Vorweg erstmal: Keine Panik!
Probleme beim Flug sind ärgerlich und die Diskussionen mit der Fluggesellschaft zehren oft an den Nerven. Dabei stehen dem Reisenden einige Rechte zu, die dieser auch geltend machen kann. Notfalls eben vor Gericht. Hat die Klage letztendlich Erfolg und stellt sich das Verhalten der Fluggesellschaft nur als Verzögerungs- und Verschleierungstaktik heraus, so muss diese ohnehin die Kosten des Verfahrens übernehmen. Meist ist der erste Impuls richtig und es gilt nur noch, hartnäckig zu bleiben.
Ansprüche bei einer Flugverspätung
Bei einem Flug mit Condor, einem Teil der Thomas Cook Group, und einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft, kommt die nach Art. 1 b der VO (EG) Nr. 261/2004 auch eben diese Verordnung zur Anwendung.
Dabei stehen dem Reisenden abhängig von der Wartezeit folgende Ansprüche bei einer Flugverspätung (informative Übersicht zur Flugverspätung und den daraus resultierenden Ansprüchen unter http://www.passagierrechte.org/Flugversp%C3%A4tung) zu:
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Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeit und Erfrischung, bei Bedarf Unterbringung im Hotel und Transport dorthin, Möglichkeit der kostenlosen Nutzung von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon oder Mail)
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Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600€ ab einer Verspätung von 3 Stunden (vgl. AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, Az. 46 C 1399/12 - leicht mittels google zu finden unter „AG Nürtingen 46 C 1399/12 Reise-Recht-Wiki.de“ als erstes Ergebnis in der Liste), abhängig von der Flugstrecke
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Rücktrittsrecht vom Flug und Erstattung des Flugscheins ab einer Verspätung von 5 Stunden
Das Ding mit dem Vogelschlag ...
Die Zahlung eines Ausgleichs kann jedoch nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ausgeschlossen sein.
Dort heißt es: Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen [...] zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung [oder eben die mit der Annullierung gleichzusetzende Verspätung] auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne sind etwa politische Unruhen, Streik von Dritten, auf welche das Flugunternehmen keinen Einfluss hat, oder Witterungsbedingungen.
Auch der Vogelschlag gilt seit der wegweisenden Entscheidung des BGH Karlsruhe, Urteil von 24.09.2013, Az. X ZR 129/12 (ebenfalls leicht zu finden mit der Sucheingabe „BGH X ZR 129/12 Reise-Recht-Wiki.de“) als außergewöhnlicher Umstand. Er wird als Naturereignis angesehen, das sich nicht vermeiden lässt.
Wichtig: Außergewöhnliche Umstände schließen nur eine Ausgleichszahlung aus. Der Reisende muss dennoch von der Fluggesellschaft betreut werden und darf in einer solchen Lage nicht auf sich allein gestellt bleiben.
Wieweit trägt ein außergewöhnlicher Umstand?
Art. 5 der Verordnung gibt in indirekter Weise gleichzeitig Auskunft darüber, wie lange sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen darf. Das Luftfahrtunternehmen haftet wieder für solche Umstände, die es hätte vorhersehen und vermeiden können.
Fällt ein Flugzeug wegen eines Vogelschlags für längere Zeit aus, so kann das Flugunternehmen gleichzeitig vorhersehen, dass das Flugzeug nicht nur verspätet ankommen wird, sondern auch dass es erst verspätet den darauffolgenden, übernächsten Flug wird starten können. Die für diesen Flug zu erwartenden Passagiere können also schon informiert werden, und auf andere Flüge verteilt werden. Alternativ kann, sofern es dem Flugunternehmen aufgrund der Flugstrecke und anderen Faktoren möglich ist, auch ein Ersatzflugzeug zum Einsatz kommen – das Flugunternehmen muss eben alles ihm Mögliche tun, um den durch den Vogelschlag entstandenen Schaden zu begrenzen.
Was soll also der Passagier seinerseits tun?
Es steht fest, dass ein Vogelschlag durchaus die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ausschließen kann. Besteht allerdings der begründete Verdacht, dass der Vogelschlag als Ausrede dient (z. B. bei gegenteiliger Auskunft durch das Personal), so könnte auch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Vor Gericht muss dann die Fluggesellschaft das Vorliegen des außergewöhnlichen Umstandes, sowie die Bemühungen zur Vermeidung dieses Umstandes nachweisen.