Amtsgericht Starnberg
Az.: 1 C 983/18
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit der Klägerin
-Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin,
gegen
Beklagter
-Prozessbevollmächtigter Dr. jur. W
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Starnberg durch den Richter am Amtsgericht Jehle am 18.10.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß §495a ZPO folgendes
ENDURTEIL
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 249,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.01.2017 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache vollumfänglich begründet.
Der Beklagte schuldet der Klägerin gem §§ 34 RVG, 611, 612, 675 BGB die geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung für eine anwaltliche Erstberatung.
Entsprechend befand und befindet er sich mit der Bezahlung dieses Betrages in Verzug und ist daher gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auch zu Erstattung der weiter geltend gemachten Zinsen verpflichtet.
Wie die Klägerin zutreffend hervorhebt, ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der eingeklagten Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG bereits aus dem eigenen Klageerwiderungsvortrag des Beklagten.
Danach hat er sich unstreitig unter dem Betreff Flugverspätung mit E-Mail vom 15.09.2016 wegen einer Anfrage wegen einer Flugverspätung an die Klägerin gewandt. Auf entsprechende Aufforderung schickte er des Weiteren unstreitig am 20.09.2016 sämtliche gewünschten Unterlagen, inklusive Flugtickets/Bordkarten sowie auch rechtliche Entscheidungen etc. an die Klägerin. Darüber hinaus fand ebenfalls unstreitig am 10.10.2016 ein Telefonat zwischen der Klägerin und dem Beklagten statt, in welchem die Klägerin zwar nach den Ausführungen des Beklagten „... nur die Angaben, die ich bereits recherchiert und geschickt habe bestätigt...“ habe, ohne neue Infos zu geben. Damit bestätigt der Beklagte jedoch zugleich, dass die fragliche Rechtsangelegenheit zwischen der Klägerin und ihm erörtert wurde. Auch wird hieraus für das Gericht deutlich, dass sich die Klägerin im Vorfeld mit der Rechtslage und den vom Beklagten an sie übersandten Unterlagen befasst haben muss.
In rechtlicher Hinsicht führ all dies zum Entstehen einer Erstberatungsgebühr im Sinne von § 34 RVG, wobei sich auch die geltend gemachte Höhe von 190,00 EUR netto in dem dort besagten Rahmen hält. Gemäß § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die entgegengenommene Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei einer Beauftragung eines Anwalts grundsätzlich der Fall, so dass entsprechend eine anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich vergütungspflichtig ist.
Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang dennoch von einer unentgeltlich erbrachten Anwaltsleistung der Klägerin ausgehen will, so ist er hierfür beweisbelastet, wobei seine diesbezüglichen Darlegungen und übersandten Unterlagen zur Führung eines solchen Beweises nicht ausreichen. Vielmehr bleibt es bei der bloßen Behauptung, es habe keine entsprechende Beauftragung und auch keine Beratung gegeben.
Des Weiteren ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die entsprechende Auftragserteilung zu einer anwaltlichen Beratung zum einen – wie hier – auch konkludent bzw. durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann und zum anderen eine Beratung im gebührenrechtlichen Sinne bereits dann beginnt, wenn der Anwalt die für seine beauftragte Beratung notwendigen Informationen vom Ratsuchenden entgegennimmt (so ist etwa auch die erbetene Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Prozessgebühren bereits eine Erstberatung i.S.v. § 34 RVG).
Fazit: Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die eingangs geschilderten unstreitigen Fakten, die sich auch aus dem Beklagtenvortrag selbst ergeben, führt nach alledem ohne weiteres zu einem Gebührenanspruch der Klägerin für eine Erstberatung nach § 34 RVG, so dass die Klage vollumfänglich zuzusprechen war.