, obwohl er eigentlich viel mehr zahlen müsste und regt sich trotzdem noch darüber auf und postet das hier. Manche Leute haben echt... naja, lassen wir das. Es scheinen nicht zufällig auch typischerweise viele Klienten von Rechtsanwälten zu sein, die einem bestimmten Typus von Mitmensch zugeordnet werden können wink

Kleines Rätsel:

Q........

Wort mit 9 Buchstaben.

Ein rechthaberischer Mensch, der sich starrköpfig nur um seine vermeintliches Recht kümmert.

cool

Beantwortet von (3,690 Punkte)
+58 Punkte
Ah, Rätsel gelöst ;-)

Q U E R U L A N T
+53 Punkte

Ich bin kein Rechtsanwalt, kann aber lesen.

Und das, was da in der Gebührenvereinbarung steht, ist wohl mehr als klar.

Wo liegt das Problem? Warum muss man Foren mit so einem Unsinn vollposten?

Beantwortet von (3,060 Punkte)
+53 Punkte
Weil RECHTHABER immer RECHT HABEN wollen, egal um was es geht
+52 Punkte

Die Erstberatungsgebühr über 249,90 EUR ist hier ja klar geregelt und muss somit bezahlt werden. Wegen der 71,58 EUR für die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung bitte ich, meinen Beitrag

Ist es rechtens, wenn ein Rechtsanwalt für die Deckungsanfrage bei meiner Rechtsschutzversicherung eine Rechnung über 102,52 EUR zusendet?

zu beachten.

Beantwortet von (4,190 Punkte)
+52 Punkte
+51 Punkte

Ich habs eben schon bei ner anderen Frage gepostet:

In welcher Welt leben solche Trolle und Jammerlappen wie der Fragesteller hier eigentlich?

Klar, einfach mal alles drauflos unterschreiben und Verträge eingehen, dass es scheppert. Koste es, was es wolle. Wenns dann aber hart auf hart kommt und plötzlich die Vereinbarungen eingefordert werden, natürlich SOFORT den Schwanz einziehen und erst mal (moralische) Unterstützung von anderen Trollen in Foren einholen.

Was soll so ein Schwachsinn? Wie kommt man überhaupt auf die Idee, ne Rechnung anzuzweifeln, die schwarz auf weiß auf klaren Vereinbarungen beruht? Und das Beste: (@ Rechtsanwaltskanzlei Andreas) Eine Rechnung angreifen, die sogar noch zu Gunsten von einem herabgesetzt ist!!!!!!!!!!!!!!!!!

Die Dreistigkeit der Trolle kennt echt keine Grenzen.

@StefanPfeiffer: So muss es wohl sein, wenn man mit Querulanten um sich herum lebt. Die haben ihre eigene Welt im Kopf und sehen um sie herum nur Angreifer, Feinde und Leute, die ihnen Unrecht tun. Ist Querulantentum eigentlich schon eine medizinisch - psychologisch anerkannte Krankheit?

Beantwortet von (3,860 Punkte)
+51 Punkte
Es ist wohl menschlich, dass einige Personen sich nicht eingestehn könne, dass sie einen Fehler selbst begangen haben. Die Fehler projiziert man ja immer auf andere.

Und wenns ums Geld geht, sind Deutsche immer fehlerlos ;-)
+52 Punkte

Ich habe echt den Eindruck, manche scheinen sich nicht im geringsten darüber bewusst zu sein, auf welch dünnem Eis sie sich da bewegen.

Wenn ich mal kurz rekapitulieren darf, was hier steht:

Ein Klient geht zum Anwalt und beauftragt ihn. Der Anwalt geht im Vertrauen darauf, dass der Klient seiner Verpflichtung aus dem Auftrag nachkommt, die Rechnung zu bezahlen, in VORLEISTUNG. Nach Beendigung sendet der Anwalt die Rechnung und der Klient weigert sich, zu zahlen.

Das ist nicht nur eine seltsame Einstellung zum Begriff des "ehrbaren" Bürgers, sondern auch ziemlich dreist, wenn man berücksichtigt, dass alles vor Vertragsbeginn sogar schriftlich festgehalten wurde. Wer sich so dreist gegenüber seinem Anwalt verhält, bewegt sich auf EXTREM SCHMALEN GRAT. Das wird nicht jeder Anwalt mit sich machen lassen. Vielleicht sollten sich einige mal über den Straftatbestand "EINGEHUNGSBETRUG" kundig machen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das jammern nach einem Ermittlungsverfahren schnell verstummt.

Eine seltsame Welt ist das.

Beantwortet von (3,020 Punkte)
+52 Punkte
Lass den Fragesteller doch einfach mal ins Feuer rennen.

Der wird die Lektion schon lernen.
...