Sie sind mit Etihad von Thailand nach Düsseldorf geflogen. Der Flug hat sich jedoch wegen verschiedener Umstände immer weiter nach hinten verlegt. Sie sind letztendlich mit einer Verspätung von 26 Stunden in Düsseldorf angekommen. Bei einer so erheblichen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Googel eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Sie haben im Falle einer Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges zunächst einen Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004. Diese umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, zudem die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss weiterhin eine kostenfreie Übernachtung in einem Hotel, sowie der Fahrten vom Flughafen zum Hotel und andersrum gewährleisten. Bietet die Airline diese Leistungen nicht an, können Fluggäste die Kosten, die sie tätigen mussten um sich selber zu versorgen der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Dieses gilt für die Verpflegung, Hotelunterbringungen, Fahrten oder ähnliches.
Sie können möglicherweise zudem noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 gegen Etihad geltend machen. Die Höhe dieses ergibt sich aus de Entfernung und bemisst sich wie folgt:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Entfernung zwischen Thailand und Düsseldorf beträgt ungefähr 8.925 km. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR gegen Etihad haben.
Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Der Grund für die Annullierung war ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.
Damit kann sich Condor im folgenden Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.
Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR gegen Etihad.