Sehr geehrter Fragesteller,
folgende Ansprüche können in Ihrem Fall geprüft werden:
(1) Ausgleichszahlung
Gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 können Fluggäste erheblich verspäteter und annullierter Flüge in bestimmten Fällen eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft verlangen. Auch bei einer „bloßen“ Änderung der Abflugzeit kann man von einer Annullierung des Fluges sprechen, wenn man davon ausgehen kann, dass die ursprüngliche Planung des Fluges aufgegeben wird und der Flug neu geplant wird (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10).
Jedoch ist lt. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) I VO 261/2004 eine Ausgleichszahlung immer dann von vornherein ausgeschlossen, wenn die Fluggesellschaft mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert.
In Ihrem Fall hat die Lufthansa mehrere Monate im Voraus über die Flugplanänderung informiert. Somit haben Sie leider voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
(2) Flugpreiserstattung
Ungeachtet des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung können Fluggäste erheblich verspäteter und annullierter Flüge die Rückerstattung des Flugpreises verlangen, wenn die angebotene Ersatzbeförderung ihren Wünschen nicht entspricht. Dieses Recht wird durch den Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 eingeräumt. Die Rückerstattung muss dann in voller Höhe zu dem Preis, zu welchem das Ticket erworben wurde und innerhalb von sieben Tagen erfolgen.
(3) Betreuungsleistungen und Mehrkostenersatz
Des Weiteren besteht gemäß der Verordnung 261/2004 für Fluggäste die Möglichkeit, sogenannte Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO 261/2004 geltend zu machen. Die Betreuungsleistungen umfassen Mahlzeiten, Getränke und ggf. eine Hotelunterbringung und sind in einem „angemessenen Umfang“ zur Wartezeit zu erbringen. Wenn Sie aufgrund der Flugzeitenänderung 7 Stunden länger auf dem Flughafen warten mussten, werden Sie wahrscheinlich Ausgaben für Essen und Getränke haben. Lufthansa muss Ihnen die Betreuungsleistungen selbst anbieten, wenn sie dies aber nicht macht, können Sie voraussichtlich die selbst getragenen Kosten auch nachträglich bei der Lufthansa geltend machen (AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az: 3 C 2973/13 (32)).
Auch wenn Sie aufgrund der Flugzeitenänderung höhere Parkplatzkosten haben, könnten Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Lufthansa haben (LG Potsdam, Urt. v. 27.06.2012, Az: 13 S 37/11). Solche Kosten könnten als weitergehender Schadensersatz gem. Art. 12 Abs. 1 VO 261/2004 geltend gemacht werden.
(4) Mögliche Vorgehensweise
Meines Erachtens, ist es immer empfehlenswert, Ihre Ansprüche unter einer Fristsetzung zuerst direkt bei der Lufthansa geltend zu machen, bevor Sie sich an einen Anwalt für Flugrecht wenden. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten werden Sie der Gegenseite erst in Rechnung stellen können, wenn Sie davor Ihre Ansprüche zuerst persönlich geltend gemacht haben und die Fluggesellschaft sich in Verzug befindet.