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Im November 2018 meldete ich meinen Koffer sofort als ich festgestellt habe als nicht angekommen. Als ich nach telefoniert habe wurde mir von der Dame am Telefon gesagt bei Air France ist keine Verlustmeldung eingegangen. Sie gab mir den Rat die Verlustmeldung per Mail nachzuholen. Was ich tat, Air France schickte mir eine Mail, dass ich Belege ein reichen soll. Auch das tat ich soweit ich die Belege noch hatte, schrieb auch dazu wann ich ungefähr die Sachen ohne Belege gekauft habe und was Sie ca. gekostet haben. Seit dem immerhin Februar höre ich nichts mehr von Air France, trotz mehrmaligen nachfragen per Mail. Ich will niemanden abzocken aber nicht mal eine Entschuldigung das Air France meinen Koffer verschlampt hat, der für mich übrigens auch noch einen Ideellen Wert hatte, find ich schon sehr dreist.
Gefragt in Gepäckverlust von
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Sie haben im November einen Flug mit AirFrance wahrgenommen. Bis heute ist der Koffer nicht angekommen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber AirFrance.

 In Ihrem Fall könnte ein Gepäckverlust vorliegen, der einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen begründet. Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat. Da Ihr Gepäck seit über 6 Monaten nicht wieder aufgetaucht ist, gehe ich davon aus, dass in Ihrem Fall ein Gepäckverlust vorliegt. Anspruchsgrundlage ist dann Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Die Airline muss Ihnen also alle finanziellen Schäden ausgleichen, die Ihnen durch den Gepäckverlust entstanden sind. Dabei gilt eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht. 

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Dieser Anspruch kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Airline kein Verschulden trifft. Dieses wird allerdings vermutet: 

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.08.2004, Az: 13 U 215/02 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 U 215/02 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Reisende übergab ihrem Luftfrachtführer ihr Reisegepäck. Weil ein Großteil des Gepäcks am Zielflughafen nicht mehr aufzufinden war, verklagt sie die Airline nun auf Ersatz des entstandenen Schadens.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. In die Risikosphäre der Airline übergeben, wird bei Beschädigung oder Verlust des Gepäcks von einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens ausgegangen.

Den Fluggast kann allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn er wertvolle Sachen im Koffer transportiert, anstatt sie bei sich zu führen: 

AG Baden-Baden, Urt. v. 28.07.1999, Az: 6 C 58/98 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 C 58/98 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Flugreisende, welche wertolle Gegenstände, wie zu Beispiel Schmuck, nicht im persönlichen Gewahrsam mit sich führen wollen, trifft im Falle eines Gepäckverlustes der Vorwurf einer groben Sorgfaltspflichtverletzung.

Dem Reisenden ist in solchen Fällen ein die Haftung des Luftfrachtführers vollständig ausschließendes Mitverschulden zuzurechnen.

 Sie sollten außerdem beachten, dass eine rechtzeitige Schadensanzeige von großer Bedeutung ist: 

Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Dazu auch folgendes Urteil: 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst "OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Sie haben den Schaden rechtzeitig gemeldet. Daher denke ich, dass Ihnen ein Anspruch auf den Ersatz Ihrer finanziellen Schäden zusteht, solange dieser nicht die Höchstgrenze überschreitet. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

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Hallo,

Sie sind mit Air France  geflogen und ihr abgegebener Koffer kam nicht an. Dieser Koffer wurde nie gefunden. Damit handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Gepäckverlust. Bei einem Gepäckverlust kann sich für Sie ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Um diesen Anspruch jedoch geltend zu machen, ist eine rechtzeitige Schadensanzeige von sehr großer Bedeutung.

Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. ImFall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Leider wird damit nicht die Frist bei verloren gegangenem Gepäck geregelt, was sich jedoch auch schwer gestalten dürfte.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Gepäckverlust sofort am lost&found Schalter gemeldet werden muss. Sie haben die vermeintliche Verspätung zwar sofort am Flughafen gemeldet jedoch haben Sie den Schaden leider nicht regulär gemeldet. Das macht die Sache nun natürlich problematisch, denn ursprünglich sind Sie lediglich von einer Verspätung ausgegangen und bei einer Verspätung können Sie den Schaden erst nach Erhalt des Gepäcks melden. Hier jedoch liegt ein Gepäckverlust vor und nun im Nachhinein ohne schriftliche Bestätigung ist dies natürlich sehr schwierig nachzuverfolgen. Den Schaden haben Sie auf Grund eines Zwischenfalls erst 2 Tage später melden können.

Tatsächlich ist es ohne rechtzeitige Schadensmeldung schwierig etwas von der Fluggesellschaft zu erwirken. Dennoch rate ich Ihnen sich nochmals schriftlich an die Airline zu wenden und Ihren Fall ausführlich zu schildern. Vielleicht zeigt sich die Fluggesellschaft dennoch kulant.Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

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