Ihre Frage betrifft die Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Sie fragen sich, ob sich die zwei-Wochen-Frist, welche den Ausgleichsanspruch ausschließt, auf den Hinflug oder auf jeden Flug getrennt bezieht.
Dafür hilft ein Blick in den Wortlaut des Art. 5 VO Nr. 261/2004:
Art. 5 Annullierung. (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Daraus lässt sich entnehmen, dass der Anspruch nur dann entfällt, wenn der Fluggast mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit des konkreten Fluges unterrichtet wurde. Es muss daher die Frist für jeden Flug separat eingehalten werden.
Allerdings sollten Sie beachten, dass jeder Einzelfall nach seinen speziellen Umständen beurteilt werden muss. Sie sollten daher darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt zu Rate ziehen wollen.