Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals oder widrige Wetterbedingungen.
Ihnen wurde zunächst angegeben, dass der Flug sich verspätet, weil ein technischer Defekt vorlag. Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlichen Umstand. Selbst dann nicht, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungs- und fristgerecht durchgeführt worden.
EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach googlen mit "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
In dem Brief von Condor ist nun plötzlich die Rede von einem Vogelschag beim Vorflug. Ein Vogelschlag kann von einem Flugunternehmen nicht vorhergesehen werden und auch nicht vermieden werden. Er wird als Naturereignis angesehen, das sich nicht vermeiden lässt und ist somit ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Artikel 5 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Zu beachten ist in Ihrem Fall jedoch, dass der Vogelschlag nicht bei Ihrem Flug eingetreten ist, sondern bei einem Vorflug. Die Fluggesellschaft wusste also, dass sich der Vorflug verspäten würde. Sie hätten nach Erfahren des Vorliegen eines Vogelschlags umgehend für eine neue Maschine sorgen können. Die Verspätung Ihres Fluges ist demnach keine direkte Folge des Vogelschlags. Zu erwähnen ist außerdem, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Das bedeutet, dass Sie beweisen muss, dass außergewöhnliche Umstände Grund für die Verspätung war. Solange die Fluggesellschaft dieses nicht bewiesen hat, besteht Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung weiterhin.