Hallo Irina,
Sie sind im Urlaub in der Türkei. Unglücklicherweise stürzten Sie jedoch auf einer nassen Treppe in der Hotelanlage. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
Sie haben dann einen Anspruch gegen das Hotel, wenn das Hotel für das Unfallrisiko verantwortlich ist. Sie rutschten nach schweren Regenfällen auf einer Treppe im Hotel aus und kugelten sich die Schulter aus. Ob das Hotel dafür zu haften hat, ist aber nicht ganz eindeutig zu sagen. Zur Orientierung habe ich einige Urteile rausgesucht, bei denen es ebenfalls um Unfälle in Hotelanlagen ging:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011, Az: 12 U 24/11 reise-recht-wiki
Stürzt ein Hotelgast an einem Hotelpool, so verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, weil die Rutschgefahr deutlich erkennbar und üblich ist.
AG Baden-Baden, Urt. v. 28.05.1993, Az: 6 C 288/92 reise-recht-wiki
Der Reiseveranstalter haftet beim Unfall eines Reisenden an einem Hotel-Swimming-Pool nicht auf Schmerzensgeld nach den BGB §§ 847 Abs , 831.
LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.1999, Az: 2-21 O 467/98 reise-recht-wiki
Eine Rutschgefahr im Bereich des Swimming-Pools ist kein Reisemangel.
AG Baden-Baden, Urt. v. 22.12.2004, Az: 16 C 162/04 reise-recht-wiki
Der unsichere Stand auf nassen Poolfliesen gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und sei dem Veranstalter nicht in Form einer reisevertraglichen Pflichtverletzung zuzurechnen.
Diese Urteile verneinen alle eine Haftung des Hotels bei einem Unfall am Hotelpool, der durch Ausrutschen passiert ist. Ich denke, dass also nur dann eine Haftung anzunehmen ist, wenn eine Gefahrenlage geschaffen wurde, vor der das Hotel die Reisenden hätte schützen müssen.
Dazu auch folgende Urteile:
OLG Koblenz, Urt. v. 16.12.2009, Az: 2 U 904/09 reise-recht-wiki
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
LG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2003, Az: 8 O 388/02 reise-recht-wiki
Kommt es bei einer Reise zu einem Mangel der nicht vom Reiseveranstalter vorhersehbar war, so braucht er für Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht aufkommen
Ich bin der Meinung, dass Sie nur dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haben, wenn die nasse Treppe eine Gefahr dargestellt hat, die das Hotel hätte verhindern müssen.
Der Fall hat jedoch auch einige komplexe Aspekte, sodass es durchaus hilfreich sein kann, sich an einen Fachanwalt für Reiserecht zu wenden.