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Hallo zusammen,

am 15.10.2019 sind wir mit der Iberia von Madrid nach Düsseldorf geflogen. Bereits kurz nach der Landung erhielten wir eine SMS das unser Koffer nicht mitgekommen ist wir sollten uns bei Lost und Found melden. Schließlich haben wir eine Zettel mit link erhalten auf dem wir sehen sollen wo unser Koffer ist. Innerhalb von 5 Tagen sollte er zu uns nach Hause gebracht werden. Dieser link funktioniert nicht. Also bei Iberia angerufen.Der Koffer ist laut Iberia einen Tag später in Düsseldorf angekommen und dann einer Firma übergeben worden, die den Koffer dann ausliefern soll. Übrigens soll ein ganzer Wagen mit Koffern in Madrid geblieben sein. Die Iberia teile mit, dass der Koffer am Freitag den 18.10.2019 bei uns zu Hause ankommen soll. Bis heute Montag 21.10.2019 ist kein Koffer da. Zwischenzeitlich haben wir mehrmals mit Iberia telefoniert. Die sitzen in Frankfurt sagen immer es tut ihnen leid sie geben es nach Düsseldorf weiter. Aber nix passiert. Angeblich sollen wir eine Info erhalten aber nix. Dann haben wir die Telefonnummer der Firma, die den Koffer ausliefert erhalten. Ein Mann der kaum deutsch sprechen konnte sagte immer 10 Uhr und konnte ansonsten nichts sagen ich denke er hat uns gar nicht verstanden. Dann hat er einfach aufgelegt. Seit dem geht dort keiner mehr ran. Wir sind echt verzweifelt und wissen nicht, was wir noch machen können. Wir möchten einfach unsere Sachen zurück. Kann uns jemand helfen? Was können wir tun?

Danke!
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Hallo, Simone!

Bei verspätetem Gepäck, insbesondere wenn es nicht bekannt ist, wo das Gepäck verblieben ist, geht man zunächst vom Verlust des Gepäckstückes aus.

Wichtig ist für Fluggäste dabei, den Verlust direkt am Flughafen zu melden, das haben Sie auch richtig gemacht.

Bei verspätetem, beschädigtem und verlorengegangenem Gepäck haben Fluggäste Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.

(1)      Fristgerechte Schadensanzeige

Eine Frist zur Einreichung einer Schadensanzeige sieht das Montrealer Übereinkommen bei Beschädigung und Verspätung des Gepäcks vor, sofern durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist. Ich gehe davon aus, dass Ihr Koffer auf dem Flug nach Hause verschwunden ist, sodass Sie keine Ersatzsachen kaufen müssen. Daher sollten Sie mit der Anzeige auf dem Flughafen der Anzeigepflicht bereits ausreichend nachgekommen sein. Die Schäden müssen angezeigt werden, nachdem Sie Ihr Gepäck erhalten haben. Das Montrealer Übereinkommen sieht bei Beschädigung oder Verlust von Teilen des Gepäcks 7 Tage und bei Verspätungsschäden 21 Tage vor.

(2)      Gepäckverlust

Nach Ablauf von 21 Tagen gilt das Gepäck lt. Art. 17 Abs. 3 Montrealer Übereinkommen als verloren. Wenn Sie also Ihren Koffer nach 21 Tagen, beginnend mit dem Tag, an dem er hätte ankommen sollen, immer noch nicht erhalten haben, können Sie Schadensersatzansprüche gegen Iberia geltend machen.

(3)      Schadensersatz bei Gepäckverlust

Gem. Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen können Sie beim Verlust Ihres Reisegepäcks einen Schadensersatz in Höhe von bis zu 1.131 SZR, umgerechnet etwa 1.400 Euro, geltend machen. Diese Entschädigung ist jedoch nicht pauschal, sondern richtet sich nach dem Wert der verschollenen Sachen. Der angegebene Betrag stellt die Haftungshöchstgrenze dar.

(4)      Klagefrist

Art. 35 Abs. 1 MÜ schreibt eine Klagefrist von zwei Jahren vor, beginnend mit dem Tag, an dem Sie am Zielort angekommen sind.

(5)      Gerichtsstandort

Gem. Art. 33 Abs. 1 MÜ können Sie zwischen dem Ort der Hauptniederlassung von Iberia oder dem Bestimmungsort – Düsseldorf – wählen, wo Sie eine Klage auf Schadensersatz erheben.

Ich hoffe Sie haben Ihr Gepäck mittlerweile zurückbekommen. Wenn nicht – wird höchste Zeit einen Anwalt für Flugrecht einzuschalten.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Auf dem Flug mit Iberia von Madrid nach Düsseldorf ist Ihr Gepäck verloren gegangen und bis jetzt noch nicht wieder bei Ihnen angekommen.

Sie könnten deshalb Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen innehaben.

1. Gepäckverspätung

Sollte das Gepäck wieder auftauchen, liegt eine Gepäckverspätung vor. Dann steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Den Urteilen und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materieller Schaden bis zur Obergrenze von etwa 1.300 Euro.

2. Gepäckverlust

 Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat. In ca. 90 % der Fälle ist es jedoch so, dass das Gepäck früher oder später wiedergefunden und dem Eigentümer zugestellt wird. 

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 S. 1 MÜ gilt im Fall eines Gepäckverlusts dasselbe, wie im Artikel 19 MÜ:

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Auch bei einem Gepäckverlust hat die Fluggesellschaft Ihnen also den Schaden zu ersetzen.

3. Heimflug

Vielleicht könnten sich die Ansprüche anders gestalten, da das Gepäck auf dem Weg zurück nach Deutschland verloren gegangen ist. Aus dem Übereinkommen geht allerdings nicht hervor, dass der Schaden lediglich auf einem Hinflug entstanden sein darf. Zwar kann es durchaus objektiv nicht notwendig sein, beispielsweise bei speziellen Kosmetikprodukten, diese in doppelter Ausführung für den Fall einer Kofferverspätung Zuhause zu haben. Allerdings verhält sich das anders mit Objekten, die Sie dringend benötigen. Falls Sie also nachweisen können, dass eventuelle Käufe notwendig waren, können Sie durchaus die Kosten für solche von der Fluggesellschaft verlangen. 

Beim Gepäckverlust ist dies selbstverständlich anders. In diesem Fall ist es unerheblich um welchen Flug es sich handelt.  Als endgültig verschollen gelten Taschen und Koffer laut Verbraucherschützern nach etwa drei Wochen.

Abschließend ist also zu sagen, dass Sie, völlig unabhängig davon, ob Ihr Gepäck auf dem Hin- oder dem Rückflug verloren geht, einen Anspruch auf Erstattung des Ihnen dabei entstandenen Schadens haben, wenn Sie nachweisen können, dass die Anschaffungen notwendig waren. Diesen müssen Sie innerhalb von 21 Tagen gegenüber Ihrer Fluggesellschaft geltend machen. 

Sollte die Fluggesellschaft Ihnen weiterhin das Gepäck nicht zustellen, liegt ein Gepäckverlust vor. Sollten Sie das Gepäck wieder erhalten haben, liegt eine Gepäckverspätung vor. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

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