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Hallo zusammen,

wir haben einen Flug bereit in Januar für Weihnachtferien bei Lufthasan gebucht. Es ist ein Flug nach Thailand. Geplannt war

Hinflug am 21.12.2019: Paderborn 18:00 - Frankfurt 18:50, Frankfurt 22:00 - Bangkok 14:45+1

Rückflug am 02.01.2020: BKK 23:50 - FRA  5:50, FRA 9:55 - PAD 10:40

Gestern hat Lufthansa uns die Flugplanänderung informiert. Hinflug wird dann um 11:15 statt 18:00 geändert, also circa 7 Stunden vorher. Ich habe bereit mit Lufthansa telefoniert, aber sie hat keine andere Alternative oder gute Lösung. Jetzt müssen wir bei Hinflug mit unserem Kind in FRA-Flughafen für 10 Stunden verbringen. Dazu muss ich wahrscheinlich mit reservierte Parkplatz in Paderborn neu buchen. Es kostet wieder geld.

Wie ist meine Rechte für diesen Fall? Ist das noch zu empfehlen an Lufthansa direkt eine Entschädigung zu fordern oder soll man lieber direkt an Rechtanwalt gehen? Ich habe wirklich noch nie mit Klage zu tun. Vielleicht können Sie mir etwas empfehlen. Vielen Dank.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

folgende Ansprüche können in Ihrem Fall geprüft werden:

(1)      Ausgleichszahlung

Gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 können Fluggäste erheblich verspäteter und annullierter Flüge in bestimmten Fällen eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft verlangen. Auch bei einer „bloßen“ Änderung der Abflugzeit kann man von einer Annullierung des Fluges sprechen, wenn man davon ausgehen kann, dass die ursprüngliche Planung des Fluges aufgegeben wird und der Flug neu geplant wird (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10).

Jedoch ist lt. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) I VO 261/2004 eine Ausgleichszahlung immer dann von vornherein ausgeschlossen, wenn die Fluggesellschaft mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert.

In Ihrem Fall hat die Lufthansa mehrere Monate im Voraus über die Flugplanänderung informiert. Somit haben Sie leider voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

(2)      Flugpreiserstattung

Ungeachtet des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung können Fluggäste erheblich verspäteter und annullierter Flüge die Rückerstattung des Flugpreises verlangen, wenn die angebotene Ersatzbeförderung ihren Wünschen nicht entspricht. Dieses Recht wird durch den Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 eingeräumt. Die Rückerstattung muss dann in voller Höhe zu dem Preis, zu welchem das Ticket erworben wurde und innerhalb von sieben Tagen erfolgen.

(3)      Betreuungsleistungen und Mehrkostenersatz

Des Weiteren besteht gemäß der Verordnung 261/2004 für Fluggäste die Möglichkeit, sogenannte Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO 261/2004 geltend zu machen. Die Betreuungsleistungen umfassen Mahlzeiten, Getränke und ggf. eine Hotelunterbringung und sind in einem „angemessenen Umfang“ zur Wartezeit zu erbringen. Wenn Sie aufgrund der Flugzeitenänderung 7 Stunden länger auf dem Flughafen warten mussten, werden Sie wahrscheinlich Ausgaben für Essen und Getränke haben. Lufthansa muss Ihnen die Betreuungsleistungen selbst anbieten, wenn sie dies aber nicht macht, können Sie voraussichtlich die selbst getragenen Kosten auch nachträglich bei der Lufthansa geltend machen (AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az: 3 C 2973/13 (32)).

Auch wenn Sie aufgrund der Flugzeitenänderung höhere Parkplatzkosten haben, könnten Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Lufthansa haben (LG Potsdam, Urt. v. 27.06.2012, Az: 13 S 37/11). Solche Kosten könnten als weitergehender Schadensersatz gem. Art. 12 Abs. 1 VO 261/2004 geltend gemacht werden.

(4)      Mögliche Vorgehensweise

Meines Erachtens, ist es immer empfehlenswert, Ihre Ansprüche unter einer Fristsetzung zuerst direkt bei der Lufthansa geltend zu machen, bevor Sie sich an einen Anwalt für Flugrecht wenden. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten werden Sie der Gegenseite erst in Rechnung stellen können, wenn Sie davor Ihre Ansprüche zuerst persönlich geltend gemacht haben und die Fluggesellschaft sich in Verzug befindet.

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