Sie haben einen Flug mit Namibia Airlines von Windhoek nach Frankfurt gebucht. Dieser wurde jedoch annulliert.
Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht.
Fraglich ist jedoch , ob die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet. Der Anwendungsbereich wird in Art. 3 der Verordnung geregelt:
Art. 3 Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten
Der Startflughafen müsste also entweder in der EU liegen oder der Flug müsste von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden. Da beides im vorliegenden Fall nicht vorliegt, könnte ich mir vorstellen, dass Ihnen leider keine Ansprüche aus der VO Nr. 261/2004 in Betracht kommen. So auch der BGH:
BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.
Allerdings könnten Sie einen Schadensersatzanspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen, denn bei diesem ist auch Namibia Vertragspartner. Art. 19 MÜ regelt den Schadensersatz bei Verspätungen:
Art. 19 Verspätungen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Allerdings regelt Art. 19 MÜ nur die Ansprüche, die sich bei einer Verspätung ergeben und nicht die Ansprüche bei Annullierungen. Dazu auch folgendes Urteil:
OLG Frankfurt, Urt. v. 17.06.2014, Az: 16 U 177/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 177/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Das MÜ enthält keine eigene Anspruchsgrundlage für einen möglichen Schadensersatzanspruch des Fluggastes wegen Nichtbeförderung und bei Annullierung von Flügen, so dass dieser auf die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen des nationalen Rechts verwiesen wird.
Sie könnten also höchstens versuchen, Ansprüche über das deutsche Zivilrecht geltend zu machen, wenn dieses anwendbar ist. Wegen des komplizierten Sachverhalts würde es sich meines Erachtens jedoch für Sie empfehlen, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.