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Ich hatte miche xtra richtig gut eingelesen, bevor ich gegen Condor losgelegt hatte - und stehe jetzt doch etwas ratlos dar. Also wir saßen mit der Familie am Flughafen und dann sagte eine Condor Mitarbeiterin, dass das Flugzeug später eintreffen wird, weil es in Deutschland noch gar nicht losgeflogen wäre. Als nach einigen Stunden viele Urlauber ärgerlicher und ärgerlicher wurden und die Stimmung am Gate schon echt aufgeheizt war, sagte die Mitarbeiterin der Condor, dass sie die Info habe, dass das Flugzeug in Deutschland erst repariert werden müsste und dann so schnell wie möglich losfliegt. Nach 5 Stunden langen warten wurde der Flug dann auf den nächsten Tag verschoben. Die Leute waren sehr sehr ärgerlich, weil die Informationspolitik unter aller Sxxx war. 

Auf dem Flug zurück hat der Kapitän sich dann auch nochmal im Namen Condor entschuldigt und meinte, dass irgendetwas an der Hydraulik des Triebwerks (ich kann es nicht mehr genau wiedergeben) repariert werden müsste. Der Kapitän sagte sogar, dass wir alle Ansprüche auf Entschädigung hätten, wir die aber bitte nicht bei ihm und der Crew verlangen sollten, da sie dafür nicht verantwortlich wären. Ich habe mich dann zwei Tage nach Landung zu hausee hingesetzt und einen Brief an die Condor geschrieben.

Zurück kam nur ein Schreiben der Condor

 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
Karl-Hermann-Flach Str. 36
D 61440 Oberursel
 
Unser Vorgan g : CON- 14/xxx
Ihr Ansprechpartner: Frau Schümann
Tel.: 06171 88718061 E-Mail: condor@kb-2.de
 
Sehr geehrte Frau XXX,
 
Sie teilten uns mit, dass lhr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
 
Zum Sachverhalt teilen wir lhnen Folgendes mit:
 
Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu verhindern.
 
lhre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher Ieider ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung
 
 
Ich habe dann nochmal an Condor geschrieben, aber es kam nichts mehr. Ich hab dann dort auch angerufen und erst war die Frau ganz nett, aber als ich mich nicht habe abspeisen lassen, wurden die etwas ungehaltener. Jetzt hat mir ein Bekannter (die waren auch auf dem Flug) gesagt, dass er gehört hat, dass Condor jetzt sagen würde, es wäre ein Vogelschlag auf dem Flug, der vor uns geflogen war, Ursache für die Flugverspätung gewesen. Er hat sich wohl auch schon erkundigt, aber er weiß nicht, worauf es jetzt ankommt.
 
Kann die Fluggesellschaft einfach die einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand und Flugsicherheitsmangel schreiben, obwohl der Kapitän im Flugzeug einen technischen Defekt als Ursache durchgesagt hat? 
 
Nehmen wir mal an, der Vogelschlag hätte auf dem Vorflug (also dem Flug, der vor unserem Flug mit dem Flugzeug) stattgefunden. Ist so ein Vogelschlag dann auch ein außergewöhnlicher Umstand und Flugsicherheitsmangel für unseren Flug?
 
Wie weit zieht sich sowas? Gibt es eine Grenze, ab der ein Vogelschlag oder ein technischer Defekt nicht mehr zu einem Vorflug oder Flug gezählt werden kann? Ich meine, sonst kann eine Fluggesellschaft ja immer kommen und behaupten, dass ein Vogelschlag auf irgendeinem Vor (vor- vor- vor-) Flug eine Flugverspätung ausgelöst hat.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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21 Antworten

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Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals oder widrige Wetterbedingungen.

Ihnen wurde zunächst angegeben, dass der Flug sich verspätet, weil ein technischer Defekt vorlag. Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlichen Umstand. Selbst dann nicht, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungs- und fristgerecht durchgeführt worden.

 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach googlen mit "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

 

In dem Brief von Condor ist nun plötzlich die Rede von einem Vogelschag beim Vorflug. Ein Vogelschlag kann von einem Flugunternehmen nicht  vorhergesehen werden und auch nicht vermieden werden. Er wird als Naturereignis angesehen, das sich nicht vermeiden lässt und ist somit ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Artikel 5 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Zu beachten ist in Ihrem Fall jedoch, dass der Vogelschlag nicht bei Ihrem Flug eingetreten ist, sondern bei einem Vorflug. Die Fluggesellschaft wusste also, dass sich der Vorflug verspäten würde. Sie hätten nach Erfahren des Vorliegen eines Vogelschlags umgehend für eine neue Maschine sorgen können. Die Verspätung Ihres Fluges ist demnach keine direkte Folge des Vogelschlags. Zu erwähnen ist außerdem, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Das bedeutet, dass Sie beweisen muss, dass außergewöhnliche Umstände Grund für die Verspätung war. Solange die Fluggesellschaft dieses nicht bewiesen hat, besteht Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung weiterhin.

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