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Liebes Forum,

mein Fall stellt sich wie folgt dar:

Unser Zubringerflug von Lombok nach Singapur hatte Verspätung (kein außergewöhnlicher Umstand), sodass wir unseren Anschlussflug nach Frankfurt verpasst haben. Beim Check In in Lombok wurden wir bereits automatisch umgebucht auf einen Flug von Singapur nach Zürich und von dort weiter nach Frankfurt. Es wurden keine weiteren Optionen angeboten. Ingesamt kamen wir über 6 Stunden verspätet am Zielort an. Die Buchung der originären Flüge (LOP - SIN und SIN - FRA) erfolgte zusammen und lief über Singapore Airline. Ausgeführt wurden die Flüge jeweils von Silk Air und Lufthansa.

Fällt diese Konstellation unter das EU-Fluggastrecht? Und falls nicht, wie sind die Erfahrungen mit Singapore Airline in Bezug auf Entschädigungen, kann man evtl auf Kulanz hoffen?
Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug mit Singapore Airlines von Lombok über Singapur nach Frankfurt gebucht. Da sich der erste Flug verspätete, verpassten Sie Ihren Anschlussflug nach Frankfurt. Sie wurden umgebucht und sind mit einer Verspätung von 6 Std an Ihrem Zielflughafen angekommen. 

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht.

Fraglich ist jedoch , ob die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet. Der Anwendungsbereich wird in Art. 3 der Verordnung geregelt: 

Art. Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt

a)  für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b)  sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten

Der Startflughafen müsste also entweder in der EU liegen oder der Flug müsste von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden. Da beides im vorliegenden Fall nicht vorliegt, könnte ich mir vorstellen, dass Ihnen leider keine Ansprüche aus der VO Nr. 261/2004 in Betracht kommen. So auch der BGH: 

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.

Allerdings könnten Sie einen Schadensersatzanspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen, denn bei diesem ist auch die USA Vertragspartner. Art. 19 MÜ regelt den Schadensersatz bei Verspätungen: 

Art. 19 Verspätungen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Falls Ihnen also irgendwelche Mehrkosten durch die Verspätung entstanden sind, können Sie diese meines Erachtens über das Montrealer Übereinkommen geltend machen. Allerdings umfasst das MÜ nur konkrete Schäden und sieht keine pauschalen Ausgleichsleistungen vor. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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