Sehr geehrter Fragesteller,
Bei Ihrer Frage müsste die Haftung von Cheaptickets und die Haftung von British Airways geklärt werden.
(1) Haftung von Cheaptickets als Vermittler
In der Email hat Ihnen Cheaptickets mitgeteilt, dass die Forderung nicht berechtigt sei, weil sie auf der Verordnung Nr. 261/2004 beruht, die auf Reisevermittler nicht zur Anwendung kommt. Hier hat Cheaptickets natürlich recht und genau da liegt der Punkt – eine Schadensersatzforderung könnte sich jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage berufen. Allerdings wird es schon richtig sein, dass eine Ausgleichszahlung bzw. eine ähnliche Entschädigung, die im Prinzip immaterielle Schäden erstattet, voraussichtlich nicht durchzusetzen sein wird.
Sollten Sie jedoch weitergehende belegbare Schäden oder Kosten durch den zusätzlichen Aufenthalt gehabt haben, könnte auch Cheaptickets als Reisevermittler dafür haftbar gemacht werden. Die Grundlage dafür liefert bereits der Punkt 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Cheaptickets:
„Cheaptickets haftet dem Kundengegenüber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen .In sonstigen Fällen haftet Cheaptickets nur bei einer schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunderegelmäßig vertrauen darf, und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.“
Cheaptickets es versäumt, die Umbuchung richtig vorzunehmen bzw. Ihnen die richtigen Tickets auszustellen, und könnte für Schäden, die dadurch entstanden sind, gem. § 280 Abs. 1 BGB haftbar gemacht werden.
(2) Anspruch gegen British Airways
Sie könnten einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die British Airways bzw. Ihre ausführende Airline haben, auch wenn sie den zusätzlichen Aufenthalt bzw. die Falschbuchung nicht zu vertreten hat. Das Amtsgericht Bremen entschied im Jahr 2018, dass Fluggesellschaft auch bei Buchungsfehler durch den Agenten passivlegitimiert seien, weil Buchungsvorgänge zwischen Airlines und Ticketvermittler für Fluggäste regelmäßig nicht sichtbar sind (AG Bremen, Urt. v. 18.01.2018, Az: 9 C 61/17).
In Ihrem Fall könnte eine Ankunftsverspätung oder eine Nichtbeförderung vorliegen.
Bei Langstreckenflügen muss die Verspätung am Zielort mindestens 5 Stunden betragen, damit Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend machen könnten. Auf die Verzögerung des Abflugs wird es in der Regel nicht mehr abgestellt, entscheidend ist der Zeitunterschied, der bei der Ankunft entsteht (z. B. AG Frankfurt, Urt. v. 06.12.2012, Az: 31 C 2553/12).
Falls Sie auf einem anderen Flug als ursprünglich gebuchten befördert wurden, könnte ein Anspruch aufgrund von Nichtbeförderung in Frage kommen. Eine Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Verordnung Nr. 261/2004 liegt dann vor, wenn Ihnen die Teilnahme am Flug mehr oder weniger grundlos verweigert wird, obwohl Sie rechtzeitig am Check-in und am Gate waren.
Sowohl die Flugverspätung als auch eine Nichtbeförderung führen zum selben Anspruch, meines Erachtens, wird eins von beiden vorgelegen haben.
Fragen Sie am besten zusätzlich einen Anwalt für Flugrecht, ob und wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.