Ich hatte ein Problem mit der Vueling Airlines. Trotz der eindeutigen Verspätung des Zubringerfluges und des dadurch verpassten Anschlussfluges wollte die Vueling Airlines uns die zustehende gesetzlich festgelegte Entschädigung bei Flugverspätungen nicht zahlen. Trotz zigfacher EMails und Schreiben hat sich Vueling überhaupt nicht bei mir gemeldet.
Ich habe dann im Internet gesucht und bin auf die auf Fluggastrechte spezialisierte Kanzlei Bartholl BLS gestoßen. Ich habe der Kanzlei meine Unterlagen zugesendet. Die haben sich auch sehr schnell gemeldet und Herr Bartholl hat mir im ersten Telefonat sehr freundlich und ausführlich die Rechtslage erklärt. Wir haben die Kanzlei dann gemeinsam beauftragt. Herr Bartholl hat unseren Fall dann mit dem Mitarbeiter J Iñaki der Vueling und mit Frau Mariscal und Herrn Leyva der Iberia verhandelt. Wir mussten dann noch unsere Passnummern nennen und hatten nach einigen Wochen unerwartet die 2000 Euro auf dem Konto.
Dann sollten wir aber plötzlich 249,90 für die Erstberatung zahlen, obwohl wir davon ausgingen, dass die Erstberatung kostenlos ist. Im Internet stand bei der Kanzlei Bartholl:
Die kostenfreie Rechtsberatung oder Pro-Bono-Interessenvertretung wird insbesondere für Hilfsorganisationen, gemeinnützige Vereine und Hilfsbedürftige nach Überprüfung der Voraussetzungen im Einzelfall angeboten. Soweit Sie als Betroffener von der Berliner Stadtmission e.V. oder dem Landesverband Berlin der Arbeiterwohlfahrt (AWO) an uns verwiesen wurden, teilen Sie dies bitte im Rahmen Ihrer Anfrage mit.
Daher dachten wir, dass die Kanzlei uns eine kostenlose Erstberatung gibt. Wir haben zwar die Vergütungsvereinbarungen unterschrieben und waren damit auch einverstanden. Aber trotzdem sind wir davon ausgegangen, dass die Erstberatung kostenlos ist. Die Kanzlei hat sich auf die Vergütungsvereinbarungen berufen, die wir für den Fall abgeschlossen hatten:
Die Mandantin und Auftraggeberin beauftragt den Rechtsanwalt xxx in vorliegenden Angelegenheiten vollumfänglich tätig zu werden. Für die Erstberatung der Mandantin und Auftraggeberin aus der vorliegenden Angelegenheit ist vorliegend ein Honorar in Höhe von EUR 190,00 zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer i.H.v. EUR 39,90, mithin EUR 249,90, vereinbart. Die Mandantin und Auftraggeberin und der Rechtsanwalt haben vereinbart, die vorbezifferte Vergütung aus der Erstberatung entgegen §34 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht auf etwaige später anfallende außergerichtliche und/oder gerichtliche Rechtsanwaltsgebühren anzurechnen.
Kann man da was machen oder müssen wir die Rechnung für die Erstberatung über 249,90 EUR zahlen?
Muss sich eine Kanzlei nicht an die Werbung halten?
Darf man eigentlich Erstberatungskosten einfach so zurückhalten, also von den Zahlungen der Vueling abziehen und uns nicht auszahlen?
Danke für eure Kommentare.