Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Im Rahmen dieser kam es zu einer Flugverspätung von 18 Stunden und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Sie könnten sowohl Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, als auch gegen die Fluggesellschaft haben.
Gegen den Reiseveranstalter
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB gem. §§ 651 a-y, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Dazu folgende Urteile:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden verspätet war, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt.
Auch bezüglich der Verlegung des Flughafens liegt ein Reisemangel vor. Dazu folgendes Urteil:
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. Am sinnvollsten scheint für Sie die Reispreisminderung gem. § 651m BGB.
Gegen die Fluggesellschaft
Sie könnten außerdem auch gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung wegen einer großen Verspätung geltend machen. Dieser ergibt sich dann aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.
Art. 7 Ausgleichsanspruch. (1) 1 Wird auf diesen Artikel Bezug genom- men, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weni- ger,
b)400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Maßgebliche Entfernung ist nach der Großkreismethode die Direktverbindung zwischen Varna und Leipzig. Die Strecke Hannover-Leipzig wird nicht dazu gerechnet. Die Entfernung zwischen Varna und Leipzig beträgt 1.475,36 km, daher gehe ich davon aus, dass Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung von 250 EUR gegen die Fluggesellschaft haben.
Fraglich ist, wie sich die beiden Ansprüche zueinander verhalten.
Hier hilft zunächst ein Blick auf Art. 12 VO Nr. 261/2004 Weiter gehender Schadensersatz:
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Demnach können die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte Verordnung auf andere Ansprüche angerechnet werden. Hierzu auch folgende Urteile:
BGH, Urteil vom 30.9.2014, Az. X ZR 126/13 (den Volltext findest du, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" suchst: "X ZR 126/13")
Hat ein Reisender bereits eine Ausgleichszahlung im Sinne des Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhalten, so steht ihm kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung aus dem Reisevertrag zu.
LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 ( bei Google zu finden unter: "2-24 S 67/12 reise-recht-wiki.de")
Auch Ansprüche die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden und auf einem Minderungsanspruch beruhen, sind von Artikel 12 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnug betroffen und werden auf eine zu leistende bzw. auf eine bereits geleistete Ausgleichsleistung angerechnet.
AG Duisburg, Urteil vom 9.4.2014, Az. 52 C 2806/13 (bei Google einfach eingeben: "52 C 2806/13 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluggast bekommt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung wegen einer mehr als 24-stündigen Flugverspätung. Zusätzlich zu der bereits gezahlten Entschädigung verlangt der Kläger eine Reisepreisminderung.
Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Durch die erfolgte Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung sei der Kläger bereits ausreichen entschädigt worden.
Demnach erlischt der Anspruch auf Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht mit dem Leisten der Ausgleichszahlungen. Daher ist Ihnen zu raten, zunächst die Ansprüche aus dem BGB und danach die Ansprüche aus der Verordnung geltend zu machen, da diese nicht auf die Ausgleichszahlungen angerechnet werden.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.