Sie haben einen Flug nach Düsseldorf gebucht. Der Zubringerflug hatte jedoch eine Verspätung von 2 Stunde, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie sind dann nach Köln geflogen und fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Entscheidend ist meines Erachtens also die Ankunft am Zielflughafen und nicht die an einem alternativen Flughafen. Da Sie diesen erst mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreichen konnten, gehe ich davon aus, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Je nach Flugstrecke haben Sie also einen Anspruch auf 250 EUR, 400 EUR oder 600 EUR pro Fluggast.
Sie fragen außerdem auch nach den Ansprüchen für die Transportkosten von Düsseldorf nach Köln. Dieser ergeben sich aus Artikel 8 Abs. 3: Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Die Fluggesellschaft muss also eigentlich die Kosten für diese Strecke übernehmen. Allerdings haben Sie ein Dauerticket und Ihnen sind daher keine Kosten erstatten. Da Sie dadurch auch keinen Nachweis für mögliche Kosten haben, könnte ich mir gut vorstellen, dass es schwer werden könnte, einen Anspruch geltend zu machen.
Allerdings ist Ihr Sachverhalt sehr komplex, weshalb es von Vorteil sein könnte, noch einen Rechtsanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.